Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

36 II, Das Großherzogtum als Staat usw. 
Aufforderung zum Besuch. Wird dieser Aufforderung 
nicht Folge geleistet, so kann der Landtag eine 
entsprechende erneute Aufforderung beschließen mit 
der Maßgabe, daß bei abermaliger Außerachtlassung 
der Ladung das Wegbleiben als Austrittserklärung 
gelten soll. Eventuell findet alsdann eine Neuwahl 
an Stelle des als ausgetreten zu betrachtenden Ab- 
geordneten statt. 
Die Sitzung des Landtags ist abgesehen von Aus- 
nahmefällen ?* ($ 23 der Geschäftsordnung) öffentlich. 
Zur Vorerörterung und Vorbereitung der zur 
Verhandlung und Beschlußfassung des Landtags be- 
stimmten Gegenstände wählt der Landtag aus seiner 
Mitte Ausschüsse, da es als Regel gilt, daß jeder 
Gegenstand, über welchen der Landtag Beschluß 
fassen soll, vorher in einem Ausschuß vorberaten wird. 
Immerhin kann der Landtag nach der ersten Beratung 
auch beschließen, daß der Gegenstand sofort zur 
zweiten Lesung vor das Plenum verwiesen werden 
sol, ohne daß vorher Besprechung in einem Aus- 
schuß stattfindet. 
Die Ausschüsse dürfen aus fünf, sieben oder 
neun Mitgliedern bestehen (nähere Bestimmungen 
durch den Landtagsvorstand). Beschlußfähig ist der 
Ausschuß, wenn die Mehrzahl der Ausschußmitglieder 
anwesend ist. 
Für die Form des Geschäftsverkehrs 
zwischen der Staatsregierung und dem 
Landtage gilt folgendes: 
Es findet zwischen der Staatsregierung und dem 
24 Geheime Sitzung findet statt auf Verlangen der 
Regierung, auf Antrag von. mindestens einem Drittel der 
anwesenden Abgeordneten, falls der Landtagsvorstand es 
im Interesse der Ordnung für notwendig erachtet, sowie 
wenn ein Ausschuß es zur Erstattung eines Vortrags für 
pötig hält.
	        
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