Bon Verträgen. 205
8. 147. Auch kann keiner von beiden Theilen wegen eines solchergestalt abge-
machten Geschäftes, auf dem Grunde vorgeblicher mündlicher :7) Nebenabreden, den
andern in Anspruch nehmen 2725).
§. 148. Wenn über bewegliche körperliche #5) Sachen außerhalb Landes an ei-
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nem Orte, wo mündliche Verträge ohne Unterschied gültig sind, dergleichen Verträge
gescblossen worden, so kann der Mangel der schriftlichen Abhossung auch in den hiesigen
erichten nicht vorgeschützt werden.
8. 149. Kaushandlungen über Meß- und Markt-Waaren), die von Kauf-
leuten mit andern Personen während der Messe oder des Marktes 30) geschlossen, und
sogleich erfüllt, oder in kaufmännisch geführte Bücher eingetragen worden 3½), erfor-
dern keinen schriftlichen Kontrakt.
§. 150. Außerdem ?1) müssen auch solche Kaufhandlungen schriftlich abgefaßt,
worden sind. Die erst hieraus, aus dem Geben, entstehende Verbindlichkeit zur Gewährleistung
ist nur rechtliche Folge der Erfüllung. Vergl. Pr. des Obertr. v. 24. März 1838 (Schl. Archiv II1.
S. 638). Eine unvollständige Erfüllung ist es 3J. B., wenn auf Grund eines mündlichen Kaufs
einer Forderung einerseits die Valuta bezahlt und andererseits das Schuldinstrumem, ohne schrifüsche
Cession, Übergeben wird. Pr. 1663, vom 12. Dez. 1845 (Emsch. Bd. XIV, S. 237).
(4. A.) Ein mündlicher Vergleich, sagt das Obertr. in einem Erk. vom 8. März 1851 (Arch.
f. Rechtef. Bd. 1I, S. 45), nach welchem die Parteien ihren ##genseiiigen Forderungen, wenngleich
zum Betrage von mehr als 50 Thlrn., entsagen, ist, als ein über bewegliche Sachen sich verhalten-
der und gleich erfüllter Vertrag, auch ohne hinzukommende schriftliche Adfassuug, gürig. — Das ist
nicht richtig. Der §. 146 fordert den Hinzutrin einer Realleistung zum formlosen Verbalvertrage,
so daß der sormiose und deshalb unverbindliche Konsensnalkontrakt die Natur eines erledigten Real-
komrakts angenommen hat. Ein Vergleich aber desteht aus der bloßen Emsagung zweier, einander
gegenübersteheuder Personen (C. 134) und bleibt in den Grenzen eines bloßen Verbalvertrages, der
nur durch die vorgeschriebene Form Rechtsbeständigkeit erhalten kann.
(4. A.) Die nach vorgängiger Verabredung erfolgte Hingade und Annahme eines Wechsels an
Zahlungsstan ist rechtsgülug, wenugleic jene Verabredung nur mündlich getrofsen ist. Erk. des
Obertr. v. 18. Sept. 1851 (Arch. f. Rechtsf. Bd. III, S. 86).
27) D. h. anderer Nebenbestimmungen, als welche die Gesetze subsidiarisch getrofsen haben; denn
nur diese gelten.
27 8) (5. A.) Die §§. 146, 147 sind auf Berträge Über Handlungen nicht anwendbar. Erk.
des Lbon— vom 11. Olbr. 1864 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LVI, S. 227). Vergl. oben, Aum. 24 zu
5 146 d. T.
28) Eine Beschränkung der Regel §. 111. Warum? ist nicht zu ergründen. Im Entwurse
sehlt das Wort; es findet sich in der von einer Kangleihand gesbriecnen Reinschrift des Ma-
nuskripts des Gesetzbuchs von Suarez' Hand eingeschaltet. Bornemann, System, Z-d. II, S. 461.
29) D. h. Handelswaaren, welche der betreffende Kaufmann in seinem Geschäfte führt, denn der
Handel muß ein kaufmännisches Geschäst für ihn sein.
30) Wenn eine Waareulieserung in ein gehörig geführtes Handlungsbuch eingetragen ist, so hat
dies auch außer dem Falle, daß der betreffende Handel auf Messen oder Märkten abgeschlossen wor-
den, die Wirkung, daß das zum Grunde liegeude Kaufgeschäft nicht wegen Mangels besonderer schrift-
licher Abfassung angefochten werden kann. II, 8, §. 397; Pr.-O. Tit. 10, §z. 168; Ed. v. 8. Febr.
1770, 6. IV, Pr. des Obertr. 1597, v. 2. Aug. 1845 (Entsch. Bd. XII, S. 154). (4. A.) Nach
dem H.G. B. Art. 317 ist bei Handelsgeschäften die Gültigkeit der Verträge durch schriftliche Abfas-
sung oder andere Förmlichkeiten überhaupt nicht miehr bedingt.
3023) (4. A.) Der unter der Herrschaft der franzöfischen Gesetzgebnug wohnende Kaufmann, dessen
Handeledücher nicht dem Art. 11 des Code de commerce gemäß foliirt, paraphirt und visirt sind,
kann den Mangel der schriftlichen Form eines unter der Herrschaft der preußischen Gesetzgebung ge-
schlossenen mündlichen Handelsgeschäfts nicht durch dessen Eintragung in seine Handelebücher ersetzen.
K. 111 d. T. Erk. des Obertr. vom 11. Februar 1851 (Arch. f. Rechisf. Bd. 1. S. 222). (4. A.)
Dieser Rechtssatz fällt in Beziehung auf die preuß. Rheinprodinz sort. Einf.-G. v. 24. Juni 1861,
An. 60, Nr. 2.
31) D. h. weun nicht sogleich erfüllt, oder nicht in kaufmännische Bücher eingetragen ist, also
der Fall sich dazu noch nicht eignete. S. die Anm. 30. Denn nicht alle Kaufgeschäfte eignen sich nach
den Grundsätzen der laufmännischen Buchführung zur Eimragung, sondern nur dicjenigen, welche be-
reits ein kaufmännisches Resultat von Kredit und Debet geben, namentlich von Seiten des Kaufmanns
erfüllt sind. Z. B. über Gegenstände des kaufmänmschen Verkehrs zwischen Kaufleuten geschlossene