Von Verträgen. 275
§. 346. In soweit als ein künftiges ungewisses Ereigniß der Gegenstand des
Vertrages ist, findet dabei der Einwand der Verletzung wegen fehlerhafter Beschaffen-
heit der künftigen Sache nicht statt.
8. 347. Ist aber eine gewisse Beschaffenheit ausdrücklich vorbedungen worden,
so muß dieselbe gewährt oder vertreten werden.
„ 5 3418. Der Gewährleistung können die Parteien überhaupt gültig entsa-
gen 77).
Fehler derselben vertragemößis verpflichtet hat, Erk. des Obertr. v. 28. Juni 1864 (Entsch. Bd. L II.
S. 20), sowie in dem Falle, wenn die gesetzlichen Bestimmungen der §#§. 325 — 328 über die bei
der Gewährleistung wegen fehlender Eigenschaften eintretenden Rechte und Pflichten der Kontrahenten
durch ein besonderes Uebereinkommen festgestellt worden sind. Erk. dess. vom 28. Oklbr. 1858 (Arch.
s. Rechesf. Bd. XXXI, S. 86). — Die Verjährungebestimmungen der §§. 343 ff. kommen auch bei
verdungenen Werken auf deren Fehler (mit Ausnahme bei bedungenen Bauten, 85. 968 ff., Tit. 11)
zur Anwendung. Aber die in einem Vertrage Über ein verdungenes Werk enthaltene Bestimmung,
wonach der Lisstrer auf eine bestimmte Zeit nach der Ablieferung dafür Garantie leistet, daß gewisse
Schäden, z. B. diejenigen, welche erweislich aus mangelhafter Arbeit oder fehlerhaftem Material her-
kommen, innerhalb des bestimmten Zeitraums sofort unentgeltlich verbessert werden, steht mit diesem
Verjährungs - Einwande in gar keiner Beziehung und Verbindung. Erk. dess. vom 18. Mai 1865
(Arch. f. Rechtef. Bd. LIX, S. 166).
Keine Anwendung findet diese Vorschrist und die Verjährung aus den §§. 343, 344:
1. Bei Ansprüchen auf Erfüllung des Bertrages durch vollständi Uebergabe. (S. die Anm. 83
a. E.) Pr. 345, v. 18. September 1837. (4. A.) Oder auf Erfüllung der kontraktlichen Verpflich-
lung r Besreiung eines Grundstücks von darauf ruhenden Reallasten und Verbindlichkeiten. Erk.
des Odertr. v. 9. Oktbr. 1852 (Arch. f. Rechtsf. Bd. VII, S. 298).
2. Auf den Fall, wenn einc in Erbpacht verliehene Sache zwar vollständig dem Vertrage gemäß
übergeben ist, aber späterhin durch irgend ein Ereigniß einen Nachtheil erleidet, für welchen der Erd-
pächter von dem Verleiher auf den Grund des Vertrages Entschadigung fordert. Pr. 665 (Pl.-Beschl.)
v. 27. Mai 1839 (Entsch. Bd. IV., S. 295). Vergl. Anm. 60 zu S. 318.
3. Auf die Eviktionsklage wegen Entwährung der Sache selbst und zwar:
a) Wird durch Eigenthumsanspriüche eines Dritten dem Uebernehmer einer Sache die letztere ganz
entzogen, so können dem Anuspruche desselben an den Uebergeber von dem Letzteren die kurzen Ver-
jährungsfristen (aus §. 344) nicht entgegengesetzt werden.
b) Ist nur ein Theil der Sache entwährt, so finden die vorgedachten kurzen Verjährungs-
fristen nur in dem Falle Anwendung, wenn der Uebernehmer aus der Entwährung einen Man-
gel des Ganzen geltend macht, und demgemäß von dem ganzen Bertrage zurücktreten will. Pr. 1885
(Pl.-Beschl.) v. 21. Juni 1847. (Emsch. Bd. XV, S. 3.)
4. Auf den Einwand des Uebernehmers aus dem §. 271 d. T., daß der Geber seinerseits den
Vertrag nicht erfüllt habe. Pr. 266, vom 3. Juni 1837. Vergl. Erk. vom 15. November 1853
(Archiv für Rechtsf. Bd. XI, S. 48).
5. Auf die acuo doli (vergl. auch Ulrich, Archiv XIII, 578) und auf den Fall, wo der Käu-
ser vertragsmäßig einen Theil des Kaufgeldes als Kaution für die Güte der gekausten Sache zurück-
behält (zufolge L. 9, K. 570), soweit die Gewährsorderung diesen Theil des Kausgeldes nicht übersteigt.
Pr. des Obertr. vom 8. Januar 1835. (Jur. Wochenschr. 1887, S. 45).
6. (5. A.) Auf Fehler an verdungenen Bauten, hinsichtlich deren in den §#§. 968 ff., Tit. 11 be-
sondere Vorschriften gegeben sind.
(5. A.) Das Intabulat, wouach bestimmten Personen bie zur Zurücklegung eines bestimmten
Lebenejahres freie Kost, und bis zu einem weitern Termin, falls sie nicht verheirathet sind, freie
Wohnung und Wäsche, und den Frauenspersonen bei ihrer Berheirathung nach ihrer Wahl eine Kuh
oder 20 Thr., ferner zwei Gebeitt Betten und auf Hochzeit 10 Thlr. gewährt werden soll, enuthält
eine Reallast, stellt mithin einen solchen juristischen Mangel des verkauften Grundstücke dar, für wel-
chen die in den 88. 344, 345 vorgeschriebenen kürzeren Berjahrungefrisen bestimmt sind. Erk. des
#ernr# vom 24. September 1866 (Arch. für Rechtsf. Bd. LXV. S. 14). — M. l. dagegen oben,
nm. 82.
84 a) Unten, Tit. 11, §§. 137, 138 und die Anm. dazu.
(t. A.) Das Abkommen, wodurch Erlaß der Gewährleistung ausgemacht worden, ist keine münd-
liche Nebenabrede bei mündlich geschlossenen und erfüllten Verträgen, sondern ein integrirender Theil
des durch die Erfüllung rechtebeständig gewordenen Vertrages. Erk. des Obertr. v. 8. Oktober 1857
(Archiv für Rechesf. Bd. XXVI, S. 266). Bei der Entscheidung des im Schles. Archiv, Bd. III,
Nr. 40 mitgetheilten Rechtefalls war das Obern. von der entgegengesetzten Meinung ausgegaugen
(Erk. v. 24. März 1838), die ich schon damals bekämpft habe, ebenda, S. 840, Note 4. Vergl.
oben, Anm. 9/ zu §. 129, Tit. 5.
18“
Gewährs-
leistung dei
ewagten
ertragen.