Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

244 Erster Theil. Fünster Titel. 
Gelde, den Thaler zu 30 Sgr. und den Sgr. zu 12 Pfennigen stattfinden, und jede dagegen ent- 
deckte Kontravention polizeilich bestraft werden: 
Die Bestimmung im §. 14 des G. über die Münzverfassung v. 30. September 1821, wonach 
im Privatverkehre jede bisher erlaubte Berechnungsart serner gestattet ist, hört daher auf. 
Kaufleute und Gewerbetreibende, welche kaufmännische Rechte haben, sollen ihre Bücher — nach 
dieser Eintheilung führen, widrigenfalls sie, wenn bei einer, nach den gesetzlichen Bestimmungen ein- 
tretenden Vorlegung der Bücher oder daraus zu fertigender Auszlige eine Kontravention gegen diese 
Bestimmung sich ergiebt, in eine Strafe von 20 bis 100 Thirn. versallen 2). 
Wird bei öffentlichen Verhaudlungen der Verwaltungs- und Justizbehörden, Notarien, Auktious- 
kommissarien u. s. w. die nene Münzeintheilung nicht zur Anwendung gebracht, so verfällt der Be- 
amte, welcher die Verhandlung aufnimmt, in eine Strafe von 2—25 Thlrn. 
Nur der Wechselverkehr bleibt von dieser Vorschrift ausgenommen. 
§. 4. Wegen der untersagten Annahmen fremder Gold= und Silbermünzen bei den öffentlichen 
Kassen bleiben die bisher erlassenen 27 a) Bestimmungen in Kraft. 
Im Handel und gemeinen Verkehre sollen die freuuden Silbermünzen nur zu dem Werthe aus- 
gegeben werden dürfen, welche ihnen in der der Bekanntmachung voin 27. Novbr. 1821 (G.S. S. 190 ff.) 
beigefügten Vergleichungstabelle 35) gegen preuß. Geld beigelegt ist, und dürsen sie zu einem höheren 
Werthe bei Zahlungen nicht aufgedrungen werden. 
24) Die Beweiskraft verlieren die Bücher also doch nicht, auch ist die Anwendung einer anderen 
Berechnungsart Überhaupt nicht für eine solche unerlaubte Handlung anzusehen, welche das Rechtege- 
schäft selbst ungültig macht. S. die vor. Anm. 
24 ) K.O. v. 25. Oktober 1821 (G. S. S. 184). 
25) Die Bergleichungstabelle solgt hier, mit dem Bemerken, daß die unter 1— 3 genannten 
Goshbmslnen dem pr. Friedrichsd'or im Verkehre nicht gleichstehen, daher deren Werth zu hoch an- 
gegeben i 
  
Vergleichungstabelle 
des Werths nachbenannter fremder Geldsorten gegen Preußisches Geld, nach dem neuen Münzedikt 
vom 30. September d. J., zur Belehrung des Publikums. 
— — — 
  
— 
  
  
  
  
  
  
Benennung der Münzen. * S. 
I. Goldsorten. W#dne oPder 300 
(Das gesetzliche Gewicht derselben vorausgesetzt.) aihu. Egr. Vj. 
1 Ein doppelter August-, * Jerome- oder Curdur 110 — 
2 einfacher ...... 5—— 
3 - halber v - " - 2 15 — 
Franzoͤsisches 40 Franks. Stück .......... ou 3 
5 * dergleichen 20 - . .u6 4 4 23 1 
68 Russisches 10 Rubel- Stück ... 922 6 
7 * dergleichen 5 - von 1798 und 1799 4 256 3 
8 doppelter Souveraindrooonrnrnr 8 7 6 
9 einfacher (balber) ............ 4 3 9 
10 * Holländischer doppelter Ruyder ............. 6 25 7 
1114 bexgleichen einfacher O .. 312 v 
12«-vow1chngethollandtfchet, Mutw, Oestketchtfcher oder anderer 
deutscher Dukaten . .. 22 6 
13 Russischer Dukaten, seit 1797 geprägt .. 222 6 
II. Silber-Münzen. n D 
1 Blraunschweig-Lüneburgscher, Kurhannöverscher Speches-Tholer, oderN Ferrchnet 
48 Mariengroschenstück 11153— 
2 * seiner Gulden oder 24 Mariengroschenstck . ..... — 22 6 
3 * Braunschw. Lüncb. ½ Thlr. oder 12 Moriengrosc 11 3 
4 St Mariengrohensüückkk — .. ... 1 7 
5 Konventions= oder Speciesthalrrr ... 1111 8 
 
	        
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