1. Von den Gesetzen überhaupt. 27
liche Gültigkeit jener Vorschriften nach den Bestimmungen der §§. 5, 11 u. 15 dieses Gesetzes in
Erwägung zu ziehen 1½ 0).
#§. 18. Für den Fall des Unvermögens des Angeschuldigten ist auf verhältnißmäßige Gesängniß-
strase zu erkennen. Das höchste Maß derselben ist 4 Tage statt 3 Thlr. und 14 Tage statt 10 Thlr.
#§. 19. Die bieher erlassenen polizeilichen Vorschriften bleiben so lange in Kraft, bis sie in Ge-
mäßheit dieses Gesetzes aufgehoben werden. 6
§. 20. Die den Polizeibehörden nach den bisherigen Gesetzen zustehende Exekutionsgewalt wird
durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
Jede Polizeibehörde ist berechtigt, ihre polizeilichen Verfügungen durch Anwendung der gesetzlichen
Zwangsmittel durchzusetzen 12 ).
Wer es unterläßt, dasjenige zu thun, was ihm von der Polizeibehörde in Ausübung dieser Be-
138) Dieser deutlichen '#r ungeachtet ist doch, unter Berufung auf Art. 106 der Verf.=
Urk., behauptet worden, daß die Frage Über die Rechtsverbindlichleit der hier in Rede stehenden Poli-
zeiverordnungen, nachdem dieselben in vorschriftsmaßiger Form bekamn gemacht worden, einer weiteren
Prüfung von Seiten der Gerichte nicht unterliegen könne. Das Obertr. hat diese Behauptung, auf
Grund g. 17 und weil der Art. 106 der Verf.-Urk. s nur auf königliche Verordnungen be-
ziehe und daher die Prüfung der Gültigkeit einer, in Ge alge des G. vom 11. März 1850 erlassenen
ortspolizeilichen Vorschrift nicht hindere, abgewiesen. Erk. vom 3. Mai 1854. (J.M. Bl. S. 168.)
Vergl. das Erk. des Obertr., S. f. Str.-S. (Pr. 166) v. 6. Sept. 1855 (Entsch. Bd. XXXI. S. 314).
Vergl. jedoch Anm. 1177.
1305) Zu den gesetzlichen Zwangsmitteln gehort auch die Audrohung und Festsetzung von Geld-
.# Gegen dereiche Straffestsetzungen findet keine Berufung auff rechtliches Gehör statt, da es
ich hier nicht um estrafung wegen Uebertretungen anf Grund einer erhobenen Anklage, oder um
ein administratives Strafversahren, sondern ledigiich um die Vollziehung eines von der Polizeibehörde
innerhalb ihres Berufs und ihrer Kompetenz erlassenen Gebots handelt. Der Rechtsweg ist auch dann
ausgeschlossen, wenn die Anordnung nicht durch eine schriftliche Gerfücung der Behörde, sondern nur
mündlich durch den dazu befugten Beamten getroffen worden ist. Erk. des Komp.-Gerichteh. vom
14. kt. 1865 (J. M. Bl. 1866, S. 19). In diese Kompetenz fallen auch die Anordnungen zur Be-
seitigung sperieller, den Verkehr delästigender Mißstände, in Beziehung auf welche die Beumbeilung der
Zweckmäßigkeit, Nothwendigkeit und Geietzlichleit einer solchen Anordnung der richterlichen Kognition
emzogen ist, wenn auch dadurch das Privateigenthum betroffen wird, gemäß ss. 1, 2 des G. vom
11. Mai 1842. Erk. des Gerichtsh. zur Enich. der Komp.-Konfl. vom 14. Jannar 1854 (J. M. Bl.
S. 283); und Erk. desselben Gerichteh. v. 16. Des. 1854 (J. M. Bl. 1855, S. 74). Ferner Erk. dess.
Gerichtsh. v. 10. März 1855 (J. M. Bl. S. 162). (3. A.) Folgeweise ist auch, wenn von der städti-
schen Polizeibehörde einem Hauebesitzer eine bestimmte Handlung, z. B. das Auspumpen des Wassers
aus seinem Keller, untersagt und bei Uebertretung des Verbots die angedrohte Geldstrase sestgesetzt
wird, hiergegen eine Berufung auf den Nechtsweg unzulässig. Erk. des Komp.-Gerichtsh. v. 3. Mai
1856 (J.M. Bl. S. 106) u. v. 9. Nov. 1851 I. V. 1862, S. 192). — Wenn Jemandem durch
eine polizeiliche Verfügung eine bestimmte Haudiung, z. B. die Haltung von Tanzmusik, umersa
worden ist, derfelbe aber diesem Verbote zuwiderhandelt und deshalb von der Polizeidehörde in Strase
genommen wird, so ist die Berufung auf den Rechtsweg hiergegen unzulässig. Die Behauptung, daß
die Strase vorher nicht angedroht worden sei, kann die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht begründen.
Ueber die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtsweges kann von den Gerichten nicht nur durch
Erlenntniß, sondern in den geeigneten Fällen auch durch ein bloßes Dekret entschieden werden. Erk.
dess. Gerichtsh. v. 7. Nov. 1857 (Z. M. Bl. 1858, S. 30).
Gecgen Strafverfügungen der Verwaltungsbehörden, durch welche Jemandem ausgegeben wird,
einen von ihm widerrechtlich in Besitz genommenen öffemlichen Weg wieder herzußtellen, ist der Rechts-
weg unzulässig; dagegen ist die Frage über das Eigemhum des betr. Grundes und Bodens der rich-
terlichen Emscheidung unterworfen. Entsch, des Komp.-Gerichteh. v. 12. März 1859 (J. M. Bl. S. 113).
(5. A.) Die Polizeidehörden sind berechtigt, für die Befolgung der von ihnen erlassenen Anord-
nungeu zu sorgen und die Ausführung derselben nöthigenfalls auf Kosten des Säumigen durch einen
Dritten bewirken zu lassen. Die dafür gezahlten Geldbeträge können demnächst im Wege der Exeku-
tion eingezogen werden, ohne daß der Rechisweg dagegen zulässig ist. Erk. des Komp.--Gerichteh. v.
13. FKrbr. 1864 (J.M. Bl. S. 129). Wenn die Ansführung einer polizeilichen Anordnung nach frucht-
loser Aufforderung des Verpflichteten für dessen Rechnung durch einen Drinen bewirkt worden ist, so
ist gegen die Höhe der von der Polizeidehörde fesigeserten und beigetriebenen Kosten nur der Weg der
Jee nicht aber der Rechtsweg zulässig. Crk. des Kompetens-Gerichtsh. vom 11. April 1868
J.M. Bl. S. 255).