238 Erster Theil. Fünfter Titel.
eine solche Berechnung einzugehen, sondern man kann sich durch folgendes Verfahren eine gensigende
Ueberzeugung von der Richtigkeit verschaffen.
8. 12. Zuvörderst befreit man den Waagebalken von der aufgeschobenen Hülse, und bringt ihn
durch hinreichende Beschwerung des Lastpunktes ins Gleichgewicht. Eine kleine Störung des letzteren
muß dann eine schwankende Bewegung zur Folge haben, bei welcher die Zunge nach beiden Seiten
hin einen Ausschlag von gleicher Größe anzeigt.
Nächstdem versieht man den langen Arm wie zum wirklichen Gebrauche mit dem Lausgewichte,
und überzeugt sich, ob die Zunge jedesmal richtig eirspielt, wenn nach einander der an der Hüllse
befindliche Zeigerstrich auf zwei, möglichst weit von einander entfernten, Theilstrichen der Skala ge-
stellt wird, während gleichzeitig die diesen Theilstrichen entsprechenden Belastungen angebracht sind.
Trifft diese Probe zu, so hat man sich nur noch zu überzengen, ob der Abstand zwischen jenen Theil-
strichen in so viel gleiche Theile, wie die Differenz der zugehörigen Belastungen Pfunde enthält, ge-
theilt ist, und ob auch die übrigen Theile der Skala hinsichtlich der Größe damit übereinstimmen.
Es ist am zweckmäßigsten, die obige Prüfung an zwei Theilstrichen vorzunehmen, von denen der
eine in der Nähe des ersten, der andere aber in der Nähe des letzten Theilpunktes der Skala liegt,
und zur mehreren Sicherheit kann man dann dieselbe Probe noch für einen dritten, zwischen jenen lie-
genden Theilstrich wiederholen.
Uebrigens versteht es sich von selbst, daß bei einer Schnellwaage mit zwei Skalen die vorstehend
angegebene Prüfung auf jede ihrer Skalen ausgedehnt werden muß.
5. 13. Hinsichtlich der Empfindlichkeit einer Schuellwaage wird sestgestellt, daß diese mit einer Ge-
wichtszulage von drei Loth auf den Centner geprüft werden soll, wobei folgendermaßen zu verfahren ist.
Man bringt zuerst, wie vorhin angegeben, eine dem Maximum der Tragsähigkeit nahe kommende
Belastung an der Waage ins Gleichgewicht, indem man das Laufsgewicht auf den entsprechenden Theil-
strich der Skala stellt, so daß die Zunge richtig einspielt. Legt man dann derselben nach Verhältniß
ihrer Schwere das entsprecheude Uebergewicht zu, so muß der Zeiger nach der Seite des kurzen Ar-
mes hin einen dentlichen Aneschlag anzeigen.
Ist dies der Fall, so schiebt man das Laufgewicht um so viel weiter, daß abermals Gleichgewicht
eintritt, und nimmt das Uebergewicht von der Belastung fort; alsdamm muß die Zunge denselben Aus-
schlag nach der entgegengesetzten Seite hin anzeigen.
8. 14. Ist nach sorgfältiger Beobachtung des vorstehend angegebenen Prüfungsverfahrens eine
Schnellwaage als vorschriftsmäßig konstruirt und richtig befunden, so muß sowohl der Waagebalken
als auch das Gehänge der Schale und die Hülse des Laufgewichtes mit dem preußischen Adler und
dem Stempel der betreffenden Eichungsbehörde gestempelt werden.
Bei dem Waagebalken erfolgt diese Stempelung beim ersten und letzten Theilstrich der Skala;
bei der Hülse auf beiden Seiten unmittelbar neben dem als Zeiger dienenden Strich, so daß eine
Verrückung desselben ohne Zerstörung des Stempels unausführbar wird, und bei dem Gehänge auf
der vorderen Seite desselben.
Ist der Waagebalken mit einer zweiten Skala versehen, so muß diese nach befundener Richtigkeit
in gleicher Weise wie die erste gestempelt werden.
#s. 15. In der von den Eichungsbehörden auszustellenden Eichungsbescheinigung ist außer der
lausenden Nummer und dem Namen dessen, der die Eichung verlangt hat, noch anzugeben:
1) die Bemerkung, ob die Schnellwaage eine einfache oder doppelte (mit nur einer Skala, oder
mit zwei derselben versehen) ist;
2) die Länge eines Theiles der Skala, der zwischen zwei, möglichst weit von einander entfernten,
und mit einer ganzen Zahl von Pfunden bezeichneten, Theilstrichen enthalten ist;
3) der Werth dieser Läuge, ausgedrückt durch die Differenz jener Zahlen, welche namhaft zu ma-
chen sind, und die Angabe der etwa vorhandenen Unterabtheilungen für halbe, viertel Pfunde r.;
4) die Schwere des Gegengewichts einschließlich der Hülse und des zugehörigen Gehänges.
C. Brückenwaagen.
#§. 16. Die unter der Benennung „Brückenwaagen“ bekannten Wiegevorrichtungen werden nach
sehr verschiedenen Prinzipien konstruirt, die in Absicht auf Zuverlässigkeit bald medr, bald weniger