Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Verträgen. 177 
bindlich ist, erlangt durch ein nach gehobener Unfähigkeit erfolgendes Anerkenntniß 262) 
nur in sofem verbindliche Kraft, als dies Anerkenntniß selbst für einen neuen rechtsgül= 
tigen 7) Vertrag angesehen werden kann. 
8. 38. Ein soccher neuer Vertrag erstreckt sich nur alsdann auf den Aufang des 
Geschäftes zurück, wenn dieses zugleich ausdrücklich verabredet worden 29). 
§. 39. Ueber alles, was der Gegenstand einer rechtsgültigen Willenserklärung #. u- 
sein kann, können auch Verträge geschlossen werden 2 88). (Tit. 4, §55. 5—19.) 6 
8. 10. Verträge, durch welche Jemand die Handlung 39) eines Dritten ver#t- 
spricht, verpflichten denselben in der Regel nur, seine Bemühung zur Bewirkung der dandlungen 
versprochenen Handlung anzuwenden 10). *r 
  
36 a) (4. A.) Wenn ein Großjähriger einen Wechsel, welcher Über eine in seiner Minderjährigkeit 
von ihm kontrahirte Schuld auf ihn gezogen worden ist, acceptirt, so enthält dies zugleich ein rechts- 
#niger ertenntniß dieser Schuld. Erk. des Obertr. vom 10. März 1859 (Arch. f. Rechtsf. Bd. 
XXIII. S. 57). 
37) Daraus folgt Zweierlei: 1. Ein stillschweigendes Anerkenntniß ist ganz unwirksam, es ist 
eine ausdrückliche Erklärung schlechterdings ersorderlich. Diesem entspricht das Pr. 1660, v. 6. Dezbr. 
1845: „Bei Berträgen, die wegen persönlicher Unfähigkeit des eineun Kontrahenten ungültig sind, ge- 
nügt eine nach erlangter Fähigkeit von demselben ersolgende stillschweigende Genehmigung, z. B. die 
einsacke Annahme einer Zahlung aus dem Vertrage, zur Heilung jenes Mangels nicht.“ (Entsch. 
Bd. XII, S. 332.) Das Anerkennniß muß entweder selbst die wesentlichen Punkte des Geschäle ein- 
zeln in sich aufnehnren und wiedergeben, oder eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Vertrag als An- 
lage enthalten, mit der bestimmten Erklärung: daß es eben jetzt noch Absicht sei, das Geschäft in allen 
Stücken, wie solche in dem Relatum niedergeschrieben worden, für gültig anzuerkennen. (Ebd. S. 336.) 
Es genügt auch nicht, daß der fähig gewordene ehemalige Unsähige den Abschluß des Vertrages als 
bloße Thatsache einräume, das Anerkenntniß muß auch in der Absicht erfolgen, die verbindende Kraft 
des Vertrages einznräumen. Pr. 1510, v. 22. Novbr. 1844 (Entsch. Bd. X, S. 361). 2. Das An- 
erkenutniß muß dieselbe Form haben, welche der Vertrag, der durch dasselbe wirksam werden soll, als 
Konsensualvertrag zu seiner Vollgültigkeit erfordert haben würde; denn ein ungültiger Realkontrakt 
kann nicht wiederholt werden. Vergl. unten, Anm. 47 zu §.713, Ti. 11. Dem entsprechend ist das 
Pr. des Obertr. v. 10. Februar 1838: Das vom Schuldner nach gehobener Unfähigkeit erklärte An- 
erkenntniß eines während derselben empfangenen Darlehns von mihr als 50 Thlrn. erfordert zu seiner 
Rechtsverbindlichkeit die schristliche Form (Entsch. Bd. 111, S. 147). Eine einschränkende Ausnahme 
von dieser Regel macht der Fall 1I, 2, §. 137, wo die gerichtliche oder notarielle Form positiv ge- 
sfordert wird. 
38) Von selbst kann das neue Geschäft nicht zurückwirken, weil das alte nicht einmal zum con- 
stitutum taugte, denn hierzu muß wenigstens eine natürliche Verbindlichkeit vorhanden sein. Aber 
verabreden konnen die Parteien in dieser Hinsicht, was sie wollen. Durch diese Wirkung ex nune 
unterscheidet sich dieses Anerkenntniß (eigentlich neue Geschäft) von der bloßen Genehmigung, welche 
retrotrahirt wird. 
58 a) (4. A.) Berträge, welche gegen das öffentliche Interesse verstoßen, sind unkräftig. Daher 
können gesetzliche Verordnungen zum Emeinen Besten durch Privatwerträge weder ausgehoben noch ab- 
geändert werden. Vergl. Erk. des Obertr. v. 27. Oktober 1852 (Arch. f. Rechtss. Bd. VII. S. 292). 
39) Hier werden unter Handlungen Leistungen verstanden, das sind Handlungen nicht im Sinne 
des 1. 3, §. 1, sondern im Sinne des 1, 2, F. 2, in sofern sie den Gegenstand des Rechtes eines 
Anderen ausmachen und zu den Sachen im Allgemeinen gehören. 
40) Die herrschende Meinung der gemeinrechtlichen Schriftsteller. Das R. R. hatte, wegen der 
Sunenge und Förmlichkeit der Seipulation, die Regel, daß die Stipulation über fremde Handlungen 
nichtig sei. Dieser Grund fällt hem zu Tage weg, man legt daher ziemlich allgemein das Verspre- 
chen einer fremden Handlung so aus, daß der Versprecher sich alle Mühe geben wolle, den Dritten 
zu der Leistung zu vermögen, wenn nicht etwas Anderes beabsichtigt worden sei. Diese Ansicht ist in 
diesem §. und im §. 45 bestätigt. Dabei aber ist im Falle unseres §g. 40 die Frage: was geschehen 
solle, wenn die Leistung des Drikten ausbleibt. Dann kann Biererlei möglich sein: 1. Der Promit- 
tent hat seine Mühe redlich ausgewendet, doch fruchtlos; 2. er hat sich in seinen Bemühungen nach- 
lässig gezeigt; 8. er hat sie ganz unterlassen, also sein Versprechen gar nicht erfüllt; 4. er hat nicht 
nur sein Versprechen nicht erfüllt, sondern noch entgegengewirkt. Hierauf beziehen sich die nächstfol- 
genden §§. 41—44. Den Gegensatz davon enthält der §. 45. 
(4. A.) Das Bersprechen eines Beistandes eines schreibunkundigen Kontrahenten bei Abschließung 
eines Vertrages: daß er die Unterschrift jenes Kontrahemen bei der Aufnahme des gerichtlichen Ver- 
trages bei 1000 Thlr. Konventionalstrase verschaffen wolle, enthält keine Bürgschaft, da eine Haupt- 
Kech, Allgemeines Landrecht I. 5. Aufl. 12
	        
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