des neuen allgemeinen Landrechts. 15
rungen des Erblassers abgeändert werden konnte, ist, wenn der Erbfall sich vor dem
1sten Junius 1794121) ereignet, nach den bisherigen Gesetzen, späterhin aber, wenn
der Erblasser keine solche rechtsgültige Abänderung gemacht hat, nach den Vorschriften
des neuen Landrechts, jedoch unter dem §. 7 bemerkten Vorbehalte?s),
zu beurtheilen.
XIV.
Das Verhältniß der Eheleute, die sich vor dem isten Junius 1794 „12) verheira= ##chen der
thet haben, soll, so weit es auf Rechte und Pflichten unter Lebendigen ankommt, so der Eheleute,
wie in Fällen, wo die Ehe durch richterliches Erkenntniß getrennt wird, nach den zur
Zeit der geschlossenen Ehe bestandenen Gesetzen beurtheilt werden "). Bei der Erb-
solge hingegen, insofern dieselbe nicht durch Verträge, letztwillige Verordnungen,
Provinzia hesete oder Statuten bestimmt wird, sondem nach gemeinen Rechten an-
zuordnen ist, soll der überlebende Cbegatt bei einem nach dem isten Junius 1794
sich ereignenden Successionsfalle, die V ahlrbaben- ob er nach den zur Zeit der geschlos-
senen Che vorhanden gewesenen gemeinen Rechten, oder nach den Vorschriften des ge-
genwärtigen Landrechts erben wolle 35).
31) In den beiden Ausgaben von 1794 u. 1796 heißt e6 „1796“; erst in der Ausgabe von 1804
ist diese Jahreszahl, auf Kircheisen's Vorschlag, der darin einen Druckfehler sah, welcher nicht vor-
handen war (N. v. 25. Sept. 1795 ad 3, in Steugel, Bd. 1, S. 436 ff.), in 1794 abgeändert wor-
den. S. Simon's Zeitschr. Bd. 11, S. 176. Es ist bei der S. VII verordneten Suspension gleich-
ltig: ob es 1794 oder 1796 heißt. Denn liest man 1794, so tritt die Suspension in Wirksamkeit;
ißt es 1796, so ist die zweijahrige Suepenfion eingerechnet.
32) Die splendid gedruckten Worte stehen nicht in der von dem Könige unterschriebenen Reinschrift
des Patents. Simon a. a. O. S. 177. Z„
33) Auch hier heißt es, in den ältesten beiden Ausgaben (Note 31), 1796. Es kommt zur Zeit
nichts mehr darauf an; auch die Frage: ob Ehescheidungsursachen und Ehescheidungsstrafe nach dem
alten oder dem neuen Rechte zu bestunmen sind, hat ihr praktisches Juteresse verloren.
4) Diese Vorschrift bezieht sich nicht etwa auf die persönlichen Verhältnisse der Eheleute zu einan-
der und auf die Ehescheidungsgründe, sondern auf die Güterrechte der Edeleute und auf die Grund-
sätze wegen Auseinanderfevung. in Folge einer Ehetrennung. M. s. die späteren Einf.-Pat. von 1814,
z. 9V und vou 1816, HP. 11. Sie eutspricht. mithin dem allgemeinen Grundsatze (Anm. 25). Die Ehe-
scheidungsgründe sind übergangen. In den späteren Patenten a. a. O. findet sich gleichfalls der all
meine Grundsatz angewendet, mit Ausnahme einiger Thatsachen, die nach dem alten Gesetze nicht die
Scheidung begründen.
35) Der zweite Theil dieses §. enthält eine pofitive Bestimmung. Das Wahlrecht ist nur für den
. gegeben, wenn die Ehe nicht unter der Herrschaft eines besonderen Rechts, sondern unter dem
.N. geschlossen worden ist. Das gewählte Recht muß in allen seinen Beziehungen ausschließlich zur
Anwendung kommen, und es kann nicht die eine Frage nach diesem, die andere nach jenem entschieden
werden. Darüber hat man bei der Gütergemeinschaft gestritten, und es hat erst eines Pl.-Beschl.
(Pr. 867, vom 2. Juni 1840) bedurst, um außer Streit zu setzen, daß, wenn die Wahl auf das A.
d.N. fällt, auch die Frage: was zu dem, der ehelichen Gltergemeinschaft unterworfenen Vermögen ge-
höre, nicht nach den zur Zeit der Eheschließung hiusichts der Gemeinschaft geltend gewesenen rund-
sätzen, sondern nach den Vorschriften des A. L.N. zu entscheiden. (Entsch. Bd. V. S. 299.) (3. A.)
Eme Nachbildung des Satzes des S. XIV findet sich wieder in dem Einf.-Pat. zum Westpreuß. Pro-
dinzial-Rechte, von 19. April 1844, §. 7 und in dem Schles. G. vom 11. Juli 1845, detr. die Aufhe-
bung der in Schlesien k. geltenden besonderen Rechte über die ehelichen Güterverhältnisse und die ge-
sebliche Erbsolge, §. 8, Nr. 2 (G. S. S. 471). In Schlesien hat er die Kontroverse veranlaßt: ob
unter den gemeinten Vorschriften d. A. L. R. stets dessen gemeinrechtliche Erbsolge 38. 500 ff. u. 88. 621 fi.,
Th. II, Tu. 1; oder diese, resp. dessen Bestimmungen bei bestandeuer Glütergemeinschaft §### 63 ff. a.
a. O., je nachdem die Ekeleute nach den früheren Rechten in getreunten Gütern oder in Gütergemein-
schaft gelebt haben, zu dersiehen. Das Plenum des Obertrib. hat durch Beichl. vom 5. Novbr. 1855
das Erstere für das Richtige erklärt. (J. M. Bl. S. 416 und Enisch. Bd. XXXI. S. 198.) (4. A.)
In Westpreußen hat sich der Streit wiederholt; dier aber ist die Eutscheidung in letzter Justanz im ent-
gegengesenten Sinne ausgesallen, aus dem zutreffenden Grunde, weil das neue Provinzialrecht die pro-
vinzialrechtliche Gütergemeinschaft aufrecht erbalt und nur die laundrechtlichen Vorschriften über die Gül-
tergemeinschaft an die Stelle des alten Provinzialrechts darüber setzt. S. unten, die Anm. 1, Nr. 2,
Is. f. zu §. 345, Tit. 1, Th. II.