Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Verträgen. 241 
entspricht und wenn außerdem der Vorschrift in §. 4 des Gesetzes vom 24. Mai 1853 Genüge gesche- 
hen, darf die Stempelung ansgeführt werden. 
Letztere erfolgt schließlich durch Ausschlagung des prenßischen Adlers und des Stempeles mit dem 
Namen der Eichungskommission auf dem Waagebalken und den Schenkeln des Tragehebels, so wie 
durch Einbrennen dieser Stempel an geeigneten Stellen der Brücke. 
Der dem Besitzer der Waage nach §. 6 des Gesetzes vom 24. Mai 1853 zu übergebende Beglau- 
bigungsschein muß die nähere Bezeichnung derselben durch die Benennung Dezimal= oder Cente- 
simal-Waage, den Namen des Versertigers, die Tragsähigkeit der Waage, und das Datum der 
geschehenen Eichung enthalten. Dieser Schein wird von dem Direktor, unter Beidrückung des Amts- 
stempels unterschrieben. 
5. 24. In Absicht auf die bei den Brückenwaagen zu gebrauchenden Gegengewichte, welche zu- 
solge der Bestimmung in §. 5 des Gesetzes vom 24. Mai 1853 ebensalls gestempelt sein müssen, wird 
den betreffenden Eichungsbehörden die größte Sorgsalt bei Prüfung der Richtigkeit dieser Gewichte an- 
empfohlen, da jede Abweichung nach dem Konstruktionssystem der Brilckenwaage einen zehn -, resp. 
hundertfachen Fehler zur Folge hat. 
Aus eben diesem Grunde haben insbesondere die Eichungskommissionen die fortdauernde Richtig- 
keit der bei den Eichungsämtern befindlichen Probegewichte und die Uebereinstimmung derselben unit 
ihren Normalen, streuge zu überwachen, damit nicht aus etwanigen Fahrlässigkeiten dem Publikum 
Nachtheile erwachsen. 
§. 25. Mit Beibehaltung der durch die Maß- und Gewichtsordnung vom 16. Mai 1816. und 
durch die Verordnung vom 31. Oktober 1839 wegen Einführung des Zollgewichtes vorgeschriebenen 
Eintheilung des preußischen Centners in 110 Pfunde, und des preuß. Pfundes in 32 Lothe, so wie 
des Zollcentners in 100 Pfunde und des Zollpfundes in 30 Lothe, sollen so viel als möglich die bei 
gewöhnlichen Wägungen schon üblichen Gewichtsstücke in Anwendung kommen. Unter den größeren 
Gewichtsstücken sind beim preußischen Handelsgewichte als Repräsentauten von 1 und 2 Centner nur 
zwei Gewichtsstücke von bezüglich 11 und 22 Pfunden nöthig, während beim Zollgewichte die schon 
im Gebrauche befiundlichen Gewichtsstücke vollständig ausreichen. 
Unter den kleineren Gewichtsstücken sind in beiden Beziehungen für Lasten von 5, 2 und 1 Pfund 
entsprechende Proportionalgewichte nöthig, welche am besten aus Messing zu machen und mit der de- 
zimalen Bezeichnung 0,5; 0,2; 0,1 Preuß. Pfd. oder Z.-Pfd. versehen sind. — Dasselbe gilt von 
den kleinen Ausgleichungsgewichten, welche nach Lothen zählen. Von diesen sind beim preußischen 
Handelsgewicht: 
für Lasten von 16, 8, 4, 2 und 1 Loth 
die Gegengewichte 1,6; 0,8; 0,4; 0,2 und 0,1 P.-L.; 
beim Zollgewicht dagegen 
für Lasten von 15, 10, 5, 3 und 1 Leth 
die Gegengewichte von 1,5; 1,0; 0,5; 0,3 und 0,1 Z.-L. 
erforderlich. Diese Ausgleichungsgewichte sind sämmtlich aus Messing, in Gestalt flacher Scheiben 
mit einem Knopse herzustellen, und zwar für das preußische Handelsgewicht mit sechseckiger, für das 
Zollgewicht aber mit kreisrunder Basfis. 
5. 26. Jede Eichungskommission erhält für das prenußische Handelsgewicht einen Satz verjüngter 
Normalgewichte, für deren sortdauernde Richtigkeit sie nach Maßgabe der Bestimmungen in §. 5 der 
Maß= und Gewichtsorduung vom 16. Mai 1816 zu forgen verpflichtet ist. Zur Eichung der Ge- 
wichtsstücke, die beim Verwiegen nach Zollgewichten in Anwendung kommen, sind dagegen neue Nor- 
malen nicht erforderlich, da die Eichungskommissionen bereits mit Normalzollgewichten aller Größen 
vollständig versehen sind. Zur Herbeiführung möglichster Uebereinstimmung in Form und Bezeichnung 
erhält jedoch jede Eichungskommission einen Satz Probegewichte zum gewöhnlichen Gebrauche bei dem 
Eichungegeschäfte. 
Auch haben die Eichungskommissionen die ersorderlichen Probegewichtssätze für die ihnen unter- 
gebenen Eichungsämter von der Normaleichungskommission in Berlin, gegen Erstattung der Kosten 
zu beziehen. 
Koch, Allgemeines Landrecht 1. 5. Aufl. 16
	        
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