Bon Pflichten und Rechten aus unerlaubten Handlungen. 301
8. 42. Doch haftet das Vermögen solcher Personen nur alsdann, wenn der Beschä-
digte den Ersatz aus dem Vermögen der Aufseher oder der Eltern :5) nicht erhalten kaun.
8. 43. Auch haftet dasselbe nur so weit, als dadurch dem Beschädiger der nöthige
Unterbalt, und wenn er ein Kind ist, die Mittel zu einer standesmäßigen Eniehung
nicht entzogen werden.
5. 44. Hat der Beschädigte dergleichen Personen durch sein eigenes auch nur ge-
ringes Versehen zu der schädlichen Handlung veranlaßt, so kann er sich an das Ver-
mögen derselben nicht halten.
§. 45. Wer den Befehl dessen, dem er zu gehorchen schuldig ist, vollzieht, kann 2 rne
in der Regel zu keinem Schadensersatz angehalten werden ). einen Vorge-
56. 46. Er muß aber dafür haften, wenn die befohlene Handlung in den Gese= editn dan.
tzen ausdrücklich verboten ist. (§. 48)24).
§. 47. Wer vermöge seines Standes oder Amtes die Befehle seiner Vorgesetzten,
ohne Einschränkung zu befolgen verpflichtet ist, von dem kann nicht gesordent werden,
daß er einen in Dienstgeschäften ihm geschehenen Auftrag seiner Obern prüfe 25).
§. 48. Dem, der aus Unwissenheit einen gesetzwidrigen Befehl ausgerichtet hat,
bleibt der Regreß gegen den Befehlenden vorbchalten?)
23) Wenn nämlich der Beschädiger sich in deren Aussicht befindet.
232) (1. A.) Wenn J. B. ein Verwaltungsbeamter auf Requisition des Gerichts gegen einen Jagd-
kontravenienten die Konfiskation der von demselben gebrauchten Jagdgeräthe vollstrecken läßt, und dem-
nächst von einem Dritten behauptet wird, daß ihm das Eigenthum derselben zustehe, so bleibt diesem
zwar unbenommen, sein Eigeuthumsrecht im Wege des Interventionsprozesses geltend zu machen, die
Klage kann jedoch nicht gegen den Verwaltungsbeamten, von welchem die Konfiskation der Jagdge-
räthe bewirkt worden ist, gerichtet werden. Auch ist der Recht „, wenn der Beamte belangt wird,
zusolge des G. v. 13. Febr. 1854, §. 3 (G. S. S. 86 u. unten Zus. zu Art. 97 der Verf.-Urkunde,
Th. 11. Tit. 13), ausgeschlossen. Entsch, des Komp.-Gerichtsh. vom 30. Mai 1857 (J. M. Bl. 1858,
S. 15). Der Gegner ist in einem solchen Falle, da der Erlös aus den konfiszirten Jagdgeräthen
nicht zur Gerichtskasse, sondern zur Regierungskasse fließt (unten Aum. 84 8 zu S. 277, Tit. 20, Th. II),
der Fiskus, vertreten durch die Bezirksregierung und der Jagdkontravenient als Excquendus.
24) Die allgemeine Fassung wird auch hier der Anwendung hinderlich. Nicht alle ausdrücklich
verbotenen Handlungen machen den Beauftragten dem Beschädigten verantwortlich. Die Praxis sucht
daher zu individualisiren. Die Besitzstörungen z. B. sind ausdrücklich verboten und begründen die
Klage gegen den Urheber, als gegen die Theilnehmer, mithin auch den beauftragten physischen
Urheber. Tit. 7, ö5. 148, 158. Proz.-O. Tit. 17, s. 40. Dennoch muß wohl, ohne Anwendung
des §. 48 d. T., derjenige außer Verantwortung bleiben, welcher von der Ungebührlichkeit der aus
Auftrag unternommenen Handlung kein Bewußtsein hatte. Wenn also z. B. ein Gutsherr seinem
Knechte heißt, mit dem Wagen Über ein Feldstlick, welches, dem Knechte vielleicht unbewußt, einem
Anderen gehört, zu fahren, so ist der Knecht ein willenloses Werkzeug, welchem die Handlung, wenn
sie eine Besitzstörung enthält, nicht zugerechnet werden kann. §. 39 d. T. (Entsch, des Obertr. Bd.
XVIII, S. 16. Ist aus meiner Relatlon.) Denn es ist ein anzuerkennender Satz, daß die Besitz-
störungsklage unbegründet ist, wenn der Handeinde nicht in der Absicht dandelte, den Besitz des An-
deren zu stören, seldst wenn sich die in Rede stehende Handlung äußerlich als Turbation darstellen
möchte. Erk. des Obertr. v. 12. Okt. 1860 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XI,, S. 31). Bergl. unten, An-
merk. 92 5 zu §. 150, Tit. 7. Die Praxis geht aber noch weiter. Das Schwanken der Meinungen
ist durch den Pl.-Beschl. des Obertr. vom 2. April 1849 beseitigt worden, welcher als Rechtssatz an-
nimmt: derjenige, welcher aus Auftrag eines Dritten, und für denselben eine besitzstörende Handlung
unternommen hat, kann sich von der gegen seine Person angestellten Besitzklage durch den mit Beweis
gehörig zu unterstützenden Einwand befreien, daß ein solcher uftrag zu Grunde gelegen habe. (Entsch.
des Obertr. Bd. XVIII. S. 11.) Der Satz geht viel zu weit, er witt in geraden Widerspruch mit
dem allgemeinen Grundsatze, daß bei unerlaubten Handiungen der physische wie der intellektuelle Ur-
heber haften.
25) Dabei ist hauptsächlich an Soldaten gedacht worden, und an solche Civilbedienungen, in wel-
chen eine strenge Subordination nothwendig ist. Dergleichen Civilbedienungen sind die Polezeistellen
und die Steuerposten.
26) Dem Beschädigten bleibt er also verantwortlich, ohne sich mit Unwissenheit entschuldigen zu
können. Die Bestimmung macht uithin keine Ausnahme von der im S. 12 der Einl. festgesetzten Re-
gel, aber in der Praxis findet sie keine volle Anwendung. Vergl. die vor. Anm. 24 und die Anm.
zu 8. 148,, Tit. 7.