Von Verträgen. 179
§. 45. Erhellet aus dem Vertrage"“), daß der Versprechende nicht bloß seine
Bemühungen anzuwenden, sondern wirklich für den Erfolg zu stehen übernommen
habe, so muß er bei nicht bewirkter Handlung dem Andern vollständige Genugthuung ")
leisten.
§. 46. Haben beide Theile ausdrücklich 56) über fremde Sachen oder Rechte ei- Bder die
nen Vertrag geschlossen, so ist anzunehmen, daß der eine sich nur verpflichten wollen, DTrineen.
den Dritten zum Besten des Andern zu einer dem Vertrage gemäßen Handlung zu
vermögen?).
§. 47. Kann diese Absicht der Kontrahenten nach dem Inhalte des Vertrages
oder nach den Umständen nicht angenommen werden, so hat dergleichen Vertrag keine
rechtliche Wirkung "7).
8. 48. Doch muß Jeder dem Andem dasjenige, was in Rücksicht auf einen sol-
chen Vertrag wirklich gegeben, oder geleistet worden, vergüten.
S. 49. Hat derjenige, welcher die fremde Sache verspricht, für den Erfolg zu
stehen, sich ausdrücklich #2) verpflichtet, so findet die Vorschrift des S. 45 Anwendung.
8. 50. bei dem Vertrage um die Sache oder das Recht eines Dritten eine
unerlaubte Handlung von Seiten beider Theile zum Grunde, so fällt der von Einem
oder dem Andern daraus schon gezogene Gewinn dem Fiskus anheim.
8. 51. Verträge, wodurch Jemand zu absolut unmöglichen Handlungen oder un
Leistungen verpflichtet werden soll, sind nichtig ½0). Handlungen.
8. 52. Gleiche Bewandtniß hat es mit der bedingten (hypothetischen) #0) Un-
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Grade durch „oder“, welche der Schuldner alle leisten soll, ist die gewöhnliche Sprachweise des L. R.
Vergl. z. B. I. 11, 5. 338.
44) S. Anm. 40. Aus dem Vertrage muß die Absicht des Versprechens sicher hervorgehen. Die-
ses festzustellen ist Sache der Auslegung; Beweisführung über sonstige Aeußerungen ist nicht zulässig,
es kommt lediglich auf den durch die Erklärung ausgesprochenen Willen an.
45) Nämlich das ganze Interesse aus dem unerfüllten Vertrage.
46) Dann gilt wesentlich derselbe Grundsatz wic bei Berträgen über fremde Handlungen, §. 40.
Was Rechtens sei, wenn über eine Sache nicht auedrücklich als eine fremde kontrahirt worden, be-
stimmt sich nach der Beschaffenheit des besonderen Falles und Geschäftes. Die Veräußerung einer
freinden Sache, z. B., welche beiden Theilen als solche bekannt war, wird wirksam, wenn der Ver-
äußerer nachher die Diespositionebefugniß erwirbt. Bergl. Entsch. des Obertr. Bd. XVI, S. 452.
S. auch u. 8. 57.
46 a) (4. A.) Die Quelle ist die gemeinrechtliche Praxis. Diese hatte angenommen, daß eine
promissio facti alieni als ein Versprechen anzusehen, sich Mühe zu geben, den Dritten zu der Lei-
stung des Versprochenen zu vermögen. Glück, Kommentar, Bd. IV, §. 304, S. 208.
47) Ist die Sache nur zum Theil eine fremde und darüber ausdrücklich als über eine theilweise
fremde kontrahirt worden, so ist das Geschäft untheilbar und, wenn der Fall des §. 47 eintritt, ganz
unwirksam; sonst würde man einen fremden Willen an Stelle des Willeus der Parteien setzen. An-
ders, wenn nicht ausdrücklich als über eine theilweise fremde Sache kontrahirt worden. S. die folg. Anm.
48) Damit soll nicht etwas Anderes als der §. 45 für den Fall, wo über fremde Handlungen
kontrahirt worden, bestimmt vorgeschrieben sein, denn in solchem Falle muß gleichfalls der Wille aus-
gedrückt werden. Auf den Ausdruck selbst kommt nichts an, wenn nur daraus der wahre Wille er-
hellet. Wenn z. B. Jemand einc theilweise fremde Sache verkauft, übergiebt, und die Gewährleistung
Übernimmt, so ist kein Zweisel, daß er für den Erfolg einstehen will und muß, wenn er auch diese
Worte nicht gebraucht hat. Vergl. das Pr. 437 v. 1837 und dessen Motive. (Entsch. Bd. III, S. 247.)
49) Tritt die Unmöglichkeit erst später ein, so kommen die Grundsätze §88. 364 ff. zur Anwen-
dung. — Im Allgemeinen gilt von unmöglichen Gegenständen das Gleiche, was von unmöglichen
Bedingungen. L. 137, 8. 6 D. de verb. obl. (XLV. 1); L. 185 D. de reg. juris (L, 17).
(4. A.) Auch ein Erkenntniß auf Unmäögliches ist unwirksam. L. 3 pr. D. qdune sententlae sine
appellatione (XLIX,, 8); Erk. des Obertr. v. 3. Febr. 1852 (Arch. f. Rechtsf. Bd. VI, S. 16).
50) Das ist eine jolche, welche durch die Natur der besonderen Verhältnisse des Versprechenden
oder des Gegenstandes des Versprechens, nicht etwa bloß durch die persönliche Leistungsunsähigkeit,
unmöglich ist. Z. B. es macht sich Jemand verbindlich, seine Schwester (Adoptivschwester), oder eine
bereits verehelichte Person zu heirathen. Das R. R. stellt solche Bedingungen den unmöglichen völlig
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