Von Sachen und deren Rechten Überhaupt. 93
§s. 20. Die Worte: Gold und Silber begreifen verarbeitetes und unverarbeitetes, ee
nicht aber geprägtes 13) Gold und Silber unter sich.
§. 21. Unter Juwelen sind auch Perlen und andere ½5) kostbare Steine, welche ouwelen.
zur Pracht getragen werden, mit begriffen.
§. 22. Unter Schmuck und Geschmeide werden ächte und unächte Juwelen, ae
een die aus Gold und Silber verfertigten, oder damit überzogenen Zierrathen ver- "
anden 210).
§. 23. Putz ist, was außer Schmuck und Geschmetde zur Verzierung der Person g.
getragen wird, und nicht selbst ein Theil eines Kleidungsstückes ausmacht.
§. 24. Zur Kleidung oder Garderobe gehoren alle Arten von Kleidungsstücken, C##
mit Inbegriff der zum persönlichen Gebrauche bestimmten Leibwäsche, bereits zugeschnit-
tenen Zeuge und Leinwand.
§. 25. Weißzeug oder Wäsche begreift alles leinene :1) Geräthe, insonderheit Ws 1.
aber Leib-, Bett= und Tischwäsche unter sich. "
be 8. 26 Spitzen und Kanten gehören nicht zur Wäsche oder zum Weißzeuge, wohl
aber zum Putze.
8. 27. Equipage bedeutet Wagen und Pferde, sammt dazu gehörigem Geschirre, c#
die zur Bequemlichkeit des Eigenthümers bestimmt sind.
§. 28. Reitpferde und Reitzeug werden gewöhnlich unter dem Ausduucke: Equi-
page, nicht mit verstanden.
§. 29. Wird aber dieser Ausdruck von Militärpersonen gebraucht, so gehört
zur Equipage alles, was zur Ausrüstung einer solchen Person, sowohl im Standquar-
tier als im Felde, nach der Verfassung in der Armee, erfordert wird.
8. 30. In Ansehung der Personen, welche zwar nicht zum Militär gehören,
aber doch ihres Amtes oder ihrer Verrichtung wegen, sich der Reitpferde bedienen müs-
sen, werden auch 3 15) diese, nebst den dazu gehörigen Geräthschaften :P), unter Equi-
page begriffen.
§. 31. In sofern ½2) eine Sache für sich Gl den Gegenstand eines Rechts
ausmacht, wird sie als eine besondere oder * ich bestehende Sache beurtheilt.
18) Seltene Münzen und Medaillen also nicht. Zum baaren Vermögen gehören sie auch nicht
G. 11). Sie werden also eine Klasse beweglicher Sachen für sich ausmachen.
19) Perlen find keine Steine, das „andere“ sollte weggelassen sein.
20) Nicht erforderlich ist hieryn, daß diese Sachen zur Verzierung der Personen dienen müssen.
Die kostbaren Zierrathen, welche sonst den Reitpferden fürstlicher Personen bei seierlichen Gelegenhei-
ten angelegt wurden, und dazu auch bestimmt waren, änderten hierdurch den Begriff nicht.
21) Die Verf. haben hier vorausgesetzt, daß Weißzeug oder Wäsche nur aus Leinwand bereitet
würde, was zu ihrer Zeit zutraf. Jetzt mifft man selten auf Gewebe aus reinen Flachsfasern; das
meiste Weißzeug ist aus einem Gemisch von Flachs und Baumwolle, oder auch von reiner Baunwolle
bereitet, und die gemischten Fabrikate sind als solche oft erst mit Hülfe chemischer Mittel zu erkennen.
Die Definition paßt nicht mehr; sie hindert aber auch nicht, Weißzeug oder Wäsche aus anderen Stof-
sen als Leinwand für Weißzeug oder Wäsche gelten zu lassen. Die ganze Terminologie der 88. 10
dis 30 gehört nicht der Jurisprudenz, sondern dem gemeinen Sprachgebrauche an; und es ist, da die
Bers. ch nicht immer nach diesem ihren Wörterbuche gerichtet haben, in jedem einzelnen Falle der
Sinn des gebrauchten Ausdrucks aus dem Zusammenhange zu entnehmen.
21a) Im §. 30 des Emwurss hieß es „nur“, also waren Wagen und Pferde (. 27) ausgeschlos-
sen. Bei der Revision wollte man sie einschließen, und machte aus dem „nur“ ein auch, so daß
es bei der Rebel 5. 27 blieb und noch die Reitpferde (gegen den K. 28) damu kamen. Suarez, im
Jahrb. Bd. LII, S. 65.
22) Hier wird der Auedruck in einer ganz anderen Bedeutung gebraucht, als welche ihm im
8. 16 beigelegt worden ist.
23) Also wenn der Fall vorkommt. Die Beurtheilung richtet sich nach dem Gegebenen; nicht
umgekehrt darf aus dieser Bestimmung entnommen werden, wie eine Sache zunächst und vorzugsweise
beurtheilt werden muß. In dieser Weise finden wir die Stelle von dem Odertr. Bd. XI, S. 207
aufgesaßt, wo es heißt: „Allein es soll zunächst jede Sache, welche für sich selbst den Gegen-