Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

chen, welche 
dem Verkehr 
entzogen sind. 
180 Erster Theil. Fünfter Titel. 
möglichkeit, wenn sie zur Zeit des geschlossenen Vertrages beiden Theilen bekannt, oder 
beiden unbekannt war. 
§. 53. War die bedingte Unmöglichkeit nur demjenigen bekannt, der zu der un- 
möglichen Handlung oder Leistung sich verpflichtet, so 8 er den andern Theil voll- 
ständig entschädigen 1). 
§. 54. Wußte nur derjenige, welcher eine Handlung oder Leistung sich verspre- 
chen ließ, daß dieselbe dem Versprechenden unmöglich sei, so hat zwar der Vertrag 
selbst keine verbindliche Kraft. 
8. 55. dat sedoch der, welcher sich das Unmögliche versprechen ließ, dem Ver- 
sprechenden in Rücksicht auf den Vertrag bereits etwas gegeben oder geleistet, so ist das 
Geschäft für eine Schenkung angesehen ?7). 
§. 56. In allen Fällen 52) besteht der Vertrag, wenn darin einem oder dem an- 
dem cbeile die Wahl gelassen worden, statt des Unmöglichen etwas anderes zu fordern 
oder zu leisten. 
§. 57. Gleiche Bewandtniß hat es alsdann, wenn die bei Schließung des Ver- 
tra * obwaltende bedingte Unmöglichkeit bis zu der zur Erfüllung bestimmten Zeit 
aufhört 57). 
§. 58. Verträge über Sachen, welche dem Verkehr entzogen worden, sind in 
so fern gültig, als das Hindermiß gehoben werden kann??). 
  
gleich. L. 137. 88. 4 u. 6 D. de verb. obl. Das L.R. giebt dafür hier folgende besondere Regeln: 
Die unmögliche Bedingung ist der einzige Gegenstand, oder sie ist mit einem möglichen alternande 
verbunden. In dem zweiten Falle gilt der Vertrag unbedingt auf den möglichen Gegenstand (G. 56). 
In dem ersten Falle hört die bedingte Unmöglichkeit bis zur Erfüllungszeit auf, oder nicht. In je- 
nem Falle bestehr der Vertrag (§. 57). Hört sie nicht auf, so ist die Unmöglichkeit entweder Beiden 
oder nur Einem bekannt oder unbekannt. In jenem Falle ist der Vertrag nichtig (S. 52). War sie 
nur dem Einen bekannt, so ist dieses entweder der Promittent oder der Promissch. Ist es der Pro- 
mittent, so ist er gehalten, d. h. der Vertrag besteht, er muß das Versprochene oder dos Interesse 
aus dem Geschäfte leisten (5. 53). Ist der Promissar der Wissende, so ist der Vertrag nichrig und 
das darauf freiwillig Geleistete gilt für geschenkt (8§. 54, 55). 
51) Wenn er nämlich die hypothetisch unmögliche Leistung nicht ermöglichen kann. Der Vertrag 
ist völlig verbindlich, und es kann mit der Kontraktsklage auf das ganze Interesse geklagt werden. 
Dies erhellet aus dem Gegensatze §. 54, auch ist dasselbe Prinzip anwendungsweise ausgesprochen in 
1, 11, §. 40, und eine gleiche Anwendung desselben findet sich im §. 49. Denn bieier an wo Je- 
mand unbedingt eine fremde Sache verspricht, ist eine hypothetische Unmöglichleit im Sinne des L.N., 
gleichwie der Hall, wo Jemand sein dem Anderen bekanntes Pferd verkauft, was er unminelbar vor- 
her schon cinem Dritten tradirt hat. Diese Fälle behandelt das R. N. gar nicht als mögliche, sondern 
nur als schwierige für den Versprecher; denn die Schwierigkeit hat ihre Ursache nur in der bedingten 
persönlichen keistungsunfähigleit, wenn der Dritte die Sache nicht ablassen will. L. 137, §SS. 4. 5 D. 
de verb. obl. (XIV. 1). Zn beiden hier gedachten Fällen ist es nicht unmöglich, daß der Promit- 
teut dee Sache von dem Dritten erwerbe und das Pferd wieder zurückkaufe. Derhalb ist der Ver- 
trag bindend. 
52) Darauf findet denn auch der Widerruf, ganz wie bei einer Schenkung, Anwendung. 
58) Nämlich in allen Fällen der hypothetischen Unmöglichkeit. Auf den §. 51 bezieht sich diese 
Sestiumung nik, aus den in der Anm. 138 zu 58. 139, Tit. 4 angegebenen Gründen. Bei den hy- 
pothetischen Unmöglichkeiten kann das Onderniß vielleicht durch ungeheuere Geldopser und Anstrengun- 
gen beseitigt werden (Anm. 51). Vergl. §. 67. Deshalb ist die Möglichkeit der Wahl nicht auege- 
schlossen, wie bei der absoluten Unmöglichteit. 
54) Der Sat paßt logisch weder zur Theorie von den Wirkungen der Unmöglichkeit, noch zu 
der von der bloßen Schwierigkeit. Bei der ersten entscheidet die Zeit der Kontraktsschließung, bei der 
anderen ist die Zeit der Ermöglichung ohne Einfluß. Die Bestimmung ist als eine ganz positive zu 
berrachten, nicht als ein Prinzip. 
55) S. o. Anm. 25 zu §. 14, Tit. 4. Die Verträge gelten immer für bedingte, ohne Unter- 
schied: ob man ausdrücklich oder stillschweigend als über eine solche Sache kontrahirt hat. Kannten 
aber nicht beide Theile das Dasein des Hindernisses und kann der, welcher es wußte, dasselbe niche 
bis zur Zeit der Erfüllung heben (§t. 03, 64), so kommen die Grundsätze Über eine bedingt unmög- 
liche Handlung oder Leistung unbedingt zur Anwendung.
	        
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