Von Sachen und deren Rechten überhaupt. 111
genschaften oder Verhältnissen einer Sache, die derselben in der Meinung ihres Besi-
hders einen Vorzug vor allen andern Sachen gleicher Art beilegen. 1
§. 116. In allen Fällen, wo nicht die Gesetze ein Anderes ausdrücklich vorschrei- 8c#m##
ben??), wird der Werth einer Sache bei entstehendem Streite durch die Abschätzung ##er Ab
vereideter Sachverständiger bestimmt ?:). uns.
§. 117. Bei dergleichen Abschätzungen wird in der Regel nur auf den gemeinen
Werth der Sache Rücksicht genommen.
§5. 118. Der außerordentliche Werth, sowie der Werth der besondern Vorliebe,
weien nur in Fällen, wo es die Gesetze ausdrücklich billigen ?), in Anschlag ge-
kacht. "
8. 119. Sachen, deren Werth durch kein Verhältniß mit andern im Verkehr be= u#ckepber-
findlichen Sachen bestimmt werden kann, heißen unschätzbar?).
8. 120. Sachen, welche ohne ihre Zerstörung oder gänzlichen Verlust den ge- „Verbrand“
wöhnlichen Nutzen nicht gewähren können, werden verbrauchbar genannt ). Grrbranch
8. 121. Wenn verbrauchbare Sachen Jemandem zum Verbrauch vergönnt vor.
den, so geschieht die Wiedererstattung in Sachen von gleicher Gattung und Güte 75).
ausdrückt. Daher der neuere Kunstauedruck: pretium acteetionis. Den Werth aus Zuneigung oder
Liebhaberei vermag nur der Besihzer selbst zu schähen. Bergl. L. 36 pr. D. de bonis Übert. (XXXVIL).
92) Dergleichen Auenahmen sind der öffentliche Verkauf, das juramentum in litem, die Preis-
stellung von der einen und die Annahme oder Ueberlassung von der anderen Partei (II, 1, W. 572
und 648), und in einem Falle die Beibehaltung des Erwerbepreises mit Vorbehalt des künftigen Plus-
pretiums (Anh. z. A. L. R. §. 79).
94 8) Diese Werthsbestimmung kann sehr verschieden ausfallen, je nachdem die Toxe nach den
momentan geltenden Preisen (welche den gewöhnlichen Preis oft bedeutend übersteigen), oder nach den
gemein gewohnlichen oder gewissen Durchschnittspreisen anzulegen. Darüber mut im Parteienstreide
#Ichrrrücke Entscheidung ersolgen.
C. A.) Die Abschätzung tritt auch ein, wenn die Verpflichtung zur Abtretung eines Grundttücks
egen einen dann zu vereinbarenden Preis vertragsmäßig feststeht und eine Vereinbarung nicht statt-
Eindr. Erk. des Obertr. vom 21. Oktober 1859 (Arch. f. Rechtisf. Bd. XXXV, S. 185).
93) Nach R. R. in allen bonse üdei jodiciis (L. 24 pr. D. mand.); nach den Grundsätzen des
L. R. aber in der Regel nur bei unerlsaubten Beschödigungen aus Vorsatz und grobem Versehen (I, 8,
88. 85—87) und bei Expropriationen (1, 11, §. 9), also aus einer mit dem Willen des Beschädigers
in Beziehung stehenden Ursache. Das Eigenthum hat mithin keine unbedingte vollsländige Geltung.
94) Vermögenêrechte, also Sachen im weiteren Sinne, sind immer schätzbar, sonsft sind sie eben
keine Vermögensrechte. Vergl. 1, 4, §. 124.
95) Die Unterscheidung trifst nur eine Unterabtheilung von Sachen, nämlich diejenigen Genera
von Sachen, d. h. diejenigen Arten von fungiblen Sachen, quse usu consumuntur vel minuuntur.
Vermuthlich hat man hier die Sachen, welche nach ihrer Gattung und Güte in Betracht kommen
(ause pondere. pumero, mensura continentur), überhaupt, und nicht bloß diejenigen derselden, welche
durch ihren sachgemößen Gebrauch verbraucht werden, andeuten wollen; denn zur Zeit der Entstehung
des L. R. wurden die sf. g. fungiblen oder vertretbaren Sochen mit den verzehrbaren für einerlei gehal-
ten. Man unterscheidct nämlich nach der Weise, wie eine Sache als Gegenstand der Willensherrschaft
einer Person in Betracht kommt, bestimmte Sachen (individus, species), wenn es gerade auf einen
gewissen bestimmten Körper ankommt, und Sachen nach ihrer Ganung (geners), wenn ein beliebig
zu wählendes Stück einer Gattung von einer gewissen Güte der Gegenstand ist. I. 5, és. 273, 275.
Bei dem Genus vertritt ein Stück das andere, es kommt nur au. Gattung, Güte und Menge an
(1. 5, 5. 275), (quod in genere suo functionem reciplant per solutionem. L. 2, 6. 1 D. de rebus
errd.), daher man diese Sachen fungible (tes fungibiles) und jene nicht sungible (res non fungi-
biles) nennt. Die allerfungibelste Soche ist das Geld. Auch auf Handlungen wendet man diese Un-
terscheidung an. (I, 5, §§. 415, 416.) — Diejenigen Sachen, welche durch Verbrauch am sachge-
mäßesten gebraucht werden, die verbrauckhbaren, sind nun eben eine Unterart der fungiblen oder
dertretbaren Sachen. Die verbrauchbaren Sachen allein hier herauszuheben, ist kein Grund und wohl
auch schwerlich die Absicht gewesen; man hat, wie gesagt, die fungiblen Sachen im Sinne gehabt.
998) Nicht bloß bei den verbrauchbaren Sachen, sondern von allen fungiblen Sachen gilt
dieser Grundsatz (s. die vor. Anm.), wie vor Allem das Geld zeigt. Man betrachtet sie daher auch
als unkörperliche Sachen, als Vorderungen , an welchen weder ein dingliches Recht, noch auch ein
Recht zur Sache denkbar ist. §. 124 d. T.