Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

300 Erster Theil. Sechster Titel. 
§. 5. Wer von der Geuieinde Schadensersatz fordern will, muß seine Forderung biunen 14 Ta— 
gen präklusivischer Frist, nachdem das Dasein des Schadens zu seiner Wissenschaft gelangt ist, bei dem 
Gemeindevorstande aumelden und binnen 4 Wochen präkiusivischer Frist nach dem Tage, an welchem 
ihm der Bescheid des Gemeindevorstandes zugegangen ist, erforderlichen Falls gerichtlich geltend machen. 
§. 6. Bezüglich der Entschädigungepflicht derienigen Personen, welchen eine solche nach Maßgabe 
der besonderen Gesetze obliegt, wird durch vorstehende Bestimmungen nichts geändert. Der Gemeinde, 
welche ihrer Entschädigungspflicht Genüge geleistet hat, steht der Regreß an die für den Schaden nach 
allgemeinen Grundsätzen Verhafteten zu. 
§. 7. Bis zum Erlasse eines allgemeinen Gesetzes Über eine Gemeinde-, Bürger-oder Schutz- 
wehr sind die Bezirksregierungen ermächtigt, auf den Antrag der Gemeinden die Errichtung eines be- 
waffneten Sicherheitsvereins anzuordnen. 
Urkundlich rc. 
In wiesern §. 36. Wer sich seines Rechts innerhalb der gehörigen Schranken 3#)) bedient. 
wisannnen darf den Schaden, welcher einem Andem daraus entstanden ist, nicht ersetzen. 
feihsesen §. 37. Er muß aber denselben vergüten, wenn aus den Umständen klar erhellet, 
Per u daß er unter mehreren möglichen Arten der Ausübung seines Rechts diejenige, welche 
sich nur seines dem Andern nachtheilig wird, in der Absicht 31), denselben zu beschädigen, gewählt habe. 
echis dt §. 38. Wer gesährücze Handlungen an einem dazu unter bffontlchter Genehmi- 
gung bestimmten Orte, und zur erlaubten Zeit vornimmt, haftet nur für die schädli- 
chen Folgen, die aus Vorsatz oder grobem Versehen entstanden sind. 
2) Wenn die §. 39. Ein durch unwillkürliche Handlungen verursachter Schade kann dem Han- 
schadliche . 
Haku-sagdelndennichtzugerechnctwerdm « 
ums-riskan- 8. 40. Wer sich selbst in einen vorübergehenden Zustand, in welchem er seiner 
Vernunft nicht mächtig ist, versetzt hat, muß auch den in diesem Zustande unwillkür- 
lich verursachten Schaden ersetzen. 
38 Wenn der §. 41. Wenn Wahn= und Blödsinnige, oder Kinder unter sieben Jahren Je- 
rnr manden beschädigen, so kann nur der Ersatz des unmittelbaren Schadens aus ihrem 
b#stann. Vermögen gefordert werden:). 
Kind if. — 
205) Unten, Anm. 18, Satz 2 zu §. 28, Tit. 8. 
(4. A.) Wenn ein vorläufig vollstreckbares Erkenntniß, vor seiner Rechtskraft, auf den Antrag 
des Siegers vollstreckt wird, so geschieht dies immer auf Gesahr des Antragstellers, dieser muß daher 
dem Gegner das Interesse vergilten, wenn demnächst das Erkenntniß zu dessen Gunsten in letzter In- 
stanz abgeändert wird. Daher haftet auch der Kläger, welcher das im Bagatellprozesse erwinkte ob- 
siegliche Urtel hat vollstrecken lassen, dem Bellagten für das Juteresse, wenn das Urtel hinterher auf 
das eingelegte Rekursgesuch zu Gunsten des Beklagten abgeändert worden ist. Erk. des Obertr. vom 
12. Sept. 1855 (Arch. f. Rcchtsf. Bd. XIX. S. 37). 
(4. A.) Daß die im Prozesse unterliegende Partei sich ihrer Befugniß zur prozessualischen Geltend- 
machung ihrer RNechte innerhalb der gehörigen Schranken bedient habe, ist immer anzunehmen, sie ist 
daher der Gegenpartei für einen dadurch entstandenen Schaden nur nach Maßgabe des ihr zur Last 
follenden und besonders zu erweisenden bösen Vorsatzes oder schuldbaren (vertretbaren) Versehens ver- 
haftet. Erk. v. 5. Juni 1855 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XVII, S. 247). Das Versehen ist hier jedoch 
kein Grund zu irgend einer Verbindlichkeit. Vergl. §. 37 und die folg. Anm. 21 dajzu. 
(4. A.) Der Jutervemionskläger ist bei einem ungünstigen Aefollr des Interventionsprozesses 
zum Ersatze des dem Gegner durch die entbehrte vollständige Disposition Über die streitige Sache wäh- 
rend der Dauer des Rechtestreites emstandenen Schadens nicht unbedingt, sondern nur nach Maßgabe 
eines bösen Vorsatzes oder zu vertretenden Versehens hastbar. Erk. des Obertr. vom 27. Jan. 1853 
(Anch. f. Rechtsf. Bd. VIII, S. 251). 
21) Es muß ein wirklicher Mißbrauch des Rechts stattgefunden haben, d. h. eine vorsätzliche Aus- 
wahl einer Ansübungsart in der Absicht, um dadurch zu schaden. Vergl. o. die Anm. 82 zu §. 72 
der Einl. und u. 8§. 27, 28, Tit. 8. Das grobe Versehen kann hier, wo es gerade auf Böswillig- 
keit und Vorbedacht ankommt, dem Dolus nicht zur Seite gestellt werden, wie es sonst civilrechtli 
Regel ist (Tit. 3, §. 19), die jedoch auch noch manche andere Ausnahme hat. In sofern hat sich 
meine, im R. der Ford. Bd. 1. S. 266 der 1. Ausg. ausgesprochene Meinung geändert. 
22) Diese regelwidrige Beslimmung wird durch Berufung auf die natürliche Billigkeit gerechtfer- 
tigt, in der Anm. zu §. 34, Th. II, Tit. 3 des Entw.
	        
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