Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Bon Gewahrsam und Besitz. 349 
ohne Rücksicht auf ein besseres Recht dessen, der die Gewalt verübt hat, wieder gege-butweise ent- 
ben werden 5###). 5sren Fiherten 
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dererhschelt als ein Ganzes, noch nicht ergriffen hat. (Entsch. Bd. XVIII, S. 4.) S. auch Anm. 11 
a. E. zu 8. 14. 
(5. A.) Auch unter Eheleuten kann possessorisch gestritten werden. Oben, Anm. 834. 
86) Ein jeder eigenmächtiger unbefugter Eingriff in das Eigenthum eines Anderen durch Aus- 
Übung der darin liegenden Befugnisse ist für eine gewaltsame Besitzstörung im Sinne dieser Vor- 
schrift zu achten. N. des Obertr. 1565, v. 12. April 1845. Namentlich die Pfändung. Erk. des 
Obertr. vom 18. Mai 1849. S. auch die Anm. 83, Abs. 2 zu §S. 144. 
(3. A.) Es versteht sich, daß die Besitzklage unzulässig ist, wenn in die Handlung, welche als eine 
besiystörende bezeichnet wird, auch nur mündlich gewilligt worden ist; da in diesem *8 von gewalt- 
samer, listiger, heimlicher oder dittweiser Störung oder Entziehung des Besitzes nicht Rede sein kann. 
Dennoch hat ein Gericht die Besigklage für begründet erkaunt, weil die Einwilligung nicht schmistiich 
ertheilt worden war. Diese Euts it von dem Obertr. mit Recht vernichtet worden. Erk. v. 8. Juni 
1855 (Entsch. Bd. XXXIV. 84). — (4. A.) Der Bergbauende z. B. darf sich allerdings nicht wider 
den Willen des Grundeigenthümers, ohne daß vorgängig von der kompetenten Behörde die Nothwen- 
digkeit der mangtwiten Abtretung eines Grundstücks ausgesprochen ist, in den iste des letzteren 
sepen, widrigenfalls sein Eingriff den §5. 146 ff., 1, 7 unterliegt; allein diese Vorschriften können doch 
keine Anwendung finden, wenn die fraglichen alishandlungen ohne Widerspruch und mit Beistim- 
mung des Grundeigenthümers erfolgt sind; es ist dann keine Turbation vorhanden. Erk. des Obertr. 
vom 7. Märg 1862 (Arch. s. Rechtsf. Bd. XLIVI, S. 29). Vergl. Erk. vom 1. Dez. 1858 (Entsch. 
Bd. XII, S. 358). 
87) In wiesern der Besitz eines Rechts solchergestalt genommen und durch Besitzklage verfolgt 
werden kann, s. o. Aum. " zu §. 5 d. T. 
(4. A.) Bei einer rechtmäßig geschedenen Ausllbung des Besitzes kommt es nicht daranf an, in- 
wiefern die bezügliche Handlung sonst und an sich als eine unerlaubte sich darstellt. Erk. des Obertr. 
dom 14. Oktober 1861 (Arch. s. Rechtsf. Bd. XI.IV, S. 23). 
88) Also nur auf Grund einer gewaltsamen Entziehung, welcher die beiden anderen Form- 
schter (clam, precario) gleichgestellt sind. S§. 147. Deese Peßtr werden auch im §. 150 unter dem 
„Ungebühr“ verstanden, wie das solchergestalt zeigt. Verschieden von diesen deliktsähnlichen Kla- 
gen ist die Klage aus dem redlichen Besitze (actio Publiclana). 3. 161 d. T. 
88 8) (3. A.) In dem Umfange, in welchem der Besitz vor der Störung erweislich stattgesunden 
lEr. Wer z. B. ein in gewisse Grenzen eingeschräuktes Nutzungsrecht hat, kann, wenn er dieselben 
berschreitet und daran verhindert wird, auf Grund der Ansübung des Rechts innerhalb der gestatte- 
ten Grenzen eine Störung im Sse außerhalb dieser Grenzen nicht behaupten; er muß die Aue- 
Übung des Rechts außerhalb der Grenzen beweisen, wonächst noch immer die Fehlerfrage offen ist. 
Erk. Obertr. vom 27. Juni 1849 (J.M. Bl. 1354, S. 105). (5. A.) Es kommt jedoch im Pos- 
sessorienprozesse bei der Frage, ob der Besitz fehlerfrei sei, lediglich auf den Erwerb desselben an. Erk. 
des Obertr. vom 26. Juni 1868 (Emsch. Bd. L. S. 68). Bergl. oben Anm. 64 zu §. 106. — 
6. A.) Umgekehrt, wer im Besitze des Rechte ist, behuss bestinmter Zwecke, z. B. behuss Reparatur 
einer Gebäulichkeiten, einen bisher unverschlossenen fremden Raum zeitweilig zu betreten, wird durch 
die von Seiten des Eigemhümers eigenmächtig erfolgte gänzgliche Sperrung des Raumes, welche jede 
Betretung desselben von seiner Seite unmöglich macht und dergestalt unmittelbar in seinen Besig ein- 
greift, in diesem seinem Rechtbesi ört, wenn auch gegenwämig das Bedürfniß zur Ausübung nicht 
vorhanden ist. liu dieser Besitz würde durch eine solche Störung verloren gehen, wenn der Be- 
rechtigte sich dabei beruhigte. Deshalb kann er auf sofortige Beseitigung des Hindernisses possessorisch 
llagen. Erk. des Obertr. v. 7. Januar 1861 (Entsch. Bd. XIIV. S. 51). (5. A.) Hiermit Überein- 
stimmend hat das Obertr. in einem ähnlichen Falle schon früher erkannt: Die Verschließung eines 
auf dem, jur Kommunikation mit dem Hofe des Vercchtrigten dienenden Wege befindlichen, bis dahin 
nicht verschließbar gewesenen Schlagbanmes seitens des Ernthlmere enthalt eine zum Possessorien- 
prozesse berechtigende St5rung des Gesioee des Ersteren auch dann, wenn demselben ein Schlüssel be- 
huse Oeffnung des Schlagdaums übergeben worden ist. Erk. vom 23. Januar 1857 (Arch. f. Rechtsf. 
Bd. XXIII. S. 271). — Im Widerspruch hiermit sagt das Obertr. wieder später: Die von einem 
Grundeigenthümer geschehene aule#n eines verschließbaren Thorweges auf dem mit einer Fahrge- 
rechtigkeit belasteten Weg" und die aaschlietung dieses Thorweges enthalten für sich allein noch keine 
Besitzstörung des Fahrwegsberechtigtrn. Vielmehr bedarf es dazu der bei Ausübung dieser Fahrgerech- 
tigkeit stattfindenden Weigerung des Berpflichteten zur Oeffnung des Thorweges oder zur Uedergabe 
der Schlüssel. Erk. vom 25. Sept. 1863 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LI. S. 131). Diese Cutscheidung ist 
die richtige, weil Streitigkeiten Über die Grenzen der Befugnisse eines Eigenthümers und eines Ser- 
vi#utoberechtigten in der Regel in petitorio auszutragen sind. — (1. A.) Die gegen die Erstreckung des
	        
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