Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

In. Von der 
Acceptation. 
186 Erster Theil. Fünfter Titel. 
seag nach dem Einverständniß 55) der Kontrahenten geändert, oder gar aufgehoben 
werden 90½. 
§. 77. Ist aber dem Dritten der Antrag zum Beitritt einmal geschehen 555#), so 
müssen die Kontrahenten seine Erklärung über die Annahme abwarten. 
S. 78. Alles, was zur Rechtsgültigkeit einer Willenserklärung überhaupt gehört, 
wird auch zur Gültigkeit der Annahme eines Versprechens erfordert. 
shl §. 79. Durch die Annahme eines gültigen Versprechens wird der Vertrag ge- 
ossen 70). 
§. 80. Der Augenblick, in welchem die Annahme gehörig erklärt worden 7), be- 
stimmt also auch den Zeitpunkt des geschlossenen Vertrages. 
auch auf diese Verträge der §. 76 Anwendung fiude. Erk. v. 13. Oktbr. 1856 (Eutsch. Bd. XXXIV, 
S. 39). Allein da es dabei stehen geblieben ist, daß auch schon bei Lebzeiten des auweisenden Pa- 
rens, ohne bessen Zustimmung, der Abfindling direkt gegen den Gutsübernehmer ans dem Vertrage, 
dem er nicht beigerreten ist, auf Zahlung der Abfindung an ihn klagen könne, so ist mit dieser Be- 
schränkung und näheren Bestimmung gar nichts gewonnen; denn die Konsequenz, daß die Kontrahen- 
ten in ihrer Willensäuderung durch jenen Dritten beschränkt werden können, oder daß eine beliebte 
Aenderung vereitelt werden kann, wenn der Abfindling ohne Weiteres sofort zu klagen befug; ist und 
von der Klage unverzüglich Gebrauch macht, — diese abnorme Kouscquen bleibt bestehen. Es sehlt 
jede Sicherheit der Kontrahenten für die Freiheit in ihrer weiteren Willensbestimmung; es entscheidet 
lediglich die Prävention: der Abfindling kann möglicherweise die Abfindung ausklagen und betreiben, 
ehe der anweisende Parens, weil er vielleicht abwesend ist, davon etwas ersährt. (4. A.) Daß der 
Vater vor der Dazwischenkunft des Abgefundenen zur Abänderung des Vertrages im Sinne des §. 76 
bejugt sei, hat das Obertr. wiederholt ausgesprochen in dem Erk. v. 22. Mai 1857 (Archiv f. Rcchtef. 
Bd. XXV, S. 131). (5. A. Ju einem jüngeren Erk. vom 20. Novbr. 1863 ist das Obertr. endlich 
auf den rechten Weg soweit zurück gekommen, daß es zur Klagelegitimation eines solchen Abfind- 
lings, der dem Vertrage des Vaters nicht schriftlich beigetreten ist, eine schriftliche Ueberweisung der 
aufgelder nach §. 253, I. 16, oder eine gültige, d. i. schriftliche Cession der Rechte des Vaters aus 
den bei der Abschließung des Kaufvertrages mit dei Uebernehmer getroffenen Verabredungen sordert. 
Archiv f. Rechtsf. Bd. I.I, S. 245.) — Doch dbat das Obertribunal jenen Satz von der Stellver- 
tretung auch angewendet auf den Fall, wo ein Verkäufer seiner künftigen, nicht namentlich ge- 
naunten Ehefrau seitens des Käufers ein Ausgedinge hatte versprechen lassen. „Sie (die Ehefrau)“ 
— heißt es — „wird durch den Ehemann vertreten und der andere Kontrahent, welcher die Gewäh- 
rung des Ausgedinges versprochen hat, dars sich daher auf den S. 75 nicht berufen. In roncreto 
war zwar der Bauer H. bei Abschluß des Vertrages noch nicht verheirathet. Kein Gesetz entzog ihm 
aber das Recht, schon im Voraus für seine künftige Ehefrau zu sorgen.“ (Unjuristisch.) Erk. v. 
25. Febr. 1858 (Entsch. Bd. XXXVIII, S. 25). 
(5. A.) Ein Gutsliedlöhner, z. B. ein Schäfer, ist nicht berechtigt, die von ihm bestellte Kaution 
von einem späteren Erwerber des Gutes ohne Weiteres zurückzufordern, wenn dieser ihn im Dienste 
beibehalten und in dem Kontrakte mit seinem Vorbesitzer die Kamion übernommen hat, ohne daß der 
Liedlöhner diesein Kontrakte beigetreten ist, wenn auch der Erwerber, dem Liedlöhner gegenüber, die 
Uebernahme schriftlich anerkannt hat. Erk. des Odertr. v. 6. Nov. 1863 (Entsch. Bd. L. S. 335). 
692) (4. A.) Einseitig kann keiner der Kontrahenten einen solchen Bertrag widerrufen, dergestalt, 
daß der Andere durch den einseitigen Widerruf des Einen gezwungen werden könnte, das, was er dem 
Dritten vertragsmäßig zu grnkn dem Widerrufenden oder dessen Erben zu leisten. §. 270. Erk. 
des Obertr. v. 25. Juni 1858 (Eutsch. Bd. XXXIX, S. 31). 
69 aa) (4. A.) Vergl. Erk. des Obertr. v. 22. Mai 1857 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXV. S. 133), 
u. die Anm. 69, Abs. 2 a. E. 
690) (3. A.) Auch wenn sonst Schriftsorm erforderlich, ist es doch nicht nothwendig, daß das Ein- 
verständniß der Kontrahenten mit dem Beitritte des Druten oder der Antrag zum Beitritte an den 
Letzteren schrift ich erllärt werde. Pr. des Obertr. 2464, Nr. 2, v. 21. Juni 1853. 
70) Erst durch die Annahme wird ein Vertrag perfekt. Auch acressorische Verträge, namentlich 
Bürgschaften und Hypothekbestellungen, machen davon keine Ausnahme, nur kann sie hier ganz form- 
los geschchen, und deshalb hat einie stillschweigende Annahme dei solchen Verträgen mu der auedrück- 
lichen gleiche Kraft. §. 81 d. Tit., und Tit. 4, §. 59; Eitsch. des Obertr. Bd. XII, S. 235. 
71) Voransgesetzt, daß die Erklärung dem Antragenden wirklich zugegangen ist. Vergl. 8. 102 
d. T., u. Pr. des Obertr. v. 28. Juni 1850 (Entsch. Bd. XIX, S. 69). — (41. A.) Das gilt auch 
von gerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen. Nur erst durch den Akt der Publikation oder der 
Infinuation an die betreffenden Interessenten gelangen solche auf eine äußerlich erkennbare Weise zur 
Existenz und dadurch zugleich zu ihrer rechtlichen Bedeutung und Wirkung, bis zu jenem Akte ist es
	        
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