d) Unnũihe.
e) Uner-
laubte.
162 Erster Theil. Vierter Titel.
§. 131. Wird aber das Recht von dem Eintreffen der unmöglichen Bedingung
abhängig gemacht, so wird dadurch die ganze Willenserklärung entkräftet 132).
K5. 132. Ein Gleiches geschieht, wenn Bedingungen beigefügt worden, deren
Sinmn, und wie sie erfüllt werden sollen, ganz unverstandlich ist 122).
§. 133. Bedingungen, von deren Erfüllung kein Nutzen abzusebhen ist, müssen,
so lange der Erklärende lebt, und darauf besteht, dennoch erfüllt werden.
§. 134. Ist aber der Erklärende, ohne sich über den bei der Bedingung gehab-
ten Zweck näher zu äußern, verstorben, so kann der bedingt Berechtigte auf deren Er-
lassung bei dem Richter antragen 1!5“).
§. 135. Der Richter muß diejenigen, welche ein Interesse bei der Sache haben,
rechtlich darüber hören, und darf nur nach befundener ganz offenbaren Unnützlichkeit
der Bedingung die Erfüllung derselben erlassen 122).
§. 136. Was selbst kein Gegenstand einer Willenserklärung sein kann (88. 7 —
14) 135), das kann auch Niemandem als eine Bedingung aufgelegt werden.
5. 137. Ob dergleichen Bedingungen die Erklärung entkräften, oder für nicht
beigefügt zu achten sind, ist nach den verschiedenen Arten der Willenserklärungen in
den Gesetzen besonders bestimmt. (Tit. 5, §. 227 Sqd.; Tit. 13, F. 63) 197).
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ansgedrüclte unmogliche Bedingung wirkt wie die positiv beigefügte nothwendige, und umgelehrt.
§. 131. Das Gesetz unterscheidet übrigens nicht: ob der Erklärende über die Art der Bedingung als
einer uumöglichen im Irrthume war, was bei der relativ unmöglichen leicht der Fall sein kann; oder
ob er die Unmöglichkeit wußte. Deshalb gilt für beide Fälle das Gleiche. Nach G. R. ist es streinig.
132) S. die vor. Anm. Das gilt nicht bloß von Verträgen, sondern auch von letztwilligen Ver-
ordnungen 1. 12, 88. 504—507. Das Justinianische R. unterscheidet bekanntlich beide Arten von
Willenserklärungen und läßt Verträge, welchen eine unmögliche Bedingung beigefügt ist, nicheig sein,
während es die gleiche Bedingung, einem Testamente zugeset, für nicht geschrieben erachtet. Vorher
stritten die Juristen über die Frage. Die Prokulejaner waren für die Gleichstellung aller Willenser-
klärungen, nämlich für die Nichtigkeit derselben (Ga]jus III, §. 98). Die Sabinianer für die Unter-
scheidung. Deren Meinung hat Justinian den Vorzug gegeben. Ueber die Gründe dieser ungleichen
Behandlung ist man nicht einverstanden. Gewöhnlich erklärt man solche durch eine Begünstigung der
Lchne doch unbefriedigend. M. s. die geistreiche Erklärung v. Savigny's im Systeme III,
196 ff.
133) Conditiones perplexsc, d. h. solche, welche sich selbst widersprechen und deshalb nach dem
logischen Gesetze unmöglich sind. Beispiele: L. 16 D. de condit. instit. (XXVIII, 7); L. 39 D. de
manum. test. (XL, 4); L. 88 pr. D. ad L. Falc. (XXXV, 2).
134) Dae geschieht in Form einer Klage gegen die Betheiligten, welche die Bedingung zu erlas-
sen befugt sein würden und sich dazu nicht verstehen wollen (§. 135). Die Form der Erxceprion ist
dazu nicht geschickt, nicht bloß aus dem formelleu Grunde, weil darauf der Richter nicht die Erlassun
in der Urtelsformel positiv aussprechen kann, was nur auf eine Wiederklage thunlich ist; sondern a
aus dem sachlichen Grund, weil die Erlassung nicht excipirt werden kann, so lange sie nicht vorhan-
den ist. Die bedingte Erklärung soll noch erst in eine unbedingte verwandelt werden.
135) Remittit praetor conditionem. Dies geschah nach R. R. mit der couditio juriszurandi bei
Testamenten (nicht bei Verträgen), wenn es der damit Belastete verlangte. L 14, §F. 1 D. de leg.
II (XXXII); L. 8 pr. #. 1—5 D. de cond. instit. (XXVIII, 7); L. 29, §8. 2 D. de test. mil.
(XNIX, 1); 1. 20 D. de cond. (XXXV., 1). Die Bediugung wurde dagegen in eine Ausaage (Mo-
dus) verwandelt. L. 26 pr. D. eodem; L. 8, S#. 7, 8 D. de cond. instit. XVunt: 1). it dieser
vereinzelten Einrichtung hat die hier getroffene Bestimmung keine Aehniichkeit; sie ist ohne Vorbild
neu erdacht. Im gedruckten Entwurfe wird zu dem 6. 121, U. 1, d. i. der F. 135 d. T., angemerkt:
„Von einer offenbar unnützen Bedingung ist zu vermuthen, daß solche nur zum Scherze beigefügt
worden. So lange aber der Erklärende lebt, und auf die Erfüllung der Bedingung besteht, kann
diese Vermuthung nicht Platz greifen.“
136) Muß heißen: 88. 6—14. R. v. 29. Dezbr. 1837 (Jahrb. Bd. L, S. 469). Vergl. 1. 12,
8. 63. — Es wiird lediglich auf die Zeit der Erklärung gesehen; die Wirkung der Unerlaubtheit fällt
durch die spätere Aufhebung des Verbots nicht weg. I, 3, 68. 42, 43.
137) Das R. R. stellt die unerlaubten Bedingungen, das sind solche, derrn Inhalt eine verbe-
tene oder unsittliche Handlung oder Unterlassung ist, den unmöglichen in der Wirkung gleich, in so-
sern durch die Bedingung, wenn sie gestatet wäre, das Schlechie befördert werden würde. v. Sa-
vbiguy III, 172. # K. R. hat die Gleichstellung aufgegeben und erachtet die unsittliche Bedingung