Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

99 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
durch zweijährigen ununterbrochenen Aufenthalt an 
einem anderen Ort erwirbt. Wenn ein Ortsarmen- 
verband nicht als Unterstützungsverpflichteter in Frage 
kommt, indem der Unterstützungsberechtigte den bis- 
herigen Unterstützungswohnsitz verloren und einen 
neuen noch nicht erworben hat, so ist der Land- 
armenverband, in dessen Grenzen die Hilfsbedürftig- 
keit eintritt, zur Unterstützung verpflichtet. In 
Sachsen-Weimar-Eisenach sind zum genannten Reichs- 
gesetz die Ausführungsgesetze vom 23. Februar 1872 
und vom 6. März 1878 ergangen. 
Von weittragenderer Bedeutung als die durch die 
Reichsgesetzgebung oder Landesgesetzgebung speziell 
herausgegriffenen Einzelrechte der Staatsbürger ist 
jenes in den Grundprinzipien des Staatsrechts 
wurzelnde Recht auf Schutz der Persönlich- 
keit und Schutz des Besitzes. 
Dieses vornehmlichste Recht eines Staatsbürgers 
ist von den Staaten zumeist in den Verfassungs- 
urkunden niedergelegt, wie zum Beispiel der Titel Il 
der Preußischen Verfassung von den „Rechten der 
Preußen“ handelt. Das Revidierte Grundgesetz von 
Sachsen-Weimar-Eisenach jedoch hat sich im speziellen 
nicht mit den Rechten der Staatsangehörigen befaßt, 
spricht vielmehr im $ 4 lediglich von den Rechten 
des Landtags. 
Es sind demnach die allgemeinen Rechte des 
Staatsbürgers von Sachsen-Weimar-Eisenach, soweit 
sie überhaupt kodifiziert wurden, Reichsgesetzen zu 
entnehmen. 
Unter denen, die sich mit dem Schutz der 
Persönlichkeit befassen, sind in erster Linie das 
Reichsstrafgesetzbuch und die Reichsstrafprozeß- 
ordnung zu erwähnen. Das erstere schützt die 
persönliche Unversehrtheit durch seine Bestimmungen. 
über Tötung und Körperverletzung, die persönliche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.