Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

IV Vorwort. 
Staatsbürger besonders naheliegen und sein besonderes 
Interesse genießen (Steuerpflicht, Landtag, Land- 
tagswahl, öffentliche Institute, Gemeindeangelegen- 
heiten usw.). Vielfach hat sich Verfasser bei den 
einzelnen Schilderungen eng an den Wortlaut des 
Gesetzes gehalten, dies um so mehr, als die weima- 
rischen Gesetze, Verordnungen usw. nach Ansicht 
des Verfassers den unbedingten Vorzug genießen, in 
vorzüglicher Klarheit und vor allem auch in Anwendung 
der Volkssprache ohne juristische Wortkünsteleien 
abgefaßt zu sein. 
An Werken der Literatur aus dem Gebiete des 
Weimarischen Staats- und Verwaltungsrechts herrscht 
ein überaus bedauerlicher Mangel. Abgesehen von 
einigen geschichtlichen Werken, die sich mit Fragen 
spezieller Natur beschäftigen, sind zurzeit nur drei 
Werke vorhanden, aus denen man sich einigermaßen 
über die öffentlich-rechtlichen Verhältnisse in Weimar 
orientieren kann: „Die Staatseinrichtungen im Groß- 
herzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach“, ohne Angabe 
des Verfassers 1896 in Jena erschienen, in den 
Einzelheiten infolge neuerer Gesetzgebung vielfach 
veraltet, ausführlich, aber in der Systematik nicht 
sonderlich geschickt, sodann „Bocks Handbuch für 
Sachsen-Weimar-Eisenach“ (Weimar 1900), ein alpha- 
betisches Nachschlagebuch, das sich zumeist auf die 
Angabe von Gesetzen beschränkt und daher nur für 
denjenigen Nutzen hat, der über eine größere Bibliothek 
verfüst, und endlich das „Staatshandbuch für das 
Großherzogtum Sachsen- Weimar-Eisenach“, ein amt- 
liches, ungefähr alle vier Jahre erscheinendes Werk, 
das sich mit den hauptsächlichen Verwaltungseinrich- 
tungen in sehr kurzen Umrissen befaßt, vornehmlich 
aber Personalien (Angaben über die jeweilig tätigen 
Beamten, Offiziere usw.) bringt. Verfasser hat unter 
diesen Umständen lediglich an der Hand der Gesetze
	        
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