Von Verträgen. 257
niederlegen müsse, ist nach dem Inhalte des Vertrages, und nach den übrigen Umstän-
den der Sache und Person zu beurtheilen.
§. 273. Ist eine durchaus bestimmte Sache (Iudividuum) versprochen worden.
so Ein statt derselben, dem, welcher sie zu fordern hat, keine andere aufgedrungen
werden.
5. 274. Ist yur eine aus mehreren bestimmten Sachen versprochen worden, so
hat in der Regel der Verpflichtete die Wahl, welche er geben wolle 30).
§. 275. Ist eine bloß nach ihrer allgemeinen Gattung bezeichnete Sache (de-
us E worden, so muß eine Sache von mittlerer Art und Güte gegeben
werden 20 7).
d) Das Gleiche gilt bei einem Ubergebenen Grundstücke, welches von Hypotheken durch den Ver-
käufer befreit werden Hou. Pr. 1051, v. 23. Okt. 1841, verbunden mit Pr. 1592, v. 5. August 1845.
e) Die Vorschristen des §. 319, die von der Verpflichtung zur Gewährleistung wegen fehlender
Eigeuschaften einer Sache handeln, fetzen in der Anwendung den Fall der schon stattgefnudenen Ucber-
abe der Sache von Seiten des Gebers an den Empfänger voraus. Hat noch keine Uebergabe stattge-
fanden, und wird von demjenigen, der die Sache Übernehmen, dagegen aber seinerseits den Kontrakt
durch Zahlung oder andere Leistung erfüllen soll, der Einwand gemacht, daß er die Sache nicht anzu-
nehmen resp. den Vertrag nicht zu erfüllen schuldig fei, weil es der Sache an den vertragsmäßigen,
vorbedungenen oder gesetzlichen Eigenschaften sehle, so ist der Sereit nach den allgemeinen Vorschriften
über die Erfüllung der Berträge, §. 271 ff., zu beurtheilen und zu entscheiden. Pr. 1442, v. 11. Mai
1844 (Entsch. Bd. XI, S. 190).
1)Der Vertrag gilt aber nicht als in der Hauptsache erfüllt, wenn der Uebernehmer aus einem
Mangel in dem Rechte des Leistenden, rechtlich gehindert ist, sich der Sache der Verabredung gemäß zu
bedienen. Anwendungen:
aa) Beim Verkaufe eines Lehnguts stehen die Rechte vorhandener Lehnsinteressenten der Umschrei-
bung des Besitztitels für den Käufer entgegen. Die Hinwegräumung derselben gehört nicht zur Evik-
tionsleistung des Verkäufers, sondern zur Vollständigkeit der diesem obliegenden Uebergabe, und kann
daher derselbe auch nach geleisteter Naturaltradition, vor Beseitigung der Rechte jener Interessenten,
weder die Zahlung noch die Deposition des rückständigen Pretii fordern. Pr. 659, v. 3. Mai 1839.
bb) Bei Kaufkontrakten über Grundstücke gehört es zu den wesentlichen Theilen der Erfüllung, daß
der Berkäufer alles tue, was von seiner Seite erforderlich ist, um den Käufer in den Stand zu setzen,
die gerichtliche Zuschreibung auf seinen Namen zu bewirken. Hat daher der Verläufer unterlassen, die
Berichtigung seines eigenen Besitztitels zu bewirken, so ist der Käufer befugt — insofern der Kontrakt
nicht endas Anderes bestimmt, — die Bezahlung der Kaufgelder zu verweigern. .. 2002, v. 18. April 1848.
2. Auf den Fall der vergeblich angebotenen oder von dem Anderen vereitelten Erfüllung.
a) Es ist zur Erfüllung eines Lieserungsgeschäfts, bei welchem der Verkäufer oder Lieferant die
Waarec anbieten oder zuwiegen soll, die Anmeldung von Seiten desselben, daß er zur Lieferung bereit
sei, und die Aufforderung an den anderen Theil, die Waare in Empfang zu nehmen, genügend. Pr.
des Obertr. vom 17. April 1848 (Emsch. Bd. XVII, S. 184).
b) Wenn der Käufer durch seine mora dsolvendi die Uebergabe der verkauften Sache unmöglich
emacht hat (durch dazwischen gekommene Subhastation), so dars der Verkäufer das Kaufgeld sordern.
F. des Obertr. vom 18. August 1848 (Entsch. Bd. XVII, S. 144).
3. Auf den Fall, daß die Leistung des Einen auf einen früheren Termin als die des Anderen ver-
abredet ist und beide Termine abgelaufen find.
Fällt der in dem Kauskontrakte zur Bezahlung der Kaufgelder ohne Vorbehalt festgesetzte Termin
auf einen früheren Tag, als der ebenfalls ausdrücklich vereinbarte Termin, bis zu welchem der Ver-
käufer die Befreiung des Grundstückes von bestimmten Lasten und Hypotheken bewirken soll, so kann der
Käufer, auch wenn er erst nach Ablauf dieses letzteren Termins auf Bezahlung belangt wird, aus der
noch nicht erfolgten Löschung jener Lasten und Hypotheken keinen Einwand entnehmen. Pr. 1771, vom
15. August 1846. Wiederholt angewendet in der Entsch. v. 26. Mai 1848 (Arch. f. Rechtsf. Bd. IV,
S. 113). Die Absicht kann gewesen sein, dem Verkäufer durch das vorherzuzahlende Kaufsgeld erst die
Mittel zu der übernommenen Befreiung zu verschaffen.
30) Anwendung l. 16, §s. 192. — Bei Käufen gilt die umgekehrte Regel, I. 11, §. 38, auch bei
Altentheilsverträgen; denn der Auszügler ist Käufer des Auszuges. Pr. des Obertr. vom 24. Juni
18348. (Arch. f. Rechtsf. Bd. IV. S. 197.) — Bergl. unten Anm. 19 zu §. 33, Tit. 11.
30 ) (4. A.) Vergl. H.G.B. Art. 335. Z
Auf Reallasten, dinsichtlich deren ein Versprechen oder deren rechtlicher Entstehungsgrund nicht kon-
stirt, namentlich z. B. auf eine Pfarrabgabe von zwei Schweinen jährlich, finder die Regel des §. 275
kleine Anwendung; entsteht in diesem Falle Streit Über Alter oder Gewicht der Schweine, so entscheidet
Koch, Allgemeines Landrecht I. 5. Aufl. 17