244 Erster Theil. Fünster Titel.
Gelde, den Thaler zu 30 Sgr. und den Sgr. zu 12 Pfennigen stattfinden, und jede dagegen ent-
deckte Kontravention polizeilich bestraft werden:
Die Bestimmung im §. 14 des G. über die Münzverfassung v. 30. September 1821, wonach
im Privatverkehre jede bisher erlaubte Berechnungsart serner gestattet ist, hört daher auf.
Kaufleute und Gewerbetreibende, welche kaufmännische Rechte haben, sollen ihre Bücher — nach
dieser Eintheilung führen, widrigenfalls sie, wenn bei einer, nach den gesetzlichen Bestimmungen ein-
tretenden Vorlegung der Bücher oder daraus zu fertigender Auszlige eine Kontravention gegen diese
Bestimmung sich ergiebt, in eine Strafe von 20 bis 100 Thirn. versallen 2).
Wird bei öffentlichen Verhaudlungen der Verwaltungs- und Justizbehörden, Notarien, Auktious-
kommissarien u. s. w. die nene Münzeintheilung nicht zur Anwendung gebracht, so verfällt der Be-
amte, welcher die Verhandlung aufnimmt, in eine Strafe von 2—25 Thlrn.
Nur der Wechselverkehr bleibt von dieser Vorschrift ausgenommen.
§. 4. Wegen der untersagten Annahmen fremder Gold= und Silbermünzen bei den öffentlichen
Kassen bleiben die bisher erlassenen 27 a) Bestimmungen in Kraft.
Im Handel und gemeinen Verkehre sollen die freuuden Silbermünzen nur zu dem Werthe aus-
gegeben werden dürfen, welche ihnen in der der Bekanntmachung voin 27. Novbr. 1821 (G.S. S. 190 ff.)
beigefügten Vergleichungstabelle 35) gegen preuß. Geld beigelegt ist, und dürsen sie zu einem höheren
Werthe bei Zahlungen nicht aufgedrungen werden.
24) Die Beweiskraft verlieren die Bücher also doch nicht, auch ist die Anwendung einer anderen
Berechnungsart Überhaupt nicht für eine solche unerlaubte Handlung anzusehen, welche das Rechtege-
schäft selbst ungültig macht. S. die vor. Anm.
24 ) K.O. v. 25. Oktober 1821 (G. S. S. 184).
25) Die Bergleichungstabelle solgt hier, mit dem Bemerken, daß die unter 1— 3 genannten
Goshbmslnen dem pr. Friedrichsd'or im Verkehre nicht gleichstehen, daher deren Werth zu hoch an-
gegeben i
Vergleichungstabelle
des Werths nachbenannter fremder Geldsorten gegen Preußisches Geld, nach dem neuen Münzedikt
vom 30. September d. J., zur Belehrung des Publikums.
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Benennung der Münzen. * S.
I. Goldsorten. W#dne oPder 300
(Das gesetzliche Gewicht derselben vorausgesetzt.) aihu. Egr. Vj.
1 Ein doppelter August-, * Jerome- oder Curdur 110 —
2 einfacher ...... 5——
3 - halber v - " - 2 15 —
Franzoͤsisches 40 Franks. Stück .......... ou 3
5 * dergleichen 20 - . .u6 4 4 23 1
68 Russisches 10 Rubel- Stück ... 922 6
7 * dergleichen 5 - von 1798 und 1799 4 256 3
8 doppelter Souveraindrooonrnrnr 8 7 6
9 einfacher (balber) ............ 4 3 9
10 * Holländischer doppelter Ruyder ............. 6 25 7
1114 bexgleichen einfacher O .. 312 v
12«-vow1chngethollandtfchet, Mutw, Oestketchtfcher oder anderer
deutscher Dukaten . .. 22 6
13 Russischer Dukaten, seit 1797 geprägt .. 222 6
II. Silber-Münzen. n D
1 Blraunschweig-Lüneburgscher, Kurhannöverscher Speches-Tholer, oderN Ferrchnet
48 Mariengroschenstück 11153—
2 * seiner Gulden oder 24 Mariengroschenstck . ..... — 22 6
3 * Braunschw. Lüncb. ½ Thlr. oder 12 Moriengrosc 11 3
4 St Mariengrohensüückkk — .. ... 1 7
5 Konventions= oder Speciesthalrrr ... 1111 8