418 Erster Theil. Achter Titel.
angeschlagen sind, den Zutritt auf seinen Grund und Boden bei nothwendigen an der
Planke sich ereignenden Bauen und Reparaturen gestatten.
§. 156. Die Abdachung der Stiele muß nach der Seite desjenigen Grundes ge-
schehen, dessen Eigenthümern die Planke gehört 125).
§. 157. Sind die Bretter in die Mitte der Stiele eingefalzt, so ist die Planke
für gemeinschaftch zu achten, und muß von beiden Theilen gemeinschaftlich unterhal-
ten werden.
h. 158. Was von Planken verordnet ist, gilt in der Regel auch von Stacketen.
§. 159. Bei geiauerten Scheidewänden gilt die Vennuthung, daß die Mauer
dememen gehöre, auf dessen Seite Vertiefungen, oder sogenannte Blenden sich be-
nden 15).
§5. 160. Sind dergleichen Blenden auf beiden Seiten anzutreffen, so wird die
Scheidemauer, im zweifelhaften Falle, für gemeinschaftlich angesehen 150).
8. 161. Sind gar keine Blenden an der Mauer befiwüich. so ist dieselbe, #m
wweiseihaften Falle für demeinschastich oder einseitig zu achten, je nachdein die darauf
iegenden Platten auf beiden Seiten oder nur auf einer überlaufen 15).
§. 162. Bei Zäunen oder Wellerwänden 17), ist in der Regel 7) jeder Besi-
ter städtischer Grundstücke und Gärten den Zaun rechter Hand, vom Eintritt in den
Haupteingang, zu bauen 1½8) und zu unterhalten schuldig.
15) Weil Niemand den Tropfenfall eines Anderen aufzunehmen braucht.
16) Die aus dem Vorhandensein von Blenden in einer Scheidemauer abgeleitete Vermuthung des
Eigenthums derselben findet auch auf Scheidemauern zwischen Gebäuden Anwendung. Pr. des Obertr.
1298 b, v. 29. April 1843 (Entsch. Bd. XI. S. 200). (5. A.) Nicht allen Vertiefungen in einer Schei-
dewand, sondern nur den 0 . Blenden legt der F. 159 die Eigenschaft eines Merkmals für das Eigen-
thum bei. „Unter solchen Blenden aber können nur die bei der Errichtung einer Mauer ganz un-
ausgefüllt gelassenen Sitellen verstanden werden,“ sagt das Obertr. in dem Erk. vom 23. Febr.
1864 (Archiv f. Rechtef. Bd. LII. S. 265). Das ist undeutlich. Eine ganz unausge füllt ge-
bliebene Stelle in der Mauer ist ein Loch durch und durch, eine Oeffnung, nicht eine Vertiefung.
Blende heißt in der Baukunst eine künstliche Vertiefung in einer Mauer bis zu einem aliquoten Theul
der Dicke, franz. Niche (Nische). (4. A.) Die Vorschrift des H. 159 findet jedoch nicht nothwendig auf
eine Mauer mit Strebepseilern Anwendung, und auch die im §. 154 für Plauken in Beziehung auf
deren Stiele, Ständer oder Pfosten gegebene Bestimmung kaun nicht analogisch auf jede Mauer mit
Stwpeitern angewendet werden. cre des Obertr. v. 21. Juni 1858 (Arh f. Rechtef. Bd. XXX,
118).
162) (6. A.) Zur Widerlegung der Vermuthung des 8. 160 find — abgesehen von sachlichen Ver-
hältnissen anderer Art — solche Umstände nicht geeignet, welche soust in der Beschaffenheit und Bauart
der Scheidewand beruhen. Erk. des Obertr. vom 26. Mai 1864 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LIII, S. 280
u. Entsch. Bd. LII, S. 30).
16b) (4. A.) Die in den 8§8. 159 — 161 angegebenen Merkmale schließen andere nicht aus. So
gilt auch die rauhe Seite der Mauer für ein Merkmal des Eigenthums für denjenigen, auf dessen
Seite sie sich befindet; d. h. man bauet so, daß auf der Seite des Eigenthümers die rauhe Seite ge-
lassen wird. Erk. des Obertr. vom 26. Januar 1858 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXIX, S. 45).
17) Bei welchen nämlich nicht, wie bei den vorhin genannten anderen Scheidungen, deren Be-
schaffenbeit auf das Eigenthum schließen läßt. Deshalb soll bei Zäunen und Wellerwänden ein ande-
res Prinzip als das nicht zu ermitrelnde Eigenthum enrscheiden. Ist der Eigenthümer gewiß, so ver-
steht sich dessen Verpflichtung von seldst.
17 3) (5. A.) In der Regel. Die Vorschrift des §. 162 ist mithin nicht eine absolnt bindende:
ihre Auwendung bleibt vielmehr da ausgeschlossen, wo sich eine ihr entgegenstchende Ortsgewohndeit
seit Einführung des Allg. Landrechts festgestellt hat. Erk. des Obertr. vom 6. Juni 1867 (Enltsch.
Bd. LVIII, S. 45).
18) Damit wird das Recht der Einfriedigung (§. 149) zu einer Verpflichtung gemacht. Sie be-
zieht sich 1. auf städtische Grundstücke, und 2. auf Gärten Überhaupt, also auch auf Gärten außerhalb
einer Stadet und in Dörfern. Der Grundsatz über die Verpflichtung ist nicht ausdrücklich ausgespro-
chen; er ergiebt sich aber aus der Vergleichung der Bestimmung der S§. 162 u. 167 mit den 88. 149
und 151 dahin, daß die Einfriedigung nur der Grundstücke in der Feldflur sakultativ ist (. Anm. 20
zu HP. 169 d. T.), während städtische Grundstücke und Gärten eingefriedet werden müssen. Auch das
Obertr. hat im Pr. 2081, v. 5. Dez. 1848, den Satz ausgesprochen: Der Besitzer städtischer Grund-