Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

238 Erster Theil. Fünfter Titel. 
eine solche Berechnung einzugehen, sondern man kann sich durch folgendes Verfahren eine gensigende 
Ueberzeugung von der Richtigkeit verschaffen. 
8. 12. Zuvörderst befreit man den Waagebalken von der aufgeschobenen Hülse, und bringt ihn 
durch hinreichende Beschwerung des Lastpunktes ins Gleichgewicht. Eine kleine Störung des letzteren 
muß dann eine schwankende Bewegung zur Folge haben, bei welcher die Zunge nach beiden Seiten 
hin einen Ausschlag von gleicher Größe anzeigt. 
Nächstdem versieht man den langen Arm wie zum wirklichen Gebrauche mit dem Lausgewichte, 
und überzeugt sich, ob die Zunge jedesmal richtig eirspielt, wenn nach einander der an der Hüllse 
befindliche Zeigerstrich auf zwei, möglichst weit von einander entfernten, Theilstrichen der Skala ge- 
stellt wird, während gleichzeitig die diesen Theilstrichen entsprechenden Belastungen angebracht sind. 
Trifft diese Probe zu, so hat man sich nur noch zu überzengen, ob der Abstand zwischen jenen Theil- 
strichen in so viel gleiche Theile, wie die Differenz der zugehörigen Belastungen Pfunde enthält, ge- 
theilt ist, und ob auch die übrigen Theile der Skala hinsichtlich der Größe damit übereinstimmen. 
Es ist am zweckmäßigsten, die obige Prüfung an zwei Theilstrichen vorzunehmen, von denen der 
eine in der Nähe des ersten, der andere aber in der Nähe des letzten Theilpunktes der Skala liegt, 
und zur mehreren Sicherheit kann man dann dieselbe Probe noch für einen dritten, zwischen jenen lie- 
genden Theilstrich wiederholen. 
Uebrigens versteht es sich von selbst, daß bei einer Schnellwaage mit zwei Skalen die vorstehend 
angegebene Prüfung auf jede ihrer Skalen ausgedehnt werden muß. 
5. 13. Hinsichtlich der Empfindlichkeit einer Schuellwaage wird sestgestellt, daß diese mit einer Ge- 
wichtszulage von drei Loth auf den Centner geprüft werden soll, wobei folgendermaßen zu verfahren ist. 
Man bringt zuerst, wie vorhin angegeben, eine dem Maximum der Tragsähigkeit nahe kommende 
Belastung an der Waage ins Gleichgewicht, indem man das Laufsgewicht auf den entsprechenden Theil- 
strich der Skala stellt, so daß die Zunge richtig einspielt. Legt man dann derselben nach Verhältniß 
ihrer Schwere das entsprecheude Uebergewicht zu, so muß der Zeiger nach der Seite des kurzen Ar- 
mes hin einen dentlichen Aneschlag anzeigen. 
Ist dies der Fall, so schiebt man das Laufgewicht um so viel weiter, daß abermals Gleichgewicht 
eintritt, und nimmt das Uebergewicht von der Belastung fort; alsdamm muß die Zunge denselben Aus- 
schlag nach der entgegengesetzten Seite hin anzeigen. 
8. 14. Ist nach sorgfältiger Beobachtung des vorstehend angegebenen Prüfungsverfahrens eine 
Schnellwaage als vorschriftsmäßig konstruirt und richtig befunden, so muß sowohl der Waagebalken 
als auch das Gehänge der Schale und die Hülse des Laufgewichtes mit dem preußischen Adler und 
dem Stempel der betreffenden Eichungsbehörde gestempelt werden. 
Bei dem Waagebalken erfolgt diese Stempelung beim ersten und letzten Theilstrich der Skala; 
bei der Hülse auf beiden Seiten unmittelbar neben dem als Zeiger dienenden Strich, so daß eine 
Verrückung desselben ohne Zerstörung des Stempels unausführbar wird, und bei dem Gehänge auf 
der vorderen Seite desselben. 
Ist der Waagebalken mit einer zweiten Skala versehen, so muß diese nach befundener Richtigkeit 
in gleicher Weise wie die erste gestempelt werden. 
#s. 15. In der von den Eichungsbehörden auszustellenden Eichungsbescheinigung ist außer der 
lausenden Nummer und dem Namen dessen, der die Eichung verlangt hat, noch anzugeben: 
1) die Bemerkung, ob die Schnellwaage eine einfache oder doppelte (mit nur einer Skala, oder 
mit zwei derselben versehen) ist; 
2) die Länge eines Theiles der Skala, der zwischen zwei, möglichst weit von einander entfernten, 
und mit einer ganzen Zahl von Pfunden bezeichneten, Theilstrichen enthalten ist; 
3) der Werth dieser Läuge, ausgedrückt durch die Differenz jener Zahlen, welche namhaft zu ma- 
chen sind, und die Angabe der etwa vorhandenen Unterabtheilungen für halbe, viertel Pfunde r.; 
4) die Schwere des Gegengewichts einschließlich der Hülse und des zugehörigen Gehänges. 
C. Brückenwaagen. 
#§. 16. Die unter der Benennung „Brückenwaagen“ bekannten Wiegevorrichtungen werden nach 
sehr verschiedenen Prinzipien konstruirt, die in Absicht auf Zuverlässigkeit bald medr, bald weniger
	        
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