Von Berträgen. 277
sprochene nicht geben oder leisten, so muß er für das Interesse, nach Verhältniß sei-
ner eintretenden Verschuldung haften. (S. 277 sdqd.) 27 ).
§. 361. Hat ihm aber der Andere die Erfüllung seines Versprechens selbst un-
möglich gemacht, so wird er von seiner Verbindlichkeit frei, und kann seines Ortes
Entschädigung 35) fordern.
§. 362. Fällt beiden Theilen bei der eingetretenen Unmöglichkeit ein gleicher
Grad der Verschuldung zur Last, so muß Jeder dem Andem den unmittelbar daraus
entstehenden Schaden erttzen.
§5 363. Wegen des unmittelbaren Schadens aber findet gegenseitig kein An-
spruch statt.
§. 364. Entsteht die Unmöglichkeit, den geschlossenen Vertrag zu erfüllen 57),
durch einen Zufall "), oder durch unabwendbare Gewalt und Uebermacht, so wird der
Vertrag für aufgehoben angesehen?½).
87) Der Ausdruck ist nicht präcis. Die Gegensätze sind nicht verschiedene Grade der Schuld, son-
dern reiner Zusall und nicht reiner Zusall. Nur der reine Zufall befreit oder hebt vielmehr, nach
der Theorie des L. R., den Vertrag anf. §. 364. Vergl. Anm. 31 zu §. 277 d. T.
872) (4. A.) Als Juteresse kann nicht eine dem Vertrage ganz fremde Erfüllung gesordert wer-
den, namentlich kann ein Altsitzer, wenn ihm durch Verschuldung des Wirths Ursache eneern wird,
den Altensiv zu verlassen, nicht verlangen, daß ihm die (. g. eisernen Viehstilcke nach em nenen
Wohusitze verabfolgt und das zur Fütterung erforderliche Stroh dahin geliefert werden, er kann nur
sein Interesse in Gelde vergütet verlangen. Erk. des Obertr. v. 27. Septbr. 1860 (Arch. f. Rechtsf.
Bd. XXXVIII. S. 153). In diesem Falle muß der Verpflichtete die zu leistende Entschädigung in
der Regel an dem demnächstigen Wohnsitze des ausgeiriebenen Altsitzers leisten, doch ist dieser deshalb
nicht befugt, seinen künftigen Wohnort nach Belieben zu wählen. Vergl. oben, §. 248 d. T. Erk.
des Obertr. * 26. April 1855 (Arch. f. Rechtef. Bd. XVI. S. 344). Vergl. unten, Aum. 39 a. E.
zu §. 602, Tit. 11.
(4. A.) In einem Erk. v. 6. April 1852 (Arch. f. Rechtsf. Bd. VI, S. 103) wird ausge-
führt, daß ein kontraktwidriges Verhalten des zur Gewährung cines Altentheils Verpflichteten die An-
nahme der Erfüllung des Altentheilovertrages in der bedungenen Weise munöglich mache und den
Ausiit ler berechuge, eine andere Erfüllungsart zu wählen und die Verabreichung des Auszugs über
die welle zu verlangen. Vergl. §. 369 u. die Anm. 94, Abs. 2 dazu.
(4. A.) Wenn der Käufer einer dem Verkäufer nicht gehörigen Sache befugterweise von dem
Vertrage zurücktrin, so kann er die Erstattung des gezahlten Kamfpreises und die Erlegung der für
diesen Kall vereinbarten Konventionalstrase nur gegen Herausgabe der Sache mit den gezogenen Nu-
tungen beanspruchen. Erk. des Obertr. v. 8. April 1553 (Arch. f. Rechtef. Bd. X. S. 34).
88) Nur Entschädigung, nicht die Gegenleistung, wie nach N.R. Der Unterschied ist erbeblich.
Die Entschädigung beschränit sich auf Vergütung der schon wirklich aufgewendeten Bemühungen und
gemachten Anfaln. Vergl. Entsch, des Obertr. XIII, 70. Doch kann es dabei nicht in allen Fäl-
len bleiben. Ist z. B. eine Sache verkauft worden, und der Känufer ist Schuld darau, daß die Ue
bergabe nicht geleistet werden kann, so muß er das Kanisgeld bezahlen. Vergl. Entsch. Bd. XVII,
S. 152. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist das hier geltende Prinzip dieses: der Verhinderte ist
defreit und der hindernde Theil ist seinerseits zur Gegenleistung verbunden. — (1. A.) Unter der Eut-
schädigung ist in dem Falle des §. 361 auch der Ersatz des entgangenen Gewinnes zu verstehen. Erk.
des Odertr. vom 20. März 1862 (Emsch. Bd. XLVII, S. 70).
(5. A.) Enthält ein Kauf einen s. g. modus qualliccatus ul Gunsten der Tochter des Känfers
und des Sohnes des Berkäufers (Cheleute), und hat der Verkäufer selbst die Erfüllung dieses Zwe-
ckes durch seine Zögerung (mit der Uebergabe), während deren die junge Chefrau verstorben, verhiu-
dert, so gilt ihm gegenüber, wie aus §. 361 solgt, der Modus für erfüllt. Erk. dess. vom 6. Juni
1863 (Entsch. Bd. XIIX. S. 55).
89) Sei es Überhaupt, oder vollständig: beide Fälle stehen gleich; Ss. 369, 373; I. 11, §&. 124,
194, 215.
90) Alles, was ohne Zuhun der Parteien geschieht, ist in Beziehung auf sie Zufall, also auch
die Schuld eines Dritten. Daher ist auch ein Kompromiß dann, wenn der Schiedsrichter nicht ver-
mocht werden kann, seinen Spruch zu fällen und dieserhalb im Vertrage nichts verabredet worden ist,
als aufgehoben anzusehen. Pr. des Obertr. v. 7. Dezember 1849. (Entsch. Bd. XIX, S. 96.)
91) Vergl. u. die Anm. zu §. 373. — (3. A.) Der 8§. 364 findet auf Verträge, wodurch der
Mahlzwang vor dem Erscheinen der Gesetze über die Aushebung desselben vertragsmäßig durch eine
jährliche Geldrente abgelöst (anfgehoben) worden, keine Auwendung. Pr. des Obertr. v. 8. Däbr. 1853