614 Erster Theil. Eilfter Titel.
8. 79. Ist wegen letzterer im Vertrage nichts Besonderes verabredet, so treten
die gesetzlichen Bestimmungen ein. (Tit. 2, §. 42 sqg.)
§. 80. Derjenige unter den Kontrahenten, welcher mehr oder weniger, als die
usetzlichen Bestimmungen mit sich bringen, zum Zubehör gerechnet wissen will, muß
6c dieses ausdrücklich vorbedingen? 2).
8. 81. Fehlen Pertinenzstücke, die zur Zeit des geschlossenen Kaufs #15) vorhan-
den waren, oder solche, die nach gesetzlicher Bestimmung (Tit. 2, §. 4) als Theile der
Substanz anzusehen sind, so muß der Verkäufer die Gewähr dafür leisten?).
8. 82. Ist ein Grundstück nach einem gewissen Inventario verkauft worden, so
darf an Zubehör weder mehr noch weniger, als in diesem Inventario enthalten ist,
überliefert werden.
Erlieu. §. 83. Ist ein Landgut, wie es steht und liegt ?2), verkauft, so wird unter dem
und Bogen. *2
weglichen Pertinenzstücke von dem Adjudikatar nicht vindizirt werden könnten. Dies ist im Allgemei-
nen anzuerkennen. Vergl. oben §6§. 106 und 107, Tit. 2 und die Anm. dazu. Wie ober bei Li-
zitationen, wenn der Subhastat, während die Kauflustigen auf Grund der zur Information vorlie-
enden Taxe dieten, um 5 Uhr, also kurz vor dem Schlusse des Akts, das halbe Gut derkauft und
übergiebt, und demnächst am folgenden Tage das ganze Gut dem Meistbietenden adjudizirt wird?
Da soll er nicht das ganze Gut als sein Eigenthum (die Adjudikation übertrögt bekanmlich Eigenthum
ohne körperliche Uebergabe) von jedem Besitzer fordern können? Was von einem Substanztheile gilt,
das gim auch vom Ganzen, es konnte ja also auch das Ganze auf solche Weise ennogen werden. Das
wird doch wohl nicht angeben und es geht auch nicht an, weil das sob hasta steheude Gut eine res
litigiosn oder doch eine durch den Subhastationsvermerk in Beschlag genommene Sache ist, und der
unredliche Käusfer gegen sich die Adjudikatoria vollstrecken lassen muß.
51°9) (5. A.) Was die s§. 78 — 80 bestimmen, setzt voraus, daß die ganze Hauptsache Gegen-
stand des Kaufs gewesen ist. Wenn aber zwei unbewegliche Sachen sich zu einander verhalten wie-
Hauptsache und Zubehör, es wird jedoch ein bestimmter quantitativer Theil der Hauptsache verkauft,
alsdaun geht ipso jure ein verhälinißmäßiger Theil des Zubehöre in das Eigenthum des Käufers
nicht über. Dies ist auch alsdann nicht der Fall, wenn aus dem Eigemhumsrecht auf die Zubehö-
rung bestimmte Nutzungsrechte abfließen, alsdann gehet ein verhältnißmäßiger Theil dieser Nutzungs-
rechte auf den Käufer auch nicht über. Erk. des Obertr. vom 27. Februar 1868 (Arch. f. Rechtsf.
Bd. LXX, S. 102). Auch der §. 107, I. 2 des A. L. R. giebt über diese Fragen keine Auskunft.
Doch ist dabei der Fall außer Betracht zu lassen, wenn eine Quote des berechtigten Grundstückes (ein
ideeller Theil desselben) veräußert wird. (S. 104 a. a. O.)
51 5) (5. A.) Unter „Zeit des abgeschlossenen Kaufs“, deren die 95. 78— 87, 192 — 194 d. T.
edenken, kann nicht die Zeit verstanden werden, wo der Abschluß des Vertrages in verbindlicher
zeise zu Skande gekommen ist; es kommt vielmehr darauf an, worüber die Kontrabenten mündlich
einig geworden sind und worüber sie zur Erfüllung der Form eine schriftliche Urkunde zu errichten
sich entschlossen haben. Erk. d. Obertr. v. 22. Nodbr. 1867 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LXIX. S. 134).
52) D. h. der Käufer kann die angenommene Sache wie eine fehlerhafte behandeln (#. 45), er
muß aber die für die Rüge der natürlichen Fehler (Mängel an äußeren Eigenschaften) vorgeschriebene
Frist (S. 344, Tit. 5) inne halten.
53) Ein Kauf in Pausch und Bogen oder „wie es steht und liegt“, und ein Kauf nach einem
Inventarium schließen einander aus. IJn einem Kaustkontrakte über ein Landgut hieß es: Der Ver-
kaufer verkauft das Gu, wie es steht und liegt. Am Schlusse nahmen die Kontrahenten auf ein
beigesügtes unterschriebenes Verzeichnuß Bezug, worin aufgeführt standen, zuerst unter der Ueberschrift:
an Inventarium erhält der Käufer eine gewisse Stückzahl Vich und Ackergeräthe; und dann unter
der Uederschrift: dem Verkäufer bleibt vordehalten: eine Stiückzahl Bieh und gewisse Wirthschaftevor-
räthe. Außerdem war aber noch Vieles vorhanden, was weder unter der einen, noch unter der an-
deren Ueberschrift verzeichnet stand, jedoch bei dem Wirthschaftsbetriebe im Gedrauche war. Wer von
den Kontrahenten hatte darauf Anfpruch? Nach dem Kauskomrakre war der Kauf ein Kauf in Pansch
und Bogen, soweit das Verzeichniß keine Modifikation enthielt. Das erste Rubrum: der Käuser er-
hält u. s. w., mußte so verstanden werden, daß der Verkänfer sich verbindlich gemacht hatte, die dar-
unter verzeichneten Stücke jedenfalls iu gewähren und dafür aufzukommen, wenn sie auch zur Zeit
der Uebergabe nicht vorhanden sein sollten; daß aber Alles, was an Pertinenzstücken überdies noch
vorhanden sein würde und dem Verkläufer nicht ausdrülcklich vorbehalten war, gleichfalls dem Käufer
zusteben solltr. Die Beilage enthielt mithin eine zusätzliche Bestimmung zum Bortheile des Käufers.
Wie ein Verkauf „mit allen Zubehorungen, Freiheiten und Lasten, wie solche im SOppotheken-
buche verzeichnet und von dem Verkaufer und seinen Borfahren denutzt worden sind“, sowie, was un-