Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

206 Erster Theil. Fünfter Titel. 
oder von beiden Theilen dem, nach Vorschrift der Gerichtsordnung, antuordnenden 
Meß= oder Marktgerichte mündlich angezeigt werden. 
§. 151. Was wegen der schriftlichen Verträge bei kaufmännischen Geschäften, un- 
ter Kaufleuten, in und außer den Messen und Märkten Rechtens sei. ist gehörigen Orts 
bestimmt. (Th. II, Tit. 8, Abschn. 7.) 
§. 152. Die von dem Schuldner geschehene Unterschrift ?7) einer Rechnung über 
zelieferte Waaren oder Arbeiten 25) vertritt in allen Fällen die Stelle eines schriftlichen 
Vertrages 22). v 
§. 153. Wenn ein Dritter einem zwischen andern Kontrahenten geschlossenen 
Vertrage, welcher nach den Gesetzen schriftlich verfaßt werden mußte, beitreten will?), 
so muß dieser Beitritt ebenfalls schriftlich erklärt werden. 
n Ver, 8. 154. Mündliche Verlängerungen eines nach den Gesetzen in Schriften abge- 
angerunges faßten Vertrages gelten nur soweit, als die Gesetze die Zulässigkeit einer stillschweigenden 
Verlängerung, und deren Fristen, ausdruͤcklich bestimmen »*). (Tit. 21, Abschn. 2) 2). 
V°⅞ S. 155. Ist in Fällen, wo die Gesetze einen schriftlichen Vertrag erfordern, der- 
dee söristlicee selbe bloß 27) mündlich geschlossen, und noch von keinem Theile erfüllt worden ?"), so 
anlolaffung findet daraus keine Klage statt 25°). 
K. §. 156. Hat aber ein 3?) Kontrahent von dem Andem die Erfüllung bereits 
Verträge, deren Erfüllung von beiden Seiten erst an einem noch bevorstehenden Termine erfolgen soll. 
— namiemtlich Verträge üder künftige Waarenlieferungen oder gewagte Berträge, inebesondere über den 
Kanf von Staatspapieren auf Zeit (also s. g. „Differenzgeschäfte“, über deren Grenzen das Pr. nicht 
auszudehnen ist, zufolge Erk. dess. vom 23. Septbr. 1862, Arch. f. Rechtef. Bd. LVIII. S. 6) — 
eignen sich zur Eintragung in die Handlungsbücher nicht. Ist die Eintragung dennoch erfolgt, so 
kann sie weder einen Bewmcis liefern, noch die mangelnde schriftliche Form ersetzen. Pr. 800 5, vom 
25. Jan. 1840 (Eutsch. Bd. V. S. 389). Das Gleiche gilt von einem solchen Handel, der nicht zu 
den kaufmännischen Geschäften des betreffenden Kaufmanns sbeib II. 8, 88. 563 — 565. Die 568. 
150 d. T. und der §. 197, II, 8 haben also verschiedene Wirkungskreise und widersprechen sich nicht. 
— Die 8§. 150 u. 151 treten übrigens in Folge der Einführung des H. G. B. (Art. 317) 
anßer Kraft. 
". 32) Der die briefliche Anerkennung. Pr. des Obertr. vom 13. Dezbr. 1847 (Arch. f. Rechtsf. 
d. III. S. 225). 
33) Die Rechnung darf sich aber in einzelnen Posten nicht auf andere Urkunden oder Vorgänge 
bezieden * Posten z. B. „Saldo 10 Thlr.“ wird mit der Unterschrift nicht verbindlich anerkanm. 
K. 190 d. T. 
332) (b. A.) M. l. hierzu unten, die Anm. 62 „ zu Art. 294 des H. G. B. (Th. II, Tit. s.) 
34) Vergl. o. §. 75 d. T. Darnach auch die Bewilligung der Hauptparteien. Vergl. ouch Pr. 
269 zu H. 185. " 
55) Die Grundsätze Über die Folgen der nuterbliebenen ichriftlichen Abfassung gelten in der Regel 
auch für Verlängerungen der gehörig schriftlich abgeschlossenen Verträge. Vergl. Pr. des rhein. Nev.= 
Hofes (ohne Datum) von 1851 in J.M. Bl. 1851, S. 349. 
36) Es muß „Abschn. 37“ heißen. R. vom 29. Dez. 1837 (Jahrb. L, 469). Nicht dort allein 
finden sich Ausnahmen, sondern auch ein schriftlicher, mit einem Hausoffizianten Fechlossener Dienst- 
vertrag kann stillschweigend verlängert werden. Pr. 1921 (Pl.-Beschl.) vom 18. Okt. 1847 (Eursch. 
Bd. XV, S. 61). 
37) S. Über den Fall, wenn aus einem nur von dem Kläger mündlich geschlossenen, von dem 
Anderen einseitig kunterschriebenen Vertrag Wiederklage erhoben wird, das Pr. 1046 in der Anm. 77, 
Nr. 4 zu S§. 116 d. 
38) Wenn in Folge einer über ein Grundstück geschlossenen Kaufpunktation der Käufer den Ver- 
käufer auch nur mündlich beauftragt, das Grundstück an einen Dritten zu Übergeben, oder mit dem- 
selben einen förmlichen Kauskontrakt darüber zu eriichten, so ist die vemgem) auch wirkiich an den 
Dritten geleistete Uebergabe, oder die Errichtung des förmlichen Kontrakts mit demselben, eine güni 
Erfüllung der Punktation von Seiten des Verkäusers. Pr. 1752, vom 30. Mai 1846. (Ems 
Bd. XIII, S. 169.) . 
38-)(4.I.)Die§5.155,lössindenauchanfichtiitlicheVetttöge,welchehättengekichtiich 
abgeschlossenmideniollen,qnqlogeAt-wendung.Ett.de·cbettt.o.15.MaiIsd7(skch.i.Nkcht-i. 
Bd. XXIV. S. 305). 
39) Haben beide Kontrahenten und zwar vollständig erfüllt und ist der Gegenstand eine unbeweg- 
 
	        
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