202 Erster Theil. Fünfter Titel.
§. 134. Zu Entsagungen und Verzichtleistungen 15), nicht aber zum Beweise
der erfolgten Zahlung, oder sonstigen Erfüllung einer Verbindlichkeit 15), sind schrift-
» liche Urkunden erforderlich.
Seneberenenht 5. 135. Verträge und Erklärungen über Grundgerechtigkeiten 10), ingleichen
a dei Ge-
rechtigkeiten,
15) Mit dieser Bestimmung verhält es sich wie mit der vorigen, sie ist mit ihr gleichzeitig in den
jertigen Entwurf eingeschaltet und paßt eben so wenig in den Tufommenhang: daher hier dieselbe
Ungewißheit und Meinungsverschiedenheit darüber: ob alle Verzichtleistungen und Eutsagungen, und
zwar — wie der Wortlaut ist — ohne Rücksicht anf den Werth des Ecgenstandes, die schriftliche
orm nöthig haben — was dem §. 387, I, 16 widerspricht, — oder ob auch hier die Unterscheidung
des g. 15 Rinsichtüch des Gegenstandes, und zwar bei allen Arten oder nur bei einigen Entsagungen
und bei welchen v voransgesetzt ist. Die beiden Einschiebsel §§. 133, 134 sind entstanden auf ein Mo-
nitum zu §. 132, daß auch der bloß einseitigen Erklärungen und Versprechungen erwähnt werden
könnte, z. B. Quittungen, Konsense u. s. w. Suarcz bemerkte darauf: Das Edikt v. 1770 rede
von Kontrakten. Verträgen und Versprechungen. Hiernach könnte es scheinen a) als ob bloße Entsa-
gungen eines Rechts der schriftlichen Absassung nicht bedürfen. Es sei aber das Gegentheil angenom-
men (Tit. 16, §§. 380, 381), wohingegen b) bei Omttungen scriptura nicht nothwendig erfordert
werde. Er glaube, daß man den Satz so fornuren könne: #
„Auch zur Aushebung der Verbindlichkeiten, insosern solche durch die bloße Willenserklärung des
„Berechtigten erfolgen soll, ist die schristliche Abfassung nothwendig. Zum Beweise der Erfüllung
„einer Verbindlichkeit ist keine schmstliche Urkunde nothwendig. Wen aber eine Verbindlichken
„durch audere gesetzmäßige Handlungen gehoben worden, so bedarf es zum Beweisc darllber keiner
„schristlichen Urkunden.“
Man findet hier die beiden ganz verschiedenen Zwecke der Form: Entstehung (Begründung) ciner
gültigen Erklärung, und Beweis, wieder mit einander vermengt. S. fährt sort: c) Es giebt noch
viele andere einseitige Erklärungen, wodurch weder etwas versprochen, noch eine Verbindlichkeit erlas-
sen wird, i. B. die Konlense der Agnaten im Lehnsachen, die Konseuse der Eltern in die Verheirathung
der Kinder, die Eutlassung eines Kindes aus der väterlichen Gewalt. Hier fragt sich: in wiefern zu
diesen scriptura ersorderlich sei. Da dergleichen Erklärungen gewöhnlich weiter Fuansgebende Folgen
bhaben, so dürfte es wohl rathsam sein, die Regel zu etabliren, daß auch einseitige Erklärungen, insofern
die Folgen sich auf die Zukunft hinaus erstrecken, nur durch die schristliche Abfassung verbindliche Kraft
erhalten. Die ceitwaigen Ausnahmen würden bei den einzelnen netzotüs zu bestimmen sein. — Ad
marx. ist bemerkt: 1. Entsagung schriftlich, 2. andere einfeitige Erklärungen schnistlich, 3. Beweis der
Ersüllung nicht schriftlich. Hieraus sind die beiden §§. 133, 134 hervorgegangen und die Aenderung
der übrigen verschiedenen Bestimmungen darnach ist unterblieben.
Der 8§. 34 wirft die verschiedenartigen Entsagungen und Verzichtleistungen ohne Unterscheidun
zusammen. Die Herstellung einer Uebereinstimmung mit anderen einschlagenden Sären Heschieit, au
gleiche Weise wie bei dem F. 133, durch Bcichun des §. 134 auf solche Cutsagungen, welche ein Ver-
trag sind, z. B. Erlaß (pactum remissorium), Aukord da hier eben nur von Berträgen gehandelt
wird und hierzu die Vorschrift I, 16, §. 387 genau paßt; und wenn man dagegen alle anderen CEnt-
sagungen und Verzichtleistungen, z. B. Erbschaftsentsagung, Adelsemsagung, Verzicht auf Rechiswohl-
thaten und Einwendungen, nach der für einseitige Willenserklärungen 1. 4, §§. 94 u. 95 schon gege-
benen allgemeinen Regel dehandelt. S. die vor. Anm. 14. — (4. A.) Wenn in einem Gutsüberlas-
sungsvertrage der Uebertragende sich die Regierung vorbehalten hat, so ist die spätere mündliche und
thagäckuch Abtretung derselben nicht als Theil der Erfüllung des Ueberlassungsvertrages zu beur-
theilcu, sondern als eine Verzichtleistung auf ein kontraktliches Recht anzusehen, welche in mündlicher
Form nicht rechtsbeständig ist. Erk. des Obertr. vom 13. Dez. 1858 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XX XI,
S. 329). Vergl. auch die Aum. 85b zu S. 103 d. T.
15 8) (4. A.) Weil Zahlung und Erfüllung Realrechtsgeschäfte sind, zu deren rechtsverdindlich.
machender Vollziehung eben die Leistung, ohne andere Förmlichkeit, genügt. Die Schrist ist dabei ein
bloßes Beweismittel.
16) Und über Grundstücke. Ausdrücklich ist dies in Beziehung auf Eigenthum an Grundstücken
nicht vorgeschrieben und die Schriststeller streiten darüber, ob unbedingt auch bei einem Wertde nicht
Über 50 Thtlr. die schriftliche Form erforderlich sei. Die Praxis hat sich aber dafür entschieden, am
Grund der §8§. 16, 17, 1. 10 vergl. mit Ss§. 146, 156 d. T. Das Obertr. hat bisher gleichförmig
angenommen: „Zum gültigen Verkanfe eines Grundstückes ist ein schriftlicher Vertrag unbedingt noth.-
wendig.“ Pr. v. 12. Angust 1836 (Entsch. Bd. 1. S. 363). Ferner: Bd. IV. S. 221; Bd. XlIV.
S. 51; Bd. XVII. S. 132 und Pr. vom 20. Okt. 1853 (Entsch. Bd. XXVII. S. 36). Auch aus
wissenschaftlichen Gründen ist es zu behaupten. Nicht allein, wenn Grundgerechtigkeiten der Gegen-
stand sind, int undemgt ohne Rücksicht auf den Werth die schriftliche Form erforderlich, nach diesem
# 135, sondern auch bei dem nutzbaren Eigenthume (1. 18, &. 691); bei dem Pfandbesitze (I, 20,
§. 100); bei Gebranchs= und Nutzungerechten (I, 21, §. 233); bei dem Kolonate (1. 21, H. 626).