Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

128 Erster Theil. Vierter Titel. 
Vierter Titel. 
Von Willenserklärungen). 
Aue der gemeinrechtlichen Literatur gehört vorzugsweise hierher: v. Savigny, System Bd. III, 
§ 130 — 134; Heimbach sen., von der Willenserklärung; in Weiske's Rechtslexikon, Bd. IX, 
S. 204 u. flg., auch Sintenis, praktisches Civilrecht, Bd. 1, §. 17. — Preußisches Recht: Bor- 
nemann, von Rechtögeschäften. 2te Ausg. Berlin, 1833. — M. Privatrecht, 3te Ausg. Zd. 1. 
5. 103 u. flg, und Recht der Forderungen, 2te Ausg. Bd. II, §§. 82 u. flg. 
Elerose §. 1. Die Willenserklärung ist eine Aeußerung 7) dessen, was nach der Absicht 
WMihehornis- des Erklärenden geschehen, oder nicht geschehen soll. 
wungen. §. 2. Wenn eine Willenserklärung rechtliche Wirkung hervorbringen soll 1), so“ 
zunt der Erklärende über den Gegenstand, nach dem Inhallte seiner Erklärung, zu 
verfügen berechtigt sein. 
l 3. Er muß das Vernögen besitzen, mit Vernunft und Ueberlegung zu handeln. 
§. 4. Die Willensäußerung muß frei, emstlich und gewiß oder zuverlässig sein 1). 
Gegenstände. §. 5. Alle Sachen und Handlungen, auf welchen ein Recht erworben, oder An- 
dem übertragen werden kann:), können Gegenstände der Willenserklärung sein. 
1. Gewerbeordnung v. 17. Jan. 184 5 (G. S. S. 42). 
8. 11. Ausschließliche Gewerbeberechtigungen, oder Zwangs- und Bannrechte, welche durch dieses 
Gesetz aufgehoben oder für ablösbar erklärt worden find, können fortan durch Verjährung nicht mehr 
erworben werden. 
Durch Verträge oder andere Rechtstitel können dergleichen 2) Rechte nicht auf einen längeren, als 
  
*) Die Willenserklärung ist eine Spezies von Handlungen, dieser Titel ist daher gewissermaßen 
eine Fortsetzung des vorhergehenden. Die hier ausgesprochenen Grundsätze bezieden sich sowohl auf 
Rechtsgeschäfte unter Lebendigen, als auf die von Todeswegen. Man hat aber hierbei überhaupt nur 
an das Sachenrecht gedacht; denn der Titel bildete im Entwurse die Einleitung wum Sachenrechte und 
hatte die Ueberschrift: von den Quellen der Sachenrechte überhaupt. Willenserklärungen, und zwar 
sehr wichtige, kommen jedoch auch im Personenrechte vor. 
1) Sie ist der finnlich wahrnehmbare Ausdruck der Willensmeinung, der nicht bloß durch Lante, 
sondern auch durch Zeichen für den Sinn des Gesichts verlaubart werden kann. Die Ausdrücklichkeit 
besteht nicht nothwendig in Worten einer bekannten Sprache. 
1n) Nämlich die nach dem Inhalte der Erliärung deabs ichtigte Wirkung 1. B. die Uebertra- 
gung des Eigenthums beim Verkaufe einer fremden Sache. (1. 11, 5. 19.) die Erklärung in 
anderer Hinsicht wirksam sei, d. h. verbindlich mache, oder als nichtig anzusehen, ist hier unentschieden 
gelassen, oder hängt von manchen anderen Umständen ab. 
15) (5. A.) Wenn ein Kontrahent bei dem Abschlusse des Bertrages Über die Zuweisung eines 
Käufers für sein Grundstück von Seiten des anderen Kontrahenten die Bestimmung der Höhe der die- 
sem zu zahlenden Belohnung seinem Ermessen vorbehalten hat, so läßt sich hierin nicht eine der Be- 
stimmung des §s. 4 widerstreitende Ungewißheit oder Unzuverlässigkeit der Willenserklärung des Pro- 
mittenten antreffen und deshalb dieser Vertrag nicht für ungültig erklären. Erk. des Obertr. vom 
13. Juni 1865 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LVIII, S. 347). 
2) Vergl. unten 88. 14 ff., 29, 39—45; I, 5, H. 58. 
3) Das ältere Gesetz über die peilishen Verhältnisse der Gewerbe v. 7. Sept. 1811, welches 
in §. 51 und 54 bestimmte, daß in Rücksicht seiner eigenen Konsumtion Niemand mehr einem Mahl- 
und Getränkezwange unterworsen, und Verträge, wodurch sich Jemand unterwirft, den Bedarf zur 
eigenen Konsumtion aus einer kestintmten Stätke zu entnehmen, für nicht gechlossen zu achten, ist 
dierdurch dahin abgeändert, daß solche Berträge erlaubt und auf 10 Jahre gülug sind. Solche geden 
aber nicht auf die Erben des Verpflichteten über, wenn dieser vor Ablauf der Den stirbt. Denn fie 
begründen kein wahres Zwangs= und Bannrecht, sondern eine vorllbergehende Verbindlichkeit für die 
Person des Verpflichteten; eine Verbindlichkeit zur Entnahme des Bedarfs dieser Person. Auch sind 
die vor Publikation dieser neuen G.O. bereits erricheeten Verträge dieser Art nicht etwa auf 10 Jahre 
Ipso jure verbindlich geworden. 
Ein Vertrag, wodurch der Inhaber eines zur Aufnahme von Gästen bestimmten öffentlichen Lo-
	        
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