18 Patent wegen Publikation
tige Abweichung, bei Vermeidung Unserer höchsten Ungnade und schwerer Ahndung,
sich zu erlauben *1); vielmehr soll, wenn in ein oder anderem Falle über den Sinn
und die richtige Auslegung einer der neuen Vorschriften Zweifel entstehen, oder irgend
ein Richter keine hinlangliche Bestimmung eines zu seiner Emscheidung gelangenden
Nalles in dem Landrechte anzutreffen vermeinen möchte, alsdann lediglich nach den
Vorschriften §§. 46, 50 der Einleitung zu dem gegenwärtigen Landrechte verfahren
werden.
Nach dieser Unserer solchergestalt erklärten Allerhöchsten Willensmeinung hat sich
also ein Jeder, den es angeht, insonderheit aber sämmtliche Landeskollegia und übri-
gen Gerichte, genau und pflichtmäßig zu achten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem grö-
ßern königlichen Insiegel. So geschehen Berlin, den öten Februar 1791.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Carmer.
Patent
zur Publikation der neuen Auflage des allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten.
Wir Friedrich Wilhelm, von Goktes Gnaden König von Preußen rr. ke.,
thun kund und fügen hierdurch Jedermann zu wissen: daß der Mangel einer gehöri-
gen Anzahl von Exemplarien des allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten
eine neue Auflage desselben nöthig gemacht, welcher Wir bei der wörtlichen Ueberein-
stimmung mit der ersten, nicht nur die allerhöchste Sanktion hierdurch ertheilen, son-
dem auch die Veranstaltung getroffen haben, daß die Erläuterungen und Abänderun-
gen desselben, welche zeither gesetzlich ergangen, und das allgemeine Recht betreffen.
verkürt gesammelt, der neuen Edition gehörigen Orts eingeschaltet, und unter dem
Titel des ersten Anhanges u. s. w. zum Besten der Besitzer der älteren Edition
gedruckt sind.
Nur die Erläuterungen und Abänderungen des Zwanzigsten Titels des Zweiten
Theils sind ausgelassen, weil derselbe durch das nächstens "* 2) erfolgende neue Krimi-
nalrecht für die Preußischen Staaten ergänzt werden wird. Mit Bezug auf das Pu-
blikationspatent vom 5ten Februar 1794 haben sämmtliche Ober= und Untergerichts-
stellen dier neue Auflage des Landrechts und diesen ersten Anhang gesetzlich anzuwen-
den, und erhalten dieselben zugleich die Anweisung, in ihren Urtelssprüchen auf keine
Privat-Gesetzes = Sammlung Bezug zu nehmen, sondern sich lediglich an diejenigen
41) Das sind ähnliche Gedanken, wie sie einst Justinian anssprach, als er bei Strase und Ver-
nichtung der Bücher alles weitere Bücherschreiben bei der Heransgabe seines Werkes verbot. Unser Ver-
dot hier enthält zweierlei. Zuerst soll das neue Recht nicht nach dem vorangegangenen Rechte erklärt
und ausgedeutet werden, d. h. der Zusummenhang mit der bisherigen Literatur soll ganz vernichtet sein.
Das hat sich denn auch von Stund an erfüllt. Erst nach einem Menschenalter hat mian spärlich ver-
sucht, sich eine gründliche Einsicht in das neue L. R. dadurch zu ermöglichen, daß man den in dasselbe
Übergegangenen Begriffen und Rechtsregeln bis dahin, wo sie wurzeln, wieder nachgegangen ist. —
Das Audere ist, daß das v.N. die ursprüngliche Grundlage eines nenen positiven Rechts und einer
neuen Rechtswissenschaft sein soll, doch mit dem Justinianischen Anspruche auf ein Gedankemmonopol.
Darum soll keiner bei schwerer Ahndung sich erlauben, die klaren und deutlichen Vorschriften der Gesetze
in seinem Sinne aufzufassen: das G.B. lehrt und definirt ausschließend; die Autorität löste die Zwei-
sel und erleuchtete (beiehrte, eröffnete) den Unterthauenverstand. Darum wollte keine Ueue Rechts-
wissenschaft entstechen, bis, vor kaum einem Zahriehend (zu Ende des dritten Jahrzehends), der Glaube
an die Autoritat anfing zu waulen, und die literarische Thatigkeit sich regte.
42) Gerade nach 48 Jahren, den 14. April 1851.