Von Berträgen. 225
§. 238. In diesem letzteren Falle, ingleichen, wenn die Zeit der Erfüllung der
Willkür des Verpflichteten ausdrücklich überlassen ist 2), findet die Anstellung einer Klage
darauf erst nach dem Tode des Verpflichteten statt ?4).
§. 239. Inzwischen darf der Verpflichtete nichts vomehmen 4), was dahin ab-
zielt, die Erfüllung des Vertrages unmöglich zu machen.
§. 210. Kann der Vertrag, vermöge der Natur des Gegenstandes nach dem
Tode des Verpflichteten nicht mehr erfüllt werden, so verliert derselbe durch das vor
der Erfüllung erfolgende Absterben des Verpflichteten seine Kraft.
8. 241. Vor Ablauf des im Vertrage bestimmten Zeitraums kann, wider den
Willen des einen oder des andern Theils, die Erfüllung weder gefordert, noch geleistet
werden.
§. 242. Wer den Vertrag ohne des Andern Genehmigung, vor der bestimmten
Zeit erfüllt, haftet, bis zum Ablauf des Termins, für alle die Sache treffenden Zuföälle.
5. 243. Eine zu früb geleistete Handlung wird für nicht geleistet angesehen, und
muß zur bestimmten Zeit wiederholt, oder wenn dieses nicht geschehen kann, der Be-
rechtigte schadlos gehalten werden.
§. 244. In sofern jedoch der Berechtigte aus der zu früh geleisteten Handlung
Vortheile gezogen hat, muß er sich dieselben auf die Erfüllung oder auf die ihm zu-
kommende Entschädigung anrechnen lassen.
8. 245. bebechandt kann der Berechtigte, welcher die Erfüllung ohne Vorbe-
halt angenommen hat ?), sich des Einwandes, daß sie zu früh geleistet worden, in der
Folge nicht mehr bedienen.
§. 246. Der Verpflichtete, welcher die Erfüllung vor Ablauf des bestimmten
Termins freiwillig 6) geleistet hat, kann dieselbe unter dem Vorwande, daß sie zu früh
geleistet worden, nicht zurücknehmen.
§. 247. Die im Vertrage mangelnde Bestimmung des Ortes der Erfüllung muß
bei entstehendem Streite von dem Richter nach der Natur des Geschäftes, und der deut-
lich erhellenden Absicht der Kontrahenten?“) ergänzt werden.
stimmten Ausdrücken versprochen, bo ist es entschieden unrichtig, daß der Richter dafür hält, die rich-
terliche Bestimmun en der Zahlungszeit müsse eintreten, weil die Verpflichtung des Käusers zur
Bezahlung des Kaufpreises, abgesehen von dem Vertrage, auch durch den Euwfang der ekauften Sache
und deren Verbrauch begründet sei. Erk. des Obertr. v. 21. April 1863 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XLVIII,
316).
3) Z. B. in der Erklärung einer Person, daß sie ihr Grundstück für einen bestimmten Preis
verschreiben lassen wolle, jedoch mit dem Vorbehalte, die Zeit der Uebergabe zu bestimmen. Pr. des
Obertr. vom 29. November 1847 (Arch. f. Rechtsf. Bd. III, S. 177).
So) (5. A.) Der Verpflichtete ist in dem hier vorausgesetzten Falle nicht befugt, durch letztwillige
Verfügung die Zeit der Erfüllung Über feinen Tod hinaus zu berschieben. Erk. des Obertr. vom
1. Dezember 1865 (Entsch. Bd. LVI, S. 25).
4) Wenn es doch geschieht, so kann Sicherstellung gefordert werden.
5) Mit dem Augenblicke, wo die Annahme vollzogen ist, ist der Vorbehalt abgeschnitten, sonst
würde die bereits erklärte Willensübereinstimmung einseitig abgeänder werden. Der Vorbehalt ist
also wirksam nur vor der Annahme oder doch gleichzeitig mit der Annahme auszusprechen.
6) Wenn auch aus einem Irrthume über die Fälligkeit, selbst dann, wenn der Termin nicht ein
bestimmter, sondern ein ungewisser, der Zeit nach, war, vorausgesetzt, daß die Zeitbestimmung nicht
eine solche, welche eine Bedingung enthält. §. 163, Tit. 4. Dann ist die condictio indebiti zuläffig;
denn es ist vor Eintritt der Bedingung noch gar keine Schuld vorhanden. 1, 16, 98. 168, 169.
Vergl. L. 10, 17, 18 D. de cond. ind. (XII, 6).
6a) (4. A.) Also nach der stillschweigenden Willenserklärung) der Kontrahenten. Die Interpre-
tationsregel des §. 247 harmonirt mit dem Röm. Rechte. Die Operation des Richters ist nicht eine
Ergänzung der Willenserklärung, sondern eine Auslegung. Wenn alle Auslegungeregeln verlassen,
so ninnn dide zum §. 248 seine Zuslucht; es wird dann angenommen, daß es die Kontrahen-
ten so gewollt
Der Miether z. B. ist nicht verpflichtet, dem Vermiether, wenn er mit ihm an demselben Orte,
Kech, Allgemeines Landrrcht I. 5. Aufl. 15
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