278 Erster Theil. Fünfter Titel.
8. 365. Alsdann muß jeder Theil dasjenige, was ihm von dem Andern. in
Erwartung der gegenseitigen Erfüllung, gegeben oder geleistet worden, zurückgeben
oder verguten ?15).
§. 366. Dabei ist der Zurückgebende als ein redlicher Besitzer anzusehen.
§. 367. Doch kann kein Theil durch einen solchen Zufall mit dem Schaden?“)
des Andem etwas gewinnen.
8. 368. Der also, welcher die Sache zurückgiebt, muß dem Andemn so viel ver-
güten, als er daraus in seinen Nutzen wirklich verwendet hat ?7).
§. 369. Ist zwar nicht die Erfüllung des Vertrages, aber doch die darin be-
stimmte Art ?53) der Erfüllung unmoöglich, und diese Unmöglichkeit ist durch die Schuld
des Verpflichteten, oder durch einen in dessen Person sich ereigneten Zufall entstanden;
so ist der Berechtigte eine andere Erfüllungsart zu wählen befugt?).
8. 370. Kann die bestimmte Erfüllungsart durch die Schuld des Berechtigten,
oder wegen eines in dessen Person sich ereigneten Zufalls, nicht stattfinden, so steht
die Wahl einer anderweitigen Erfüllungsart dem Verpflichteten zu?½).
§. 371. In beiden Fällen muß der, an welchem es liegt, daß die Erfüllung
auf die bestunmte Art nicht erfolgen kann, den Andern wegen des aus der Verände-
rung entstehenden Nachtheils schadlos halten 26).
§. 372. Doch kann kein Theil durch diese Veränderung sich mit dem Schaden
(Entsch. Bd. XXVII. S. 226, 230). — (4. A.) Ueber das Pachtverhältniß in dem Falle der theil-
weisen Entziehung des Nutzungsrechtes s. m. unten, §. 420, Tit. 21 und die Anm. 314 dazu.
91°9) (2. A.) Das Gleiche gilt in dem Falle der Aufhebung des Vertrages überhaupt. (Condie-
tio sine causa.) Unten, Tit. 16, F. 199.
Sen- aa) Dazu gehören die unterdeß bei dem Empsänger entstandenen Früchte nicht. S. Anm. 92
#.
92) Weil der Vertrag auseen (§. 364), so ist nur die Abforderungsklage (condictio sine causa)
Übrig, von welcher hier ganz passende Anwendung gemacht wird. Allein weder die cond. sine causa,
noch die Spezies der eigentlichen Bereicherungsklage (actio in sactum), wegen Bereicherung, gehen
auf Früchte. Der rodliche Empfänger behält mithin die genossenen Früchte. §. 366 d. T. rgl.
Tit. 16, 8. 190. Aber die nach Instnuatien der Klage entstandenen Früchte müssen mit herausgegeben,
und von Geldsummen mühssen Prozeßzinsen gezahlt werden. Unten, Tit 16, §. 195 und Anm. ö1
dazu, und Tit. 7, S. 222.
93) Diese nnterscheldung dat keine Realität. Nach der Absicht der Verf. sollten besondere Bestim-
mungen für den Fall gegeben werden, wenn die Erfüllung an dem verabredeten oder geseht be-
stimmten Ote ummöglich geworden; und Suare; hatte acht Sätze projektirt. Diese finden durch-
strichen und statt derselben sind die 88. 169 — 376 d. T. eingeschaltet worden, wodurch dasjenige, was
von dem Orte der Erfüllung gelten sollte, allgemein auf die Erfüllungsart Übertragen worden ist.
Dadurch ist der Sinn verdunkelt und die Anwendung zweifelhast geworden, weil sich nicht bestimmen
laßt: wann die Erfüllung, wann nur die Erfüllungsart unmöglich geworden. Das Letztere sollte,
nach der ursprünglichen Fassfung, besonders dann der Fall sein, wenn die Erfüllung an einem ande-
ren Orte möglich geblieben. (Ges.-Rev. Motive zu §§. 339 ff. des Eutw., S. 135.)
94) Aber nicht verpflichtet. Will er keine andere Erfüllungsart annehmen, so bleibt es bei der
Regel zu §. 360. Die Bestimmung giebt nicht dem Verpflichteten ein Recht, mithin auch nicht das
Recht, auf andere Art zu erfüllen, wobei nur etwa die Wahl unter zarrern anderen Arten dem Be-
rechtigten freigestellt sein soll. — (4. A.) Vergl. oben, Anm. 87°, Abs. 2 zu §. 360.
(5. A.) Die Vorschrist des §. 369 findet auch auf Alimentenverträge und insbesondere bei bruta-
ler Behandlung des Berechtigten durch den Verpflichteten Anwendung. Erk. des Odertr. vom 20. No-
vember 1866 (Arch. f. Rechtsf. Bd. I.XV. S. 145). M. s. auch oben die Anm. 878, Alinea 2 zu
K. 360 d. T. — Die Vorschriften der ö§. 369 — 371 kommen auch dann zur Anwendung, wenn bei
einem Altentheilsvertrage der Altsitzer in dem ruhigen Genusse der ihm ausgesetzten Vortheile gestört
wird. Erk. dess. vom 26. März 1868 (Hinschius Zeitschrift für Gesetzgebung K. Bd. 1I, S. 605).
95) Der Verpflichtere ist in diesem Falle nicht von seiner Verbindlichkeit frei, wie im Falle des
#. 361, sondern wenn er Gegenleistung verlangt, muß er thun, was ihm hiernach noch möglich sst.
9#6) Der Verpslichtete wird aber, im Falle die Erfüllung auf mehrere Arten möglich ist, doch
nicht die kostbarste wider den Willen des Anderen wählen dürsen. Die Bestimmung kann zu vielen
Verwickelungen führen.