Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Bon Willenserklärungen. 155 
1 103. Inzwischen darf der bedingungsweise Verpflichtete zum Nachtheil des 
dem Andem zugedachten Rechtes nichts vornehmen. 
§5. 104. Hängt die Sedingung 1099½8) von einem bloßen Zufalle ab, so dürfen 
weder der Berechtigte, noch der Verpflichtete, ein Jeder bei Verlust seines Rechts 107). 
eewas vomehmen, wodurch das Eintreten des Zufalls heworgebracht oder verhindert 
wird. 
§. 105. Hängt die Bedingung von einer freien Handlung des Berechtigten oder 
eines Dritten 19° ) ab, und hindert der Verpflichtere vorsätzlich 1°7), daß die Bedin- 
gung nicht zur Wirklichkeit gelangt, so ist dieselbe in Ansehung seiner für erfüllt zu 
achten. 
8. 106. Ein Gleiches findet statt, wenn der Verpflichtete durch Betrug oder an- 
dere unerlaubte Mittel den Entschluß bewirkt, nach welchem die Dedinng fehlschlägt. 
§. 107. Wenn aber der Vewpflichtete sich erlaubter Mittel zur Bewirkung dieses 
Entschlusses bedient hat, so ist er dem Berechtigten dafür nicht verantwortlich 8). 
Erfüllung einer Verbindlichkeit Rede, hier handelt es sich um die der freien Bestimmung der Be- 
theiligten andem ebene GEntste hung eines Rechts. Auch der Fall des bedingten Legats, dessen Be- 
dingung auf die Willkür des Beschwerten gestellt ist, ist unähnlich. I. 12, H. 495. 
105 #) (5. A.) Bergl. unten Anm. 1 zu 3. 869, Tit. 11. 
106) D. h. die Erdhingung gilt für er füllt oder für vereitelt, je nachdem es dem delose Ein- 
wirkenden nachtheilig ist. . auch 8. 119 d. T. E ist der röm. Rechtesatz: jure civill receptum est, 
quotiens per eum, cujus Interest conditionem non implerl, fat, quo minus impleatur, perinde ba- 
beri, ac sl Iimpleta conditlo fuisset. L. 161 D. de reg. Jur. (L, 17); L. 24 D. de cond. (XXTT, 1) 
und viele andere Stellen. 
106 5) (4. A.) Ist z. B. die Rechtsverbindlichkeit einer Verabredung von dem Ausfalle des gut- 
achtlichen Ermessens eines Dricten abhäugig gemacht, so ist darin eine Esdnung, kein Kompromiß ent- 
dalten. Erk. des Obertr. vom 24. Sept. 1857 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXVII, S. 81). Vergl. 8. 72. 
Ti. 5 u. S§. 13 ff., 468, Tit. 11. 
107) Der Dolus ist der Grund der Fiktion; die Absicht muß auf #rbeiführung der Entschei- 
dung aus Eigennutz, nämlich um den Vortheil zu behalten, gerichtet sein. L. 38 D. de statulib. 
(XL, 7). (1. A.) Das hat auch das Obertr. aungenommen und deshalb eine solche Absicht darin allein 
nicht gesunden, daß die Kontrabenten denjenigen Vertrag aufheben, von welchem das dedingte Recht 
eines Dritten abhängig ist. Erk. vom 28. Januar 1858 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXVII, S. 256). 
(5. A.) Das Obertr. )31 jedoch bei dieser Auffassung nicht geblieben, es hat später angenommen und 
darnach erkanut, daß unter dem vorsäglichen Hindern nur ein Vornehmen zu verstehen sei, wel- 
ches an sich den dindernden Erfolg hat, und daß dabei eine auf die Hinderung des Eintretens der 
Bedingung gerichtete Absicht nicht erforderlich sei. Erk. v. 11. September 1863 (Entsch. Bd. L, S. 24 
und Arch. f. Rechtef. Bd. LIl. S. 78). Quod non verum. Wohl zu unterscheiden ist der unrichtige 
Rechtssa von der Feststellung der Thatsache, daß die fragliche Absicht bei dem Vornehmen vorhanden 
gewesen sei. Die Absicht ist stnnlich nicht wahrnehmbar und muß aus dem „Vornehmen“ und sonfsti- 
gen Umständen gefolgert werden. 
108) Diese Beschränkung der Rechtsregel ist neu. Sie entspricht auch dem Rechtsgrunde dersel- 
ben, daß der Betdeiligte, welcher die Zusälligkeiten der Bedingung willkürlich aufhebt, dadurch keinen 
Vortheil haben soll, nicht. Ohne die Erläuterung, welche Suare; in der Revision der Mon. 2c. 
giebt, ist es auch dunkel, was eigentlich gemeint sei. Er sagt: „J. E. dem Kandidat Tirio sind 100 Thlr. 
vermacht, wenn er die Pfarre zu A. erhalten sollte. Cajus, der Erbe, gleichfalls ein Kandidat, be- 
wirbt sich um eben diese Pfarre, und erhält dieselbe durch erlaubte Mitrel. Soll er dann doch noch 
Titio das Legat bezahlen? Ich würde sagen: Verhindert er durch Mittel oder Anstalten, welche die 
Gesetze mißbilligen, daß die Bedingung 2c.“ Das Monitum war gegen die Folgen der vorsätzli- 
chen Berhinderung (§. 105) gerichtet. Das Beispiel zeigt, daß der Fall, für welchen die Bestim- 
mung gegeden ist, nicht unter die dolose Berhindcrung gehört. S. die vor. Anm. 107. Klein trat 
dem Monito im Wesentlichen dei und meinte: Das zur Bedingung gemachte Ereiguiß solle entweder 
in einem bloßen Zufalle, oder in einer willkürlichen Handlung beste Im ersteren Falle dürfen 
weder der Verpflichtete noch der Berechtigte einwirken. Sei die Willkür des Verpflichteien zur Be- 
dingung gemacht, so wete §. 108 ein. Berude die Bedingung auf der Handlung des Berechtigten 
selbst oder eines Dritten, so sei die eigentliche Verhinderung jederzeit unerlaubt; mixts qualltas con- 
ditionum mache hier keinen Umterschied. Es blieben also nur die Fälle zu entscheiden übreig: wo der 
Andere nicht gehindert worden sei zu handein, sondern nur Bewegungsgründe erhalten habe, sich so 
und nicht anders zu entschließen. Aledann komme die von S. angegebene Negel zur Sproche; denn 
 
	        
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