1. Von den Gesetzen überhaupt. 25
g. 6. Zu den Gegenständen der ortspolizeilichen Borschriften gehören:
a) der Schutz der Personen und des Eigenthums;
b) Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plä-
tzen, Brücken, Ufern und Gewässern 11°9:
T) der Marktverkehr und das öffentlicht Feilhalten don Nahrungemitteln;
4) Ordnung und Gesetzlichkeit bei dem öffentlichen Znsammensein einer größern Anzahl von Per-
sonen;
e) das öffentliche Interesse in Bezug auf die Aufnahme und Beherbergung von Fremden; die Wein-,
Bier= und Kaffee-Wirthschaften und sonstige Einrichtungen zur Berabreichung von Speisen und
Getränken;
)Sorge für Leben und Gesundheit;
) Fürsorge gegen Feuersgefahr bei Ban- Ausführungen, sowie gegen gemeinschädliche und gemein-
gefährliche Handlungen, Unternehmungen und Ereignisse Überhaupt;
h) Schutz der Felder, Wiesen, Weiden, Wälder, Baumpflanzungen, Weinberge u. s. w.
i) alles anderr, was in besonderem Interesse der Gemeinden und ihrer Angehörigen polizeilich an-
geordnet werden muß.
. 7. Zu Verordnungen über Gegenstände der landwirthschaftlichen Polizei ist die Zustimmung
der Gemeindevertretung erforderlich. Die Berathung erfolgt unter dem Vorsitze des mit der örtlichen
Polizei-Verwaltung beauftragten Beamten.
§. 8. Von jeder ortspolizeilichen Verordnung ist sofort eine Abschrift an die zunächst vorgesetzte
Staatsbehörde einzureichen 1 1).
8. 9. Der Regierungspraäsident ist befugt, jede ortspolizeiliche Vorschrift durch einen förmlichen
Beschluß unter Angabe der Gründe außer Kraft zu setzen.
Dem Beschlusse muß, mit Ausnahme dringender Fälle, eine Berathung mit dem Bezirkerathe
vorangehen. Die Erklärung des Letteren ist entscheidend:
1) wenn eine ortspolizeiliche Vorschrift außer Kraft gesetzt werden soll, weil sie das Gemeindewohl
verletzt;
2) wenn es sich darum handelt, eine Verordnung über Gegenstände der landwirthschaftlichen Po-
lizei wegen ihrer Unzweckwäßigkeit aufzuheben.
5. 10. Die Bestimmungen der 88. 8 u. 9 finden auch auf die Abänderung oder Aufhebung orts-
polizeilicher Vorschristen Anwendung.
s 11. Die Bezirksregierungen sind befugt, für mehrere 1182) Gemeinden ihres Verwaltungebe-
Erlasse muß auedrücklich bemerkt sein, daß die Berathung mit dem Gemeindevorstande erfolgt ist;
3) wird mit unserer Genehmigung eine über den Betrag von drei Thalern hinausgehende Geldstrafe
angedroht, so muß mit dem Glass unsere ertheilte Genehmigungsverfllgung mit veröffentlicht werden:;
4) die Publikation einer auf Grund des §. 5 des besagten Gesetzes erlasseuen polizeilichen Vorschrift er-
solgt in der bisher für die Publikation lokalpolizeilicher Verordnungen vorgeschriebenen Weise.
11 5) (5. A.) Die Verwaltungsbehörden haben vermot des ihnen zustehenden Rechte der Ober-
aufsicht über die Benutzung der öffeutli Ströme und Flüsse, insbesondere Über die Schifffahrt und
Flößerei auf denselben, die Befugniß, zu bestimmen: ob, wo und wie lange Flößdolz in einem öffent-
lichen Gewässer lagern darf. Dergleichen Anordnungen sind als polizeiliche zu betrachten, es ist daher
der Rechtsweg gegen dieselben unzulässig. Erk. des Komp.-Gerichtsh. vom 9. Juni 1866 (J.M.Bl.
S. 220). Vergl. unten, Th. 11, Tit. 15, §. 38, 47.
11½) (5. A.) Der Vorschrift des §. 8 ist genügt, wenn eine orrspolizeiliche Verordnung der zu-
nächst vorgesetzten Behörde eingereicht ist; dann ist es gleichgültig, zu welchem Zwecke diese Einreichung
ersolgte. Die Gerichte haben nicht zu prilsen, ob die Einreichung einer ortspolizeilichen Verordnung
an die zunaächst vorgesetzte Behörde erfolgt ist, nach §. 17. Erk. Obertr. vom 19. Septbr. 186
(J. R. Bl. S. 303). Dagegen läßt sich die Befugniß der Gerichte, die Gültigkeit einer Verordnun
der örtlichen Vollzeiverwalkung odrr der Bezirksregierung auch nach der Richtung hin zu prüsen: o
der Gegenstand derselben Is. 6 u. 12 entsprechend sei, mit Grund nicht bezweiseln. S. die
Motive des in der Anm. 11e bezeichueten Plenarbeschl. dess. v. 3. Mai 1865 (Entsch. Bo. LV. S. 57).
11 5) (4. A.) Diese Vorschrift ist so zu denten, daß die Regierungen ÜUderall da einm##treten ha-
ben, wo die den Orts-Polizeibehörden eingeräumte Befugniß nicht ansreicht, und daß es bezüglich
der Regierungsverordnungen nur darauf ankommt, die geographische Begrenzung ihrer Gültigkeit zu