Begriffe.
316 Erster Theil. Siebenter Titel.
Schaden, den dieselben dadurch leiden, eben so, als wenn er diesen Schaden durch seine
unmittelbare?°) Handlung veranlaßt hätte. (F. 82 Sqa.)
8. 138. Kann außer diesem Schaden ein durch den Arrest entzogener sicherer
Gevim wachgewiesen werden, so ist der Areestleger auch diesen zu vergüten schuldig.
Siebenter Titel.
Von Gewahrsam und Besitz.)
Literar-Notizen. Daß die Redaktoren in der Lehre vom Besitze wesentlich das Römische Recht als
den bestehenden Rechtszustand darstellen wollten und inwiesern das gelungen, ist schon im der Note-
angemerkt. Darnach können die in dieser Materie gewonnenen Resultate der neuern Forschungen zur
Erklärung des Allgemeinen Landrechts nicht beitragen, von einigem Werthe in dieser Hinsicht sind nur
die Werke der gemeinrechtlichen Literatur aus der Zeitperiode kurz vor und nach der Adfassung des
Landrechts. Dahin gehören außer den schon in der Note * genannten: Wesiphal, System des Rö-
mischen Rechis über die Arten der Sachen, Besitz K. Leipzig, 1788, S. 33—260. — v. Spangen-
berg, Versuch einer systematischen Darstellung der Lehre vom Besitze. 2 Theilc. Baireuth 1794. —
Die Preußische Literatur bietet: Bornemann, Systematische Darstellung des Preußischen Civilrechte,
Bd. 1, drittes Buch. — Grävell, die Lehre vom Besitz und Verjährung, Halle 1820. — Meine
Lehre vom Besitz nach Preußischem Rechte, 2te Ausg. Breslau 1839. Dazu Rerens. in Gersdorfs
Repertorium, Bd. XXII, Zayrg, 1839, S. 323. Förster, Theorie und Praxis des hemigen gemei-
neu preußischen Privatrechts. Bd. 3, Berlin 1368, Erstes Hauptstück.
S. 1. Wer das physische Vermögen hat, über eine Sache mit Ausschließung An-
derer zu verfügen), der hat sie in seiner Gewahrsam, und wird Inhaber derselben
genannt.
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den dem Arrestaten nachgelassenen Regreß zu begründen. Die Worte: „unrechtmäßiger Weise“, er-
halten vielmehr ihre richtige Dentung nur ans dem §. 8 d. T., wonach der, welcher Jemandem ohne
Recht Schaden zufügt, denselben kränkt oder beleidigt; es gehört folglich zur Begründung einer dessall-
sigen Emschädigungsklage nach den allgemeinen Grundsätzen vom Schadensersatze aus unerlaubten
Handlungen, daß dem Arrestanten bei Anstellung seiner Arrestklage böser Vorsatz oder doch ein Ver-
sehen vorgeworfen werden kann, und daß nach Verschiedenheit des Grades des letzteren auch die Ent-
schädigung verschieden aussallen muß. Pr. 36, v. 4. Dezember 1833. Dieselben Grundsätze sind bei
der in den Enisch. Bd. XV. S. 103 abgedruckten Entscheidung vom 20. Mai 1847 vertheidigt. In-
zwischen hat sich auch der entgegeugesetzte Grundsatz bei einer Entsch, des Obertr. vom 2. Febr. 1837
und einer späteren vom 30. Januar 1866 geltend gemacht, ohne daß man den Konflikt wahrgenom-
men hat. Dieser ist erst am 7. Jan. 1850 zur Entscheidung gekommen, wo das Obertr. durch Pl.“=
Beschl. (Pr. 2168) jene ältere Meinung aufrecht erhalten und folgenden Satz angenommen hat: „Der
Arrestleger haftet dem Arrestaten für den demselben aus der Arrestlegung entstandenen Schaden, wenn
anch der Arrest durch den Richter für nicht gerechtsertigt erachtet worden, nicht unbedingt, sondern nur
nach Maßgabe des ihm zur Last fallenden bösen Vorsatzes oder schuldbaren Versehens.“ W J
Tit. 29, §. 80 (Emsch. Bd. XIX. S. 11). Der Satz ist nach den allgemeinen Grundsätzen vom Scha-
deusersatze aus unerlanbter Handlung vollkommen gerechtsertigt, aber gewiß ist auch, daß darnach schwer-
lich ein Regreß wegen ungerechtfertigten Arrestes zu begründen sein wird.
"(. A.] Der Arrestleger, welcher auf eine im Besitze seines Schuldners befindliche fremde Sache
einen Arrest ausgebracht hat, ist dem Eigenthümer der letzteren zum Ersatze des aus der Arrestirung
erwachsenen Schadens verpflichtet, auch wenn er die Sache für seinem Schuldner gehörig zu halten hin-
reicheude Veranlassung hatte, und der Arrest diesem gegenüber für unstifizirt erklärt ist. Erk. des
Obertr. v. 8. Juli 1852 (Arch. f. Rechtsf. Bd. V, S. 366). Vorauszusetzen ist selbstverständlich ein
dem Arrestauten beizumesseudes Versehen. Denn die Sache steht nicht anders als ein ausgebrachter
Arrest, der demmächst für nicht juntifizirt erachtet wird (Satz 1), oder eine Intervention, womit der
Jutervenient durchdringt. Oben, Aum. 20 s, Alinea 4.
79) Diese Vorschrift enthält keine Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen §§. 10 ff. über den
Schadensersatz, sondern erstreckt sich mir anf die Miwirkung des Richters bei der Arrestlegung, und
enthält nur den Grundsatz: daß der, nicht selbst und uumittelbar, sondern durch den Richter handelnde
Trrestleger ebenso angesehen werden soll, als wenn er selbst und allein gehandelt hätte. Pr. 391, vom
2. Dezember 1837. "
*) Nach der Absicht der Verf. des L.N. sollte in der Lehre vom Besitze wesentlich der vor ge-