4. Die Staatseinrichtungen. 939
A. Der Landtags,
B. Die großherzoglichen Behörden
beschäftigen.
A. Der Landtag.
Die grundlegenden Bestimmungen über den Land-
tag sind im Revidierten Grundgesetz vom 15. Oktober
1850 enthalten. Nach $ 2 werden sämtliche Staats-
bürger durch Männer vertreten, welche aus ihrer Mitto
durch freie Wahl als Landtagsabgeordnete hervor-
gehen.
Über die Modalität der Wahlen bestimmt ein
besonderes Gesetz, nämlich in Abänderung des Wahl-
gesetzes vom 17. April 1896 das Landtagswahlgesetz
vom 7. Juli 1906.
Der Landtag des Großherzogstums besteht aus
33 Abgeordneten, von denen 5 aus der Wahl der
größeren Grundbesitzer, 5 aus der Wahl der übrigen
Höchstbesteuerten und 23 aus allgemeinen Wahlen
hervorgehen. Zur Teilnahme an der Wahl ist im
allgemeinen jeder volljährige männliche Staats-
angehörige, welcher das Bürgerrecht in einer Gemeinde
des Großherzogtums besitzt, berechtigt. Von der
Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen sind:
Die Personen, welche gemäß & 6 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs entmündigt sind !?;
‘die Personen, über deren Vermögen das Konkurs-
verfahren rechtskräftig eröffnet worden ist, während
der Dauer des Verfahrens;
die Personen, welche eine Armenunterstützung
aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im letzten der
Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben;
die Personen, gegen welche rechtskräftig auf Ver-
19 Entmündigungsgründe sind Geisteskrankheit, Geistes-
schwäche, Verschwendung und Trunksucht,