IV Vorwort.
Staatsbürger besonders naheliegen und sein besonderes
Interesse genießen (Steuerpflicht, Landtag, Land-
tagswahl, öffentliche Institute, Gemeindeangelegen-
heiten usw.). Vielfach hat sich Verfasser bei den
einzelnen Schilderungen eng an den Wortlaut des
Gesetzes gehalten, dies um so mehr, als die weima-
rischen Gesetze, Verordnungen usw. nach Ansicht
des Verfassers den unbedingten Vorzug genießen, in
vorzüglicher Klarheit und vor allem auch in Anwendung
der Volkssprache ohne juristische Wortkünsteleien
abgefaßt zu sein.
An Werken der Literatur aus dem Gebiete des
Weimarischen Staats- und Verwaltungsrechts herrscht
ein überaus bedauerlicher Mangel. Abgesehen von
einigen geschichtlichen Werken, die sich mit Fragen
spezieller Natur beschäftigen, sind zurzeit nur drei
Werke vorhanden, aus denen man sich einigermaßen
über die öffentlich-rechtlichen Verhältnisse in Weimar
orientieren kann: „Die Staatseinrichtungen im Groß-
herzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach“, ohne Angabe
des Verfassers 1896 in Jena erschienen, in den
Einzelheiten infolge neuerer Gesetzgebung vielfach
veraltet, ausführlich, aber in der Systematik nicht
sonderlich geschickt, sodann „Bocks Handbuch für
Sachsen-Weimar-Eisenach“ (Weimar 1900), ein alpha-
betisches Nachschlagebuch, das sich zumeist auf die
Angabe von Gesetzen beschränkt und daher nur für
denjenigen Nutzen hat, der über eine größere Bibliothek
verfüst, und endlich das „Staatshandbuch für das
Großherzogtum Sachsen- Weimar-Eisenach“, ein amt-
liches, ungefähr alle vier Jahre erscheinendes Werk,
das sich mit den hauptsächlichen Verwaltungseinrich-
tungen in sehr kurzen Umrissen befaßt, vornehmlich
aber Personalien (Angaben über die jeweilig tätigen
Beamten, Offiziere usw.) bringt. Verfasser hat unter
diesen Umständen lediglich an der Hand der Gesetze