Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

110 Erster Theil. Zweiter Titel. 
emeiner §. 111. Der Nutzen, welchen eine Sache ihrem Besitzer leisten kann, bestimmt 
Wenth.). den Werth derselben 3 #)). he ih sit si 
5. 112. Der Nutzen, welchen die Sache einem jeden Besitzer gewähren kann, ist 
ihr gemeiner Werth. 
S. 113. Annehmlichkeiten oder Bequemlichkeiten, welche einem jeden Besitzer 
schätzbar sind, und deswegen gewöhnlich in Anschlag kommen, werden dem gemeinen 
Werthe 82) beigerechnet. 
süherolbem- 5. 114. Der außerordentliche Werth einer Sache erwächst aus der Berechnung 
· * Zutens= welche dieselbe nur unter gewissen Bestimmungen oder Verhältnissen lei- 
en kann?0). 
Werth der §. 115. Der Werth der besondem Vorliebe?##) entsteht aus bloß zufälligen Ei- 
besondern 
Veriede. Begriff der Früchte, z. B. die Ansbeute eines Bergwerks, der Ertrag einer Ziegelei, wozu vom eige- 
nen Grunde und Boden das Material genommen wird. (4. A.) Deshalb enthält die gegen einen be- 
stimmten Preis geschehene Ueberlassung der Ausbeute bestimmter Kuxe an bestimmten und vorhandenen 
Flötzen einen Sachkauf, nicht eine emtio spei oder emtio rei speratae, oder gar einen Pachtkontrakt. 
Erk. des Obertr. v. 20. November 1857 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXVII, S. 155). (5. A.) Eben so 
ist es Kauf einer schon vorhandenen Sache, wenn der Besitzer eines Steiubruchs einem Anderen das 
Recht einräumt, die in dem Steinbruche vorhandenen Steine, so viel ihm davon beliebe, gegen Zah- 
lung einer im Ganzen oder nach der Quantität der zu gewinnenden Seteine bestimmten Geldsumme 
für sich zu brechen. Erk. dess. vom 10. April 1865 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LIX. S. 79). Bergl. un- 
ten die Anm. 24 zu Art. 275 des H.G.B. (Th. 1II, Tit. 8). — Auch der Torf eines Grundstücks 
gehört nicht zu den Früchten, sondern zu der Substanz desselben. Erk. des Obertr. v. 3. März 1854 
(Arch. f. Rechtss. Bd. XIII, S. 36). Vergl. unten, Anm. 118 zu §. 259, Tit. 21. 
*) (5. A.) Koenigsberger, de communi singulari et affectionis pretio socundum jus com- 
mune BDorussicum. Vratislavise 1856. 
88 5) (i. 24.) Hinsichtlich der Angemessenheit einer auf Bestellung gelieferten Arbeit eutscheiden die 
Preise der Zeit und des Ortes der Bestellung, sagt das Obertr. in dem Erk. v. 19. Januar 1854 
(Arch. f. Rechtef. Bd. XII„, S. 63). Ist nicht richtig: die Preise des Ortes, wo der Arbeiter oder 
Meister seinen Sitz (seine Werkstätte oder Fabrik) hat, sind maßgebend. 
89) Werth einer Sache ist das Urtheil, wodurch die Sache auf ein gemeinschaftliches Drittes, auf 
Geld, gebracht, dem Gelde gleichgestellt wird. Das Urtheil bestimmt sich nach der Summe des Nu- 
tzens, zu welchem die Sache Überhaupt tauglich ist. Durch diese Operation des Verstandes läßt sich 
der Inbegriff eines aus den verschiedenartigsten Rechten bestehenden Vermogens einer bestimmten Per- 
son auf eine Geldsumme zurückführen. Der Nutzen, wodurch 6 der Werth einer Sache bestimmt, 
ist in seiner Größe verschieden nach der Anwendung, welche verschiedene Individuen davon zu machen 
verstehen oder zu machen im Stande sind. Daher ist die nämliche Sache dem Einen mehr, dem An- 
deren weniger werth. Hier wird ein Normalgebrauch vorgeschrieben: man soll in der Regel nur auf 
den Gebrauch sehen, den ein jeder Besitzer von der Sache machen kann. Vergl. die folg. Anm. Auch 
die einem Jeden schätzbaren Annehmlichkeiten oder Bequemlichkeiten kommen in Anschlag, nach A. G.O. 
II, 6, §5. 16. Vergnügen läßt sich nicht nach einem allgemeinen Grundsatze veranschlagen, weil 
die Empfindungen der Menschen verschieden und wandelbar sind. Kunstwerke haben, wie jede andere 
Sache, einen Emeeinen Werth, der nach ihrem Nutzen (Annehmlichkeit, Musterhaftigkeit u. s. w.) ge- 
schatbt wird. Simon, Rechisspr. III, 339. 
90) Von dem gemeinen Werthe, den eine Sache in den Händen eines Jeden hat (Anm. 89), 
unterscheidet dieser §. einen außerordentlichen Werth, dargestellt durch den Nutzen, welcher von 
ihr unter gewissen Bestimmungen oder Verhältnissen zu ziehen ist. Was damit gemeint sei, ist nicht 
zu sagen. Der Wortsinn paßt ebenso auf Werkzeuge in den Händen des richrigen Handwerkers wie 
auf eine Feuerspritze, die darnach nur einen außerordeutlichen Werth haben würden, was doch gewiß 
nicht gemeint wird. Man hat aber wohl nur an den Fall gedacht, wenn eine Sache auch noch einen 
anderen ungewöhnlichen Gebrauch, neben dem gewöhulichen, zulößt, z. B. ein Landgut, welches ver- 
möge einer Quelle eine einmägliche Anlage, neben dem Landbauc, zuließe; ein abgerichtetes Thier und 
dergl. Darnach wäre der außerordemliche Werth nur der ordentliche einer gewissen einzelnen Sache, 
die vermöge ihrer Touglichkeit zu einem noch anderen Gebrauche als dem gewöhnlichen, jedem Besitzer, 
welcher Nutzen daraus ziehen well, einen besonderen Nutzen leisten kann. Das R. N. rechnet einen 
solchen individuellen Werth zum gememen. Dasselbe kennt aber noch einen Werth nach dem besonde- 
ren Nutzen der Sache für Einzelne. L. 33 pr. D. ad leg. Aquil. (IX, 12). Viellcicht hat man 
auch dieran gedacht. — Vergl. unten, §. 9, Tit. 11 und die Anm. 5 zu §. 11 des Eisenbahn-Ges. 
v. 3. Novbr. 1838 (Zus. 6 zu Tit. 6, Th. 1.). 
9) „Ex allectione“, wie et L. 33 pr. cit., oder „affectus ratione“, wie es L. 54 pr. D. mand. 
 
	        
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