Erster Theil. Sechster Titel. Von Pflichten und Rechten 2c. 203
§. 151. Doch kann keiner der Mitberechtigten durch seine Handlungen und Ent-
sagungen das Recht der übrigen schmälem.
§. 452. Hat, bei einer theilbaren Sache oder Summe, der Verpflichtete einem
der Berechtigten seinen Antheil entrichtet, so tritt er, in Beziehung auf die übrigen Be-
rechtigten, an dessen Stelle.
5. 153. Die Befugnisse der mehreren Berechtigten unter sich, sind nach den
Giundsätzen vom gemeinschaftlichen Eigenthum zu beurtheilen. (Tit. 17.)
Sechster Titel.
Von den Pflichten und Rechten, die aus nnerlaubten Handlungen entstehen!).
Diese Materie hat keine Geschichte, sie ist durch und durch neu. Deshalb bietet für sie das Ge-
meine Recht keine Ouelle und die gemeiurechtliche Literatur keine Hülfsmittel. Als eine geschlossene
Lehre vom Schadenersatze, mit Hereinziehung der Entstehungsgründe und der besonderen Voraussetzun-
gen derselben, mit Einschluß der Lehre vom Dolus, Culpa und Casus, darzustellen und die Behand-
lung als Theil des Obligationenrechtes hat versucht Sintenis in seinem praktischen gemeinen Civil=
recht, Bd. II. §. 86. — Ueber Preußisches Recht s. m. hauptsächlich Bornemann, Sgystem des
Preußischen Civilrechts, Bd. 1, S. 300 ff., Bd. 1I, S. 299 ff. — M. Privatrecht, 3. A., Bd. I1,
88. 465, 466, 735, 736; u. m. Recht der Forderungen, 2. Ausg., Bd. I, S. 19 u. 28; Bd. III, §. 395.
§. 1. Schade heißt jede Verschlimmerung des Zustandes eines Menschen, in
Ansehung seines Körpers, seiner Freiheit, oder Ehre, oder seines Vermögens?).
§. 2. Wird ein solcher Nachtheil durch eine Handlung oder Unterlassung unmit-
telbar und zunächst bewirkt, so wird der Schade selbst unmittelbar genannt.
§. 3. Entsteht der Nachtheil zwar aus der Handlung oder Unterlassung, jedoch
nur in Verbindung derselben mit einem andern von ihr verschiedenen Ereignisse, oder
mit einer nicht gewöhnlichen Beschaffenheit der Person oder Sache), so ist ein mit-
telbarer Schade vorhanden.
Obertr. v. 11. Oktober 1858 (Entsch. Bd. XXXIX, S. 103). Auch in dem Erk. v. 22. Nov. 1853
(Arch. f. Rechtss. Bd. XI, S. 58), wonach jeder einzelne Miteigenthümer eines Gebäudes für sich al-
lein zur Klage gegen denjenigen berechtigt ist, welcher Legen die Vorschriften der 88. 124 u. 125, I.
8 dem Gebäude mit Anlagen zu nahe gekommen ist. S. weiter unten, Aum. 5 zu §S. 10, Tit. 17.
(4. A.) Die §S§. 450 ff. setzen übrigene einen in rechtsgüniger Form errichteten Bertrag voraus. Erk.
d Ht. 18. Sept. 1857 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXVI, S. 194). Vergl. Entsch. des Obertr.
VIII. S. 137.
(4. A.) Mehrere Bevollmächtigte stehen hinsichtlich der sctio mandati contraria nicht in Gemein-
schaft, Jeder von ihnen kann wegen seines Aufwandes gegn die Machtgeber für sich allein klagen.
Erk. des Obertr. vom 22. Januar 1852 (Arch. f. Rechtsf. Bd. V. S. 29).
1) Ueber den Begriff der unerlaubten Handlungen s. o. die Anm. zu §. 35, Tit. 3. Die unter
diesent Titel gegebenen Vorschriften beschränken sich nicht auf diejenigen Hundlungen, welche im R. R.
als Delikte und Quasidelikte bezeichnet sind, sondern sie umfassen auch, mehr oder weniger, die Obli-
gationen duasi ex contractu, ja zum Theil selbst die vertragsmäßigen BVerbindlichkeiten, in sofern, als
der hier bestimmte Umfsang der Ersatzverbindlichkeit auf die Fälle des vertragswidrigen Verhaltens an-
zuwenden ist. Die in diesm Titel gegebenen Grundsätze über Schaden und Intercse und Über Scha-
densersatz sind ganz allgemcine, die nicht lediglich in das Kapitel von unerlaubten Handlungen gehören.
Diese allgemeinen Grundsätze, ja der ganze Titel ist ohne geschichtliche Grundlage. Das bis da-
bin praktisch gültige Recht ist bei Seite gelegt und es siud ganz neue Begriffe ersonnen worden, wes-
dalb sie für die Wirklichkeit wenig brauckbar sind. Insbesondere gilt dies von der Abstufung der Er-
satzverbindlichkeit. „Wir dllrfen kühn behaupten,“ sagen die Ges.-Rev., „daß die Abstufung der Er-
satzverbindlichkeit für die anwendung durchaue werthlos ist. Sie hat, weil sie nicht aus dem Leben
gegriffen ist, auch nicht ins Leben Übergehen können.“
2) Dies ist die Begriffsbestimmung des f. g. positiven Schadens (damnum emergens). Der
zweite Theil des ganzen Interesse, der s. 9. entgangene Gewinn (lucrum cessans), ist im §. 5 definirt.
3) Wie man sich die Unmittelbarkeit und Mittelbarkeit der Folgen einer Handlung gedacht hat,
s. m. in der Anm. 4 zu §. 5, Tit. 3.