99 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
durch zweijährigen ununterbrochenen Aufenthalt an
einem anderen Ort erwirbt. Wenn ein Ortsarmen-
verband nicht als Unterstützungsverpflichteter in Frage
kommt, indem der Unterstützungsberechtigte den bis-
herigen Unterstützungswohnsitz verloren und einen
neuen noch nicht erworben hat, so ist der Land-
armenverband, in dessen Grenzen die Hilfsbedürftig-
keit eintritt, zur Unterstützung verpflichtet. In
Sachsen-Weimar-Eisenach sind zum genannten Reichs-
gesetz die Ausführungsgesetze vom 23. Februar 1872
und vom 6. März 1878 ergangen.
Von weittragenderer Bedeutung als die durch die
Reichsgesetzgebung oder Landesgesetzgebung speziell
herausgegriffenen Einzelrechte der Staatsbürger ist
jenes in den Grundprinzipien des Staatsrechts
wurzelnde Recht auf Schutz der Persönlich-
keit und Schutz des Besitzes.
Dieses vornehmlichste Recht eines Staatsbürgers
ist von den Staaten zumeist in den Verfassungs-
urkunden niedergelegt, wie zum Beispiel der Titel Il
der Preußischen Verfassung von den „Rechten der
Preußen“ handelt. Das Revidierte Grundgesetz von
Sachsen-Weimar-Eisenach jedoch hat sich im speziellen
nicht mit den Rechten der Staatsangehörigen befaßt,
spricht vielmehr im $ 4 lediglich von den Rechten
des Landtags.
Es sind demnach die allgemeinen Rechte des
Staatsbürgers von Sachsen-Weimar-Eisenach, soweit
sie überhaupt kodifiziert wurden, Reichsgesetzen zu
entnehmen.
Unter denen, die sich mit dem Schutz der
Persönlichkeit befassen, sind in erster Linie das
Reichsstrafgesetzbuch und die Reichsstrafprozeß-
ordnung zu erwähnen. Das erstere schützt die
persönliche Unversehrtheit durch seine Bestimmungen.
über Tötung und Körperverletzung, die persönliche