Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Verträgen. 197 
§. 123. Weigert ein Theil seine Unterschrift beharrlich, so kann der Richter die- 
selbe ergeanzen. 
# 121. Ist der Gegenstaud ein auswärtiges Grundstück, und nach den Gesetzen 
des Ortes ein von beiden Kheilen unterschriebener förmlicher Kontrakt nothwendig, so 
kann der die Unterschrift behamlich verweigermde Theil durch Exekution dazu angehal- 
en werden. 
F. 125. Fehlen aber in der Punktation wesentliche Bestimmungen, oder haben 
die Parteien die Verabredung gewisser Nebenbedingungen sich darin 5##) ausdrücklich 
vorbehalten "), so sind dergleichen Punktationen nur als Traktaten anzusehen. 
§. 126. Das von Gerichten oder von einem Notario ausgenommene Proto- 
koll7) über einen zu errichtenden Vertrag hat mit einer Punktation gleiche Wirkung. 
§. 127. Ist ein Vertrag schriftlich geschlossen worden, so muß alles, was auf 
die i- der Parteien ankommt, bloß nach dem schriftlichen Kontrakte beurtheilt 
werden 77). 
  
ristisch gar nicht in Frage gestellt werden. (4. A.) Aber den Einwand der Verjährung hat das Obertr. 
für unzulässig erklärt. Pr. 1437, unten, Anm. 6 zu §S. 506, Ti.. 9. 
Die Ausführung des für den Kläger obsieglichen Urtels geschieht entweder in der Weise, daß der 
Punkration eine Ausserti ung des Urtels mit dem Auesle der Rechtskrast angehäugt wird, wodurch die- 
selbe aurdentisch wird; oder so, daß der Prozeßrichter einen Drin#en, in Vollziehung des Urtels durch 
ein Delret, ermöächtigt, den formlichen Vertrag un Namen des Exequeuden mit dem anderen Theile, nach 
Jnhalt der Punktation, gerichtlich oder notariell zu verlambaren. In diesem Falle darf jedoch die neue 
Urkunde nichts anderes als die Punktation enthalten, und deshalb muß zur Legitimation des Dritten 
der Inhalt der Punktation in die Ermächtigung aufgenommen werden. 
5 „ (ö. A.) „Darin“, also in der über die Punktation aufgesetzten Schrist. Ist in der, allc wesentliche 
Bestandtheile eines Kaufs enthaltenden Punktation selbst ein derartiger Vorbehalt nicht gemacht, stellt sich 
vielmehr in der Urkunde das. Geschäft als ein definitiv abgeschlossenes dar, so finkt die Punktation 
nicht dadurch zu Traktaten herab, wenn ein solcher Vorbehalt, z. B. daß der Kontrakt erst dann in 
Gülltigkeit treten solle, wenn der Verkäufer die in der Vertragsschrift auf das Kausgeld vorbehaltlos 
an Zahlungsstatt angenommene Hypothek für sicher und annehmbar befinden würde, — nur müldlich 
gemacht ist. Erk. des Obertr. vom 16. November 1866 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LXV„, S. 143). 
6) S. o. Anm. 2 zu §. 120. Jeder Vorbehalt einer Vereinbarung über irgend einen Punkt fus- 
pendirt den endgültigen Konsens. 
7) Borauzsgesetzt ist die Beobachtung der wesentlichen Förmlichkeiten eines Protokolls, namentlich 
derjenigen, welche hinsichlich der Analphaberen vorgeschrieben sind. „Den über Berträge mit Anal- 
phabeten ausgenommenen Notariatsprotokollen, wobei die hinsichts der Unterschrist der Analphabeten 
gesetzlich angeordnete Form beobachtet worden, kann die rechtliche Wirkung schriftlicher Punktationen 
nicht um deshalb abgesprochen werden, weil die Aussertigung der Notariatsurkunde nicht erfolgt ist.“ 
Pr. 986, v. 31. Juli 1840 (Emtsch. Bd. VI. S. 300). Es kann auch nicht eingewendet werden, daß 
ein vorschriftsmäßiges Notariatsprotokoll erst alsdann verbindliche Kraft erlange, wenn in Folge dessel- 
den das Dokument förmlich errichtet und vollzogen worden sei. Pr. 11808, v. 5. August 1842. Der 
#s. 40 der Not.-Ordn. vom 11. Juli 1845 hat für die Zukunft alle derartigen Zweifel beseitigt, auch 
dedarf es darnach zur Ausfertigung der förmlichen Notariatsurkunde keiner Mumirkung der Parteien 
mehr. — Das Pr. des Obertr. v. 1. Oktober 1838 (Anm. 3) bejzieht sich nur auf Privatschriften und 
gilt dier nicht: die fr. Protokolle haben auch in den Fällen, wo gerichtliche oder notarielle Abfassung 
vorgeschrieben ist, volle Gültigkeit. 
7 ) (4. A.) Ein Anktionsprokokoll stellt keinen schriftlichen Vertrag dar. Erk. des Obertr. vom 
7. Dezember 1860 (Archiv f. Rechtsf. Bd. XXXIX, S. 281). 
(5. A.) Der Einwand des anders verabredeten als niedergeschriebenen Vertrages wird dadurch 
nicht dargestellt, daß eine nähere Maßgabe der übernommenen Verbindlichkeit, z. B. die Sicherstellung 
derselben, vorher nicht ausdrücklich verabredet worden sei. Zu dessen Begründung gehör vielmehr der 
Nachweis, daß wirklich etwas wesentlich Anderes verabredet als geschrieben sei. ie die Übernom- 
mene Verpflichtung in dem auf Grund der mündlichen Abrede nicdergeschriebenen Vertrage festgestellt 
worden, davon sich zu überzeugen, ehe man diesen unterschreibt, ist Sache des Unterschreibenden; und 
dab er mit seiner Unterschrist alle in der Schrift ausgedrückten näheren Bestimmungen des Verabrede- 
ten, soweit sie nicht wesentlich Anderes enthalten, als verabredet worden ist, genehmigt, das liegt 
im Wesen des schriftlich zu Stande gekommenen Vertrages. Erk. des Obertr. vom 9. Jannar 1863 
(Enssch. Bd. XLIX, S. 34). In einem jüngeren Erk. v. 9. rbrnar 1864 sagt Dass. wieder: 
um den schriftlichen Revers unwirksam zu machen, genügt der Nachweis, daß derselbe im Wider- 
4. Von 
mündlichen 
Nebenab. 
reden.
	        
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