Zertheilung
von Grund.
stücken.
108 Erster Theil. Zweiter Titel.
1. Bers.-Urk. v. 31. Jannar 1850.
Art. 42. Das Recht der freien Verfügung über das Grundeigenthum unterliegt keinen anderen
Beschränkungen, als denen der allgemeinen Gesetzgebung. Die Theilbarkeit des Grundcigenthums und
die Ablösbarkeit der Grundlasten wird gewährleistet).
2. Edikt v. 9. Oktober 1807 (G.S. S. 171).
§. IV. Die Besitzer an sich veräußerlicher ?"), städtischer und ländlicher Grundstücke und Güter
aller Art, sind nach erfolgter Anzeige ") bei der Landespolizeibehörde, unter Borbehalt der Rechte
ein Pertinenzstlick zu sein, sondern er hat den Fall zum Gegenstande, wenn eine Sache, die ihrer
Natur nach ein Pertinenzstück sein würde, einem Anderen als dem Eigenthümer der Hauptsache gehört,
und will darauf die Grundsätze von der Pertinenzqualität nicht angewendet wissen. Auch ist die Vor-
schrift selbst nur von beweglichen Sachen zu verstehen.“ Dadurch wird der wahre Inhalt dieser Vor-
schrist und damit ihr Verhältniß zum §. 60 nicht ausgehellt. Vor allem giebt der Ausdruck: „seiner
Natur nach“, Anstoß. Von Natur oder nach ihrer Natur kann keine Sache ein Pertinenzstück einer
anderen sein. ss.4 und 44. Was wird also damit gemeint? Von Zweien kann Eins gemeint sein.
Es kann heißen sollen: eine Sache, welche nach ihrer Venvendung für Pertinenz einer anderen Sache
gelten würde, ist keine Pertinenz, wenn sie einem Anderen gehört. Das enthält aber schon der §. 60
wortdeutlich, zwar nur in Beziehung auf ein Gut, aber doch immer nur als Auwendung eines allge-
meinen Grundsatzes, welcher aus den Grundsätzen Über Erwerb und Verlust des Eigenthums von
selbst folgt, und daher keiner nochmaligen allgemeinen Wiederholung bedurfte. Diese Erklärung hat
die Wahrscheinlichkeit nicht für sich. Das Gleiche gilt von der Deutung, daß der §. nur von beweg-
lichen Sachen zu verstehen. Denn das ist der Fall des §. 60 ganz eigentlich, und die Bestimmungen,
womit dieser K. 108 zusammenhängt, nämlich die s§. 106 und 107, sowie die Ueberschrift zu diesen
drei 8., handeln von Pertinenzstücken überhaupt, also sowohl, von beweglichen als von unbeweglichen;
wogegen kein Umstand zwingt, den §. 108, seinem Wortlaute zuwider, auf bewegliche Sachen einzu-
schränken. Auch enthält die Vorschrist, in dieser Beschränkung, keine allgemeine Wahrheit; denn unter
gewissen Umständen und in gewissen Beziehungen unterliegen sowohl bewegliche als unbewegliche Sa-
chen, welche nicht dein Eigenthümer der Hauptsache gehören, dem Einflusse der Pertinenzqualität; um-
gekehrt unterliegen unbewegliche Sachen diesem Einflusse, unter Umständen, eben so wenig wie *
liche. S. Anm. 79. — Läßt man der Vorschrift ihre Allgemeinheit, welche der Wortlaut giebt, so
hat sic allerdinge ihre besondere, nothwendige Bedentung. Nimmt man das „seiner Natur nach“ zur
Bezeichnung dessen — und dies ist das Zweite, was gemeint sein kann —, was die Natur aus einer
Sache entstehen läßt und in ungenauer Sprachweise wohl auch als Zubehör bezeichnet wird, so ist die
Bestimmung nothwendig, um die Kollision der Grundsätze von Zubehör und Theilen einer Sache und
vom Fruchterwerbe auszugleichen: deun diese Grundsätze harmoniren im L. R. nicht so friedlich, weil
willkürlich gemacht, wie im R. R. Die Voraussetzung ist selbstverständlich eine Getrenntheit des Nu-
tungsrechts von dem Eigenthume der Sache. In diesem Falle gilt der Grundsatz des §. 221, 1, 9,
es kann die pfandrechtliche Regel 1, 20, 5. 21 nicht wohl gelten. Hierauf bezogen hat der §. 108 in
Beziehung sowohl auf die unabgesonderten Früchte (partes fandi, also unbeweglich), als gewisse abge-
sonderte, also bewegliche Sachen seine besondere Bedeutung. Außerdem ist die Satzung bedeutungslos.
82) Das Staatsrecht vor 1807 hatte den Grundsatz der Geschlossenheit der Güter, daher dem L. K.
die Zertheilung des Grundbesitzes unbekannt ist. Nur einzelne Pertinenzstücke oder auch Radikalien
konnten abgetrennt und als besondere Sachen veräußert werden, doch unter Einhaltung des Prinzips,
daß das Gut in seiner Substanz ungeschwächt bleide. Was also einem Gute einerseite abging: das
mußte auf der anderen Seite mit ihm wieder vereinigt werden, was gewöhnlich durch Zinsen, Renten
und dergleichen vermittelt wurde. Hierüber wachte die Staatsbehörde im offentlichen Interesse; kein
Abveräuherungsprrtr war, auch unter den Parteien, gültig, den nicht die Landespolizeibehörde ge-
prüft und genehmigt hatte. M. s. für Preußen: ostpreuß. Vo%. R. Zus. 5; für Schlesien: Ed. v.
11. März 1787 und Dekl. v. 14. Aug. 1799 (Rabe V, 532); für die übrigen Laudestheile: Th. II.
Tit. 7, 5. 14; die V. v. 12. Aug. 1749 (C. C. M. Cont. IV, Nr. 76, S. 182), wodurch die Ein-
ziehung bäuerlicher Stellen zu herrschaftlichen Vorwerken oder deren Vereinigung bei 100 Dukaten
Strase verboten wurde; das Ed. v. 12. Juli 1764 (N. C. C. Tom. III. S. 449, Nr. 42 de 1764),
wegen Bebauung und Besetzung der wüste gewordenen und zu den Vorwerken eingezogenen Hôse und
Aecker des platten Landes; das R. v. 28. Januar 1801 (Rabe Samml. Bd. VI, S. 431), betr. die
Verbindung zweier sleuerbarer Höfe in einer Person. Diese Beschränkung wurde durch das Edikt v.
9. Oktober 1807 (Zus. 2) ausgehoben, und das Staatsgrundgesetz will durch diesen Art. 42 für die
bürgerliche Freiheit im Besitze und Genusse des Grundeigenthums Gewähr leisten.
83) Ausgedehnt auf an sich unveräußerlichen Grundbesitz durch das Ges. v. 3. März 1850 (Zuf. 3),
wenn es sich um kleine Parzellen handelt.
84) Eines Konsenses der Landespolizei bedarf es nicht mehr. Ueber die Aufnahme der Verträge
und das Verfahren bei Zerstückelungen verhalten sich das Ges. vom 3. Januar 1845 (G. S. S. 25),