194 Erster Theil. Fünfter Titel.
8. 117. In allen Fällen, wo die Parteien den Vertrag schriftlich zu schließen
verabredet haben, wird vermuthet, daß nicht bloß der Beweis, sondern selbst die
noch ausdrücklicher, No. III: Wenn Jemand eine Urkunde für einen Anderen mit dessen Willen und
in dessen mündlichem Auftrage durch dessen Namensunterschrift vollzieht, so ist dieser Anderc, dem
Dritten gegenüber, dadurch im solchen Fällen noch nicht gebunden, wo die Gesetze einen schriftlichen
Auftrag erfordern und eine vermuthete Vollmaacht nicht stattfinden lassen. (Emsch. Bd. XVIII. S. 207.)
Deshalb erscheint dieser Eid gar nicht unerheblich in den nicht seltenen Fällen, wo die zu disfitirende
Urkunde nur die Thatsache irgend einer Erklärung des angeblichen Auestellers feststellen soll. Nur
wo mehr als dies, wo das Dasein eines schriftlichen Vertrages nöthig ist, da ist dieser Theil des Eides
unerheblich. (Ebend. S. 480.) — Dies Alles dezicht sich auf den Fol- ü„ wenn ein Anderer den Na-
men der Partei unterschreibt. Anders, wenn ein Anderer im Namen der Partei den Vertrag schließt
und seinen eigenen Namen unterschreibt, in Fällen, wo es eines schriftlichen Auftrages bedurite, und
ohne schriftlichen Anstrag, jedoch in der vorgeschriebenen Form gehandelt hat. Dann kann nicht nur
durch eine schriftliche, sonalrn auch durch eine mündlich oder stillschweigend erklärte Genehmigung des
Machtgebers eine vertragsmäßige Verbindlichkeit aus solchem Geschäfte, dem Drinen gegenüber, ent-
stehen. Pr. 2196 (Pl.-Beschl.) v. 22. April 1850 (Entsch. Bd. XIX, S. 29). (5. A.) Dieser k.
Beschl. hat Veranlassung gegeben, jenen ziemlich einleuchtenden Rechtssatz streitig zu machen. Je-
mand hatte einen mündlich verabredeten Verkauf durch seinen Sohn ausschreiben lassen, und, statt den
Aussatz zu unterschreiben (§F. 11), seinem Sohne geheißen, seinen, des Varers, Namen darunter zu fetzen.
Auf diesen Fall wollte der betrefsende Senat des Vorrer. den Rechtssatz des Pl.-Beschl, v. 22. April 1850
anwenden und den streitigen mündlichen Kaufkontralt, gegen die einstimmige Meinung der beiden Instanz-
gerichte, für rechtsverbindlich erklären. Das Plenum des Obertr. hat jedoch, mit richtigem Takte,
diese neue Meinung verworfen und als Rechtsgrundsatz ausgesprochen: „Aus einem Kontrakte wird
derjenige, dessen Namensnuterschrist von einem Anderen, in Folge eines demselben mündlich oder still-
schweigend ertheilten Auftrages, geleistet worden, nicht wie aus einem schriftlichen Verkrage verpflichtet,
selbst wenn eine nachträgliche, mündliche oder stillschweigende Genchmigung hinzukommt.“ Pl.-Beschl.
vom 4. Dezbr. 1854 (J. M. Bl. 1855, S. 30 und Emsch. Bd. XXIX, S. 293). In der That sind
beide Fälle wesentlich verschieden. Tritt Jemand für einen Anderen als dessen Bevollmächtigter zur
Eingehung eines Negotiums auf und schließt er als Stellvertreter unter eigener Namensunterschrift
in der gesetlichen Form ab: so ist das Rechtsgeschäst sormgemäß vollzogen. Die Legirimation des
Siellvertreters berührt bloß die Frage: ob zwischen dem anderen Kontrahenten und dem Vertretenen
ein unmittelbares Verhältniß hergestellt ist. Fehlt es dem Auftrage an der vorschriftlichen Form, so
ist damit das Rechtsgeschäft selbs nicht nullifitrt, der Stellvertreter haftet dem anderen Koutrahenten,
und der Stellvertreter hält sich ganz einfach an seinen Auftraggeber: dieser muß ihm für den vollzo-
genen Auftrag, wenngleich derselbe nur mündlich ertheilt war, aufkommen, er muß ihm besreien, und
stau dieses limweges kann der Stellvertreter seine Rechte aus dem Auftrage auch dem anderen Kon-
trahenten abtreten, wodurch ein unminelbares Verhältniß zwischen ihm und dem Bertretenen herge-
stellt ist. Vergl. unten, Tit. 13, §. 9 und die Anmerkungen dazu. So hat Alles seinen sundi-
schen Zusammenhang, während jener Fall, wo Jemand den Namen eines Anderen unterschreibt,
Vvöllig unähnlich ist. Der Auftrag #u Unterschreibung eines fremden Namens erfordert dieselbe Form.
welche für das Necheeseichäft= woritber der Aufsatz lautete, selbst vorgeschrieben ist, wie das Plenum
* in den Motiven des Beschl. vom 4. Dezbr. 1855 gleichsalls logisch zuneffend auege-
prochen hat.
2. Die Unterschrist muß mit dem Namen des für sich selbst Unterschreibenden geschehen. Zur
schristlichen Form als folcher ist es zwar nicht erforderlich, aber der Beweis der Ernstlichkeit des
Willens fehlt in Betracht desjenigen, welcher unter eine schriftliche Erklärung einen fremden Namen
setzt. 1, 4, §. 54 und Anm. 62 zu §F. 52, Tit. 4. Ein richtiger Vorname oder eine fehlerbafte
Schreibart des Namens — die bei gemeinen Lenten sehr oft und in ungleichförmiger Weise vorkommt
— ist unerheblich. (5. A.) So ist auch erkannt in dem Erk. des Obertr. vom 16. Juni 1865 (Arch.
s. Rechtsf. Bd. LVIII. S. 356).
3. Die Unterschrift muß mit den Zeichen einer bekannten Buchstabenschrift vollzogen werden:
wendet man andere Zeichen an, so sind die ##. 175 ff. vorgeschricbenen Förmlichkeiten zu beobachten.
sonst ist die Erklärung unverbindlich. And. §. 5. Vergl. R. v. 27. San und 9. Mai 1818 (Jahrb.
Bd. XI, S. 221, 223). Unleserlichkeit ciner wirklichen Schrift ist unerheblich, auch ohnehin nur re-
lativ vorhanden.
(5. A.) 4. Die Unterschrift muß unter einen bereits niedergeschriebenen Aussat, gesetzt werden.
Eine Unterschrift in Blanko kann daher einen Beweis des Inhalts einer schriftlichen Willenserklärung
nicht liesern; der Beweis und die verbmdeude Kraft einer solchen schriftlichen Erklärung auch nicht
auf andere Weise hergestellt werden. Erk. des Obertr. v. 18. Dezbr. 1863 (Arch. f. Rechtsf. Bd. UlI.
S. 318 und Entsch. Bd. L, S. 29).
5. Die Urkunde über einen wechselseitigen Vertcrag muß von beiden Parteien unterschrieben wer-
den. Folgende Fälle können bei einseitiger Unterschrift vorkommen: a) Es werden zwei gleichlau-