Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

48 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
Es sind zu unterscheiden: 
I. das Staatsministerium als Zentral- 
behörde, 
Il. die Landesverwaltungs- (Bezirks-) 
Behörden, 
Ill. die Gemeindebehörden, und zwar diese 
in doppelter Eigenschaft, als unterste Staats- 
behörden und als sich selbständig verwaltende 
Kommunalbehörden. 
Die unter II. und III. genannten Behörden sind 
die Behörden für die allgemeine Verwaltung (Polizei 
im weiteren Sinne); neben ihnen existieren, wie im 
folgenden dargelegt wird, Behörden, die einem 
Spezialzweck dienen und direkt dem Staats- 
ministerium beziehungsweise einem seiner Departe- 
ments unterstellt sind. 
Il. Das Staatsministerium. 
Nach $ 55 des Gesetzes über die Neugestaltung 
der Staatsbehörden werden die sämtlichen Staatsver- 
waltungsgeschäfte des Großherzogtums in oberster 
Instanz von dem Staatsministerium geleitet und 
erledigt. An der Spitze des Staatsministeriums steht 
ein Staatsminister, der zugleich Chef eines 
Departements ist. Die Einteilung des Staatsministe- 
riums in Departements ist, was die Geschäfts- 
einteilung anbelangt, keine feststehende. Das Gesetz 
über die Neugestaltung usw. teilte die Departements 
in eins für das Innere, eins für die Justizverwaltung 
und den Kultus und eins für die Finanzverwaltung, 
fügte aber gleich hinzu, daß es dem Landesfürsten 
unbenommen bleibt, andere Geschäftseinteilungen an- 
zuordnen. Veränderungen sind mehrfach geschehen, 
zuletzt 1899 und 1901. 
Die Höchste Verordnung, betreffend die Organi- 
sation des Staatsministeriums vom 24. Mai 1899
	        
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