26 Einleitung.
zirks oder für den ganzen Umfang desselben gültige Polizei-Vorschristen zu erlassen und gegen die
Nichtbefolgung derselben Geldstrafen bis zum Betrage von 10 Thlrn. anzudrohen 115).
Der Minister des Innern hat über die Art der Verkündigung solcher Vorschriften, sowie über
die Formen, von deren Beobachtung die Gültigkeit derselben abhängt, die ersorderlichen Bestimmun-
gen zu erlassen. ·
§.12.DieBorfchtiftmderBezirtokegimmgeu(g.11)tönnensichaufdicim§.6dieines
setzes angeführten und alle auderen Gegenstände beziehen, deren polizeiliche Regelung durch die Ver-
hältnisse der Gemeinden oder des Bezirks erfordert wird 11).
8. 13. Zum Erlasse solcher Vorschristen der Bezirksregierungen, welche die landwirthschaftliche
Polizei betreffen, ist die Zustimmung des Bezirksrathes erforderlich.
§. 14. Die Befugniß der Bezirksregierungen, sonstige allgemeine Verbote und Strafbestimmun-
gen in Ermangelung eines bereits bestehenden gesetzlichen Verbotes mit höherer Genchmigung zu er-
lassen, ist ausgehoben 12).
§. 15. Es dürfen in die polizeilichen Borschriften (§§. 5 u. 11) keine Bestimmungen ausgenom-
men werden, welche mit den Gesetzen oder den Verordnungen einer höheren Instanz im Widerspruche
siehen 122).
§. 16. Der Minister des Innern ist befugt, soweit Gesetze nicht entgegenstehen, jede polizeiliche
Vorschrist durch einen förmlichen Beschluß außer Kraft zu setzen.
Die Genehmigung des Königs ist hierzu erforderlich, wenn die polizeiliche Vorschrist von dem Kö-
nige oder mit dessen Geuehmigung erlassen war 1).
#§. 17. Die Polizeirichter haben Üüber alle Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche Vorschriften (§§. 5
u. 11) zu erkennen, und dabei nicht die Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit, sondern nur die gesetz-
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fixiren, so daß z. B. eine Verordnung der Regierung, die Ausübung der Fischerei in den Gewässern
gewisser bestimmter Kreise betr., völlig in den Grenzen der Kompetenz der Regierung liegt. Erk. des
Obertr. vom 26. Sept. 1860 (J. M. Bl. S. 410).
11 b) (4. A.) Vergl. Reg.-Instr. v. 23. Okt. 1817, §s. 11. — Die Regierung ist nicht ermäch-
tigt, die ihr nach §. 11 zustehende Befugnmiß anf den Landrath zu Übertragen. Pr. des Obertr. vom
7. Oktbr. 1858, Nr. 4 (J. M. Bl. S. 366).
11c- (5 A.) Die von einer Regierung für bhrerk Bezirk erlassene Berordnung, durch welche (außer
der öffentlichen Aufforderung zu Kollekten) alle öffentlichen Aufforderungen zu Sammlungen überhaupt
bei einer Polizeistrafe verboten worden, ist als eine gültige Polizei - Straf Verordunng nicht anzu-
sehen. Pl.-Beschl. des Obertr., Sen. s. Strafsachen, No. 295, vom 8. Mai 1865 (Entsch. Bd. LIV.
S. 459 u. mit Motiven Bd. LV. S. 1/). Der auf Grund einer Polizei-Verordnung mit der Sache
befaßte Strafrichter ist zur Prüfung berufen: ob diese Verordnung dem Gegeunstande nach gültig
sei. (S. 5" und flg. a. a. O.)
12) Ueber die hier aufgehobene Befugniß verhielten sich die V. v. 26. Dez. 1808, F. 45 a. E.
(Rabe IX, S. 486); die Instruktion zur Geschäfteführung der Regierungen, v. 23. Okt. 1817, §F. 11
(G. S. S. 254).
12 o) (3. A.) Wie J. B. das Verbot, mit Bracken zu jagen. Anm. 19e zu §. 18 des Jagdpol.lG.
v. 7. März 1850 (unten Zus. 4 zu Tit. 9).
(. A.) Zu Ende des Jahres 1862 hielten sich Bezirksregierungen für ermächtigt, allgemeine Ver-
ordunngen zu erlassen, wodurch sie unter Audrohung einer Strafe bis zu 10 Thlrn. verboten, öffent-
lich bekamm zu machen, daß Jemand Beiträge zum „Nationalfonds“ annehmen werde, oder daß Je-
mand einen Beitrag dazu gegeben habe. Die Gültigkeit einer solchen Verordnung ist nach §§. 14 u.
15 dieses Gesetzes bezweiselt worden, weil sie mit der Verf.-Urkunde Art. 27 in Widerspruch steht.
In diesem Sinne haben auch mehrere Polizeigerichte und Appellationsgerichte erkannt. (5. A.) Die
Frage ist durch den im der Note 11 angeführten Pl.-Beschl. entschieden.
(4. A.) Einer Polizeiverordnung dar die Gültigkeit nicht deshalb abgesprochen werden, weil sie
einen Eingriff in Privatrechte enthalte; für diesen Fall kann nur auf Grund des §. 4 des Gesetzes
vom 11. N 1842 Hülfe gesucht werden. Den von der Verwaltungsbehörde erlassenen polizeilichen
Vorschriften kaun nur insofern rechtliche Wirksamkeit versagt werden, als sie mit den Gesetzen oder
den Verordnungen emer höheren Justanz in Widerspruch siehen. Erk. des Obertr. vom 5. Februar
1863 (J. M. Bl. S. 102).
13) Hierdurch ist die K.O. v. 4. Juli 1882 (G. . S. 181), wodurch die Ministerien zum Er-
lasse solcher Verfügungen, welche das Gesetz nicht ändern, oder nicht eine gesetzliche Deklaration ent-
halten, ohne besondere Autorisation befugt erklärt werden, modisicirt.