48 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
Es sind zu unterscheiden:
I. das Staatsministerium als Zentral-
behörde,
Il. die Landesverwaltungs- (Bezirks-)
Behörden,
Ill. die Gemeindebehörden, und zwar diese
in doppelter Eigenschaft, als unterste Staats-
behörden und als sich selbständig verwaltende
Kommunalbehörden.
Die unter II. und III. genannten Behörden sind
die Behörden für die allgemeine Verwaltung (Polizei
im weiteren Sinne); neben ihnen existieren, wie im
folgenden dargelegt wird, Behörden, die einem
Spezialzweck dienen und direkt dem Staats-
ministerium beziehungsweise einem seiner Departe-
ments unterstellt sind.
Il. Das Staatsministerium.
Nach $ 55 des Gesetzes über die Neugestaltung
der Staatsbehörden werden die sämtlichen Staatsver-
waltungsgeschäfte des Großherzogtums in oberster
Instanz von dem Staatsministerium geleitet und
erledigt. An der Spitze des Staatsministeriums steht
ein Staatsminister, der zugleich Chef eines
Departements ist. Die Einteilung des Staatsministe-
riums in Departements ist, was die Geschäfts-
einteilung anbelangt, keine feststehende. Das Gesetz
über die Neugestaltung usw. teilte die Departements
in eins für das Innere, eins für die Justizverwaltung
und den Kultus und eins für die Finanzverwaltung,
fügte aber gleich hinzu, daß es dem Landesfürsten
unbenommen bleibt, andere Geschäftseinteilungen an-
zuordnen. Veränderungen sind mehrfach geschehen,
zuletzt 1899 und 1901.
Die Höchste Verordnung, betreffend die Organi-
sation des Staatsministeriums vom 24. Mai 1899