Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Bon Berträgen. 263 
Interesses überstiegen, so muß der Richter die Strafe bis auf diesen doppelten Betrag 
ermäßigen 7). 
§. 302. Ist das Interesse gar keiner ') Schätzung fähig, so hat es bei dem ver- 
abredeten Betrage der Strafe lediglich sein Bewenden. 
8. 303. Ein Gleiches findet bn. wenn die Strafe ur Verhütung eines Verbre- 
chens, woraus dem andem Theile ein besonderer Nachtheil entstehen könnte, verabre- 
det worden. 
§. 304. Auf den Fall der nicht gehörig entrichteten Strafe darf weder eine fer- 
nere Konventionalstrafe 15) festgeseszt, noch VBerzinsung vorbedungen?) werden. 
47) Die Klage auf die ganze Strafe ist durch das Versprechen, ohne weitere Darlegung begrün- 
det. „Wenn der auf Zahlung einer Konventionalstrafe in Anspruch Genommene die Behaupkung auf- 
stellt, daß dieselbe den doppelten Berag des Interesses des Berechtigten Ubersteige, so ist dies eine 
Einrede, welche der Erstere beweisen muß. Pl.-Beschl. (Pr. 1676) v. 23. Jan. 1846. (Entsch. Bd. XII, 
S. 3.) (4. A.) Die Einrede des Uebermaßes muß der Bekl. also immer besonders erheben und be- 
gründen. Erk. des Obertr. v. 15. Mai 1837 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXVII, S. 32). (5. A.) Nach den 
Bestimmungen der 98. 299, 300 ist die Höhe der Konventionalstrafen bei anderen als Darlehnsver- 
trägen lediglich der Verabredung der Parteien Überlassen und nur durch die Bestimmung des §S. 301 
beschränkt; die Zinsbeschralungen sind nun aber auch für Darlehne ausgehoben. Unten, Zusatz 22 # 
zu §. 804, Tit. 11. — Die Beschränkung auf das Duplum kommt her aus der Justinianischen Ber- 
ordnung in der L. un. C. de sent. quse pro eo (VII, 47). 
48) Das läßt sich bei verzögerter Zahlung einer Summe, z. B. von Kaufgeldern, nicht fagen. 
Entweder ist ein bestimmtes besonderes Inerresee zu erweisen, oder nicht. In dem zweiten Fsalt ist 
der landübliche Zinsfuß maßgebend, dessen doppelten Bekrag die Strafe nicht Übersteigen darf. Auf 
EW( Betrag kann aber die Strafe hier auch gültig ausdedungen werden. Der §. 825, Tit. 11 steht 
nicht entgegen, er beschränkt sich auf Darlehn. #§s. 299, 300. Cutsch. Bd. XII. S. 10. 
5. A.) Ein Appellationsrichter war von der Ansicht ausgegangen, daß die Konventionalstrafe nur 
den Zweck habe, demjenigen, zu dessen Gunsten sie verabredet worden, zur Verglitung für den Nach- 
theil, den er aus der nicht gehörigen Erfüllung des Vertrages erleide, zu dienen. Diese Auffassung 
mißbilligt das Obertr. „Es ist nicht richtig“ — fagt es —, „Daß die Konventionalstrase nur dazu 
bestimmt sei, für den entstehenden Nachtheil Ersatz zu leisten; dies ergiebt die Bestimmung des S. 308, 
nach welcher verabredet werden darf, daß die Strase einem Dritten zufallen soll. Ihre Funktion ist, 
namentlich in den Fällen, wo sie neben der keistung seon und auf die Verzogcrung der veistung ge- 
setzt ist, durchgängig auf die Bestärkung und eine Sicherung der vertraglichen Obliegenheit gerichtet. 
Kann aber auch dieses der Zweck sein, der durch die Verabredung einer Konventionalstrafe erreicht 
werden soll, so ergiebt sich daraus, daß der dieselbe betreffende Vertrag an seiner Gültigkeit nichts 
verliert, wenn auch ein Vermögensinteresse nicht fogleich augenscheinlich hervortritt. Denn es giebt 
auch Interessen mancherlei Art, die sich auf einen Geldwerth nach Zahlen nicht zurückführen 1# 
Daraus folgt, daß der Kontrahent, dem die Strase zufallen soll, bei eingetretener Bedingung, sie 
als ein ihm vertragsmäßig zustehendes Recht einklagen darf. Er dat dann weiter nichts zu beweisen, 
als daß die Bedingung, von welcher sein Recht abhängig, eingeireten ist. Der Beklagte hingegen 
kann, wenn das Interesse nach Geldwerth sich beweisen läßt, die Beschränkung, Ermäßigung auf den 
doppelten Betrag des festgestellten Interesses, sordern. Kann er aber einen solchen Beweis nicht füh- 
ren, kann er das Interesse selbst nicht darlegen, und mithin auch nicht den Betrag desselben, so bleibt 
es bei dem Vertrage. Denn der Berechtigte, der sich auf sein vertragemäßiges Recht beruft, hat 
einen weiteren Beweis und namentlich den, daß ihm irgend ein Vermögensnachtheil dadurch, daß der 
die Strase Bersprechende nicht erfüllt habe, entstanden sei, nicht zu liefern. Erk. dom 25. Oktober 
1866 (Arch. f. Rechtef. Bd. LXV, S. 96). 
49) Im autheutischen Texte steht „Kontraventionalstrase“. Der Drucksehler ist von selbst ersichtlich. 
Die in einem Vertrage stipulirte Wandelpön hat den Charakter einer Konventionalstrafe dergestalt, 
daß auf den Fall der nicht gehörig erfolgenden Emrichtung derselben keine fernere Konventionalstrafe 
oder Wandelpön vorbedungen werden dark Pr. 2146, v. v. Sept. 1849 (Entsch. Bd. XIX, S. 93). 
Vergl. S§. 292 u. 312 db. T. 
Die Bestimmung eines Vertrages, daß ein Kontrahent bei verzögerter Zahlung festgesetzter Bei- 
träge, diese doppelt zu zahlen gehalten, im Falle der verweigerten Doppelzahlung aber aller Vertrags= 
rechte vrrluftug sein solle (lex commissoria), enthält nicht die Festsetzung einer doppelten, sondern einer 
alternativen Konventionalstrase und ist daher erlaubt. Pr. des Obertr. v. 11. Jan. 1847. (Ulrich, 
Archiv, Bd. XIII,, S. 188.) 
50) Nm Konventionalzinsen sind unerlaubt. Zögerungszinsen sind unverboten und verstehen sich 
von selbst. Denn die Strafe ist eine Vergeltung des Interesses nur bis zum Fälligkeitstage. Von 
da an erwächst ein neues Interesse, welches eben durch die gesetzliche Taxc der landüblichen Zinsen 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.