Von Sachen und deren Rechten überhaupt. 109
der Realgläubiger“) und der Verkaussberechtigten, zur Trennung der Radikalien und Pertinenzien,
sowie Überhaupt zur theilweisen Beräußerung, also auch die Miteigenthümer zur Theilung derselben
unter sich, berechtigt.
3. Ges., betr. den erleichterten Abverkauf kleiner Grundstücke #Is). Bom
s. März 1850 (G.G. S. 145).
Wir 2c. N. verordnen — für den ganzen Umsang der Monarchie, mit Ausnahme der auf dem lin-
ken Rheinuser belegenen Landestheile, was folgt:
#. 1. Jeder Grundeigenthümer, sowie jeder Lehns - und Fideikommißbesitzer ist befugt, einzelne
Gutsparzellen gegen Anferlegung fester, nach den Vorschristen der Ablösungsordnung ablösbarer, Geld-
abgaben oder gegen Feststellung eines Kausgeldes auch ohne Einwilligung der Lehns= und Fideikom--
mißberechtigten, Hypotheken= und Realgläubiger zu veräußern, sosern #87) bei landschaftlich beliehenen
Gütern die Kredirdirektion, bei anderen die Auseinandersetzungsbehörde bescheinigt, daß die Abveräu-
ßerung den gedachten Interessenten unschädlich sei.
#s. 2. Ein solches Unschädlichkeitszeugniß darf nur ertheilt werden, wenn das Trennstück im Ver-
hältmiß zu dem Hauptgute von geringem Werthe und Umfange ist, und wenn die auserlegte Geldab-
gabe oder das verabredete Kaufgeld den Ertrag oder den Werth des Trennstücks erreicht.
§. 3. Das veräußerte Trennstück scheidet aus dem Realverbande des Hauptgutes, zu welchem
dasselbe bis dahin gehört hat, aus, und die demselben auferlegte Geldabgabe *7), sowie das verabre-
dete Kausgeld treten in Beziehung auf die Lehns= und Fideikommißberechtigten, Hypotheken - und Real-
gläubiger des Hauptgutes an die Stelle des Trennstückes.
5. 4. Hinsichtlich der Berwendung der festgesetzten Kausgelder in das Hauptgut kommen die ge-
setzlichen Vorschristen über die Verwendung der Ablösungskapitalien zur Anwendung.
5. 5. Alle Bestimmungen, welche den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes entgegenstehen oder
sich mit demselben nicht vereinigen lassen, werden außer Kraft gesetzt.
§. 109. Unter dem Nutzen einer Sache wird aller Gebrauch verstanden, welchen
Jemand von derselben zu machen berechtigt ?#) ist.
§. 110. Nutzungen heißen die Vortheile, welche eine Sache ihrem Inhaber, un-
beschadet ihrer Substanz 888), gewähren kann.
das abändernde Ges. v. 24. Februar 1850 (G.S. S. 68), und das G. zur Ergänzung des Gesetzes,
betr. die Zerstückelung von Grundstücken, v. 3. Jonnar 1845. Bom 24. Mai 1853 (G.S. S. 241).
Durch das letztere werden die Erleichierungen der Parzellenveräußerungen ausgehoben und die früheren
Erschwerungen, welche das G. v. 3. Januar 1845 eingeführt hatte und die durch den F. 31 der V. v.
2. Januar 1849 beseitigt worden waren, wieder hergestellt. Darnach find VBeräußerungsverträge Über
einzelne Theile von Grundstücken, wenn sie nicht von dem grundbuchführenden Gerichte Fesosen
werden, nichtig. (Zus. 7 zu #. 15, Tit. 10.) (4. A.) Auch die seit der Erlaffung der B. v. 2. Ja-
nuar 1849 bis zur Publikation des Gesetzes v. 24. Februar 1850 geschlossenen Privat-Parzellirungs-
Bertröge unterliegen der Nichtigkeit. Erk. d. Obertr. v. 27. Oktbr. 1851 (Arch. f. Rechtef. Bd. III, S. 167).
85) Auch die Rechte der Gläubiger erlöschen jetzt bei kleinen Parzellen, in Vobg- der auf diese
Veräußerung gemachten Anwendung der Regel: preiium succedit in locum rei. Ges. v. 3. Mai
1850 (Zus. 3) K. 3. Bergi. Anm. S6.
85 a) Zu vergl. das Ges. v. 13. April 1841, über den erleichterten Austausch einzelner Gutspar-
zellen, unten, 3un 9 zu §5. 457 Tit. 20.
86) Ueber diese Grenze hinaus kann die Zerstückelung nur mit Vorbehalt der Rechte des Realbe-
rechtigten an die Treunstücke ausgeführt werden. Wegen Sicherung der Hypotheken- und Realgläu=
biger sind die neuen Vorschriften im Ges. v. 2. März 1850, 58. 110 und 111 zu beachten.
87) Wird dieselbe später abgelöst, so wird hinsichtlich der Realgläubiger nach den Vorschriften der
Ablösungsgesetze verfahren. S. die vor. Anm. 86.
88) Die Faslung mt nicht entsprechend. Nicht in der Berechtigung des Gebrauchers, sondern in
der Tauglichkeit der Sache zum Gebrauche Uberhaupt (5. 111) liegt die Nätzlichkeit der Sache. Ge-
drauck ist die Anwendung einer Sache als Muüttel zur Erzielung eines Vortheilts. Nutzen werden
hier alle Vortheile überhaupt min welche die Sache durch ihre Berwendung verschaffen kann,
wenn auch die Substanz vernichtet, d. h. die Sache verbraucht wird E. 120). Die Spczies des Nu-
tzens, welchen die Sache unbeschadet ihrer Substanz derschafft, wird um §. 110 mit „Nutzungen“ be-
zeichnet. Werthmesser der Sache sind nicht die Nutzungen, sondern der Nutzen. 5. 111.
88 8) (2. A.) Vortheile, durch welche die Substanz verringert wird, fallen mithin nicht unter den