Von Pflichten und Rechten aus unerlaubten Handlungen. 305
Anlagen abzutretende Eigenthums- oder Nutzungsrecht 22) ist hierunter nicht begriffen, sondern
der ordentlichen Verjährung unterworsen.
2. Sie findet serner Amwendung auf Entschädigungsanspriche, welche gegen öffentliche Beamte aus
ihrer Amtsführung von dritten Perfonen?"), nicht aber auf solche, welche von dem Staate oder
demjenigen, in dessen Diensten der Beamte angestellt ist, erhoben werden.
Wenn der Beschädiger sich zugleich mit dem Schaden des Andern einen Vortheil verschafft hat,
so tritt die ordentliche Verjährung ein, soweit der Anspruch des Beschädigten die Höhe jenes Vortheils
nicht übersteigt ?").
Gesetß vom 1. März 1869 (G.S. S. 877).
In den Bezirken der Provinz Hannover, in welchen das Allgemeine Landrecht gilt, treten
in Kraft:
3) die Deklaration des §. 54, Tit. 6, Th. 1 des Allgemeinen Landrechts, betreffend die Verjäh-
rungefrist bei einer Schadensersatzsorderung, vom 31. März 1838.
§. 55. Sind seit dem Zeitpunkte der Schadenszufügung dreißig Jahre verflos-
sen, so kommt es auf den Zeitpunkt der erlangten Wissenschaft nicht weiter an.
§. 56. Wer eines Andem unwillkürliche Handlung, wodurch derselbe sich selbst,
oder einem Dritten schädlich geworden ist, aus Vorsatz, grobem oder mäßigem 3°5) Ver-
sehen veranlaßt hat, haftet für den dadurch verursachten Schaden.
§. 57. Gleiche Verbindlichkeit hat der, welcher die über Wahn= und Blödsin-
nige oder über Kinder unter sieben Jahren ihm obliegende Aufsicht gröblich oder auch
nur aus einem mäßigen Versehen vemnachlässigt (§§. 41— 44) „ 7). .
§.58.WereineunetlaubteHandlungbesiehlt,haftethauptsächlichss)fütden
daraus entstandenen Schaden.
8. 59. Wer wissentlich etwas geschehen läßt, was er zu verhindern schuldig und
dung eines Grundstücks ist zu verwerfen, und es steht nur die dreißigjährige Verjährung dem An-
spruche entgegen. Die Jurisprudenz wird durch die Deklaration reprobirt.
33) So wie die Vergütung für die Schmälerung oder Einschränkung des Eigenthums-
oder Nutzungsrechts im öffentlichen Interesse; weil darin eine theilweise Abtretung zu solchen An-
lagen Legt, ergl. Pr. des Obertr. vom 26. Sept. 1848 (Rechtsf. Bd. IV. S. 401), u. vom 23. April
1868 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LXXI, S. 122).
34) Juristisch richtig ist der Satz nicht, aber er hat nun gesetzliche Krast.
35) Wegen Ersatzes der gestohlenen Sache kann also gegen den Dieb, welcher sich dic Sache zu
Nutze gemacht hat, und gegen den Theilnehmer an den Vortheilen des Diebstahls, innerhalb der or-
dentlichen Verjährung geklagt werden. Die Vindikation der Sache selbst ist auch hieran nicht gebunden.
Ss. 579, 584, 648, Tit. §.
(4. A.) Das ist von dem Obertr. in den Sitzungen vom 4. u. 30. November und 9. Dez. 1859
als Rechtswahrheit angenommen und überzeugend bewiesen worden, und zwar dergestalt, daß der Dieb,
selbst der minorennc, noch nach Ablauf der dreijährigen Verjährung, nicht nur zur Zurückgabe der ge-
stohlenen Sache, sondern auch zur Erstanung ihres vollen Werthes verpflichtet ist, ohne daß es dar-
auf ankomme, was er für dieselbe erhalten hat und ob er davon zur Zeit der Klage noch reicher ist.
(Arch. s. Rechtsf. Bd. XXXV. S. 328 und Enisch. Bd. XIIII. S. 35.) Das ist den Grundsätzen
der Haachbeue sine causs, von welcher die condictio furtiva nur eine Anwendung ist, vollkommen ent-
sprechend.
36) Nach einem Bermerke von Suarcz zu einem Monito gegen den Entwurf, daß auch ein ge-
ringes Versehen vertreten werden müsse, ist man absichtlich über das mäßige Versehen nicht hinausge-
gangen.
37) Vergl. II, 2, 88. 139—146, 167 u. 203. — Aus der Vergleichung dieser Stellen mit §§. 57
u. 41, 42 d. T. ergeben sich die Regeln: Kinder unter sieben Jahren haften subsidiarisch. Kinder
über sieben Jahren haften, sammt den Eltern, dem Beschädigten solidarisch.
38) Das bezjieht sich freilich auf die Art der Haftbarkeit, im Gegensatze zur subsidiarischen Haft-
barkeit. Dadunc soll aber kein Gegensatz zur Haftbarkeit des Beschligten allgemein vorgeschrieben,
vielmehr nur das außer Zweifel gesetzt werden, daß der Befehlende jedenfalls Hauptschuldner sei. Ob
der Befehligte dafte, ist nach §5. 45 u. 47 d. T. zu bestimmen. Hastet er, so ist er schlechtweg corraus
und hat nur im Falle des §. 48 den Regreß.
Koch, Allgemeines Landrecht I. 5. Auft. 20
Bon Scha-
den, der
durch andere
Menschen,
besondere