364 Erster Theil. Siebenter Titel.
§. 214. Doch darf der Besiter dem Eigenthümer Naturalien oder Dienste, die
aus der Sache oder dem Gute selbst, zur Echaltung der Substanz, genommen und
verwendet worden, niemals anrechnen.
§. 215. Sind bei einem Inbegriffe von Sachen oder Rechten, Kosten zur Erhal-
tung einer einzelnen darunter begriffenen Sache oder eines Zubehörs verwendet, und
die Sache oder das Pertinenzstück ist dennoch nicht erhalten worden, so kann der Besitzer
dafür keinen Ersatz fordem.
5. 216. So weit die Erhaltungskosten aus den Nutzungen des Jahres, in wel-
chem sie vorgefallen sind, haben genommen werden können, — weit ist der Eigenthü-
mer zu keinem Ersatze verpflichtet! ).
§. 217. Sind dergleichen Ausgaben zu gewissen, auf Abwendung künftiger Ge-
fahren von der Substanz abzielenden, nützlichen Veranstaltungen gemacht worden, so
fude der Ersatz nur in so fern statt, als diese Veranstaltungen noch wirklich vorhan-
en sind.
e) der Lasten, 8. 218. Alle von der Sache zu entrichtenden gewöhnlichen Lasten und Abgaben muß
der Besitzer von der ganzen Zeit, wo ihm der Genuß der Früchte gebührt, übertragen.
eer Dr §. 219. Für die Verschlimmerungen der Sache, die sich während seiner Besitzzeit
riorationen. ereignet haben, darf der redliche Besitzer nur in sofern haften, als sie durch sein gro-
bes Versehen entstanden sind ½7).
e= §. 220. Die zur Auslieferung oder Uebergabe der Sache nothwendigen Kosten
kosten. muß der Eigenthümer tragen.
§. 221. Die Rechte des redlichen Besitzers, wegen des füc die Sache gezahlten
Kaufwerthes, sowie die Rechte des Eigenthümers gegen den gewesenen Besitzer, welcher
die Sache veräußert hat, sind gehörigen Orts bestimmt. (Tit. 15.)
7 §. 222. Wenn kein früherer Zeitpunkt der Unredlichkeit des Besitzes ausgemiittelt
s Sn werden kann, so wird der Tag der dem Besitzer durch die Gerichte geschehenen Behän-
s reer digung der Klage dafür angenommen !75).
wozu die Unkosten gehören, geht und zu ihrer rechtlichen Begründung nichts weiter erfordert als die
Behauptung des bestimmten Arohibirionssa es. Daß der mit dem kranken oder sonst unbrauchbaren
Thiere angeführte Käufer von demselben Nutzungen bezogen habe, folgt nicht nothwendig, ist vielleicht
ganz unmoglich, jedenfalls aber eine Thatsache, welche dem Bekl. einen Einwand geben kann, nicht
aber der Art ist, daß sie zur Bei- ründung der Klage von dem Kläger voraus ver neint werden
müßte und ihn zum Beweise der Negative zwingen könnte. Mit dem Retentionerechte des in keinem
obligatorischen Verhältnisse stehenden redlichen Besitzers hat es eine ganz andere Bewandtniß; dieser
muß zu dessen Begründung freilich behaupten und nachweisen! daß und wieviel er vorerst
noch herausbekomme: sons muß er die Sache ohne Weiteres herausgeben.
16 4) Bei einem Arbeitepferde z. B. übersteigen die Nutzungen erfahrungsmäßig — so nimmt
man an — die Unterhaltungskosten, da Niemand sonst ein Pserd zum Zwecke des davon zu zieben-
den Nutzens halten würde. Der Besitzer hat deshalb darzuthun, daß es ihm nicht möglich gewesen
sei, eine solche Sache, so lange er sie besessen, zu benutzen. Entsch,. des Obertr. Bd. XIX, S. 82.
(5. A.) Der in dem 5. 216 ausgedrückte Rechtssatz rücksichtlich der Berpflichtung des Eigemtbe-
mers eines Grundstückes zur Erstattung der Erhaltungskosten an den vollständigen redlichen Besiger
auck uf bewegliche Sachen anwendbar. Erk. des Obertr. v. 28. Januar 1868 (Arch. f. Rechtef.
LXXI, S. 47).
17) Daß diese Satzung auf vollkommener Gedankenlosigkeit beruhe, hat schon Gans, Beiträge,
S. 27, bemerkt. Wenn sie mit Bewußtsein gemacht worden ist, so steht sie mit der Bedeutung des
redlichen Besitzes und mit den Grundsätzen lider die persönliche Freiheit in Widerspruch, indem der
redliche Besitzer nach dem A. L. R. noch in einem höheren Grade als nach dem R. R. die Sache wie
ein Eigenthümer gebraucht und es im höchsten Grade widersinnig ist, einen Eigenthümer für die Ver-
nachlässigung seiner Sache verantwortlich zu machen. Gegen wen soll denn der redliche Besitzer schul-
dig sein, Sorgsalt anzuwenden? Es kann ihm gar nicht einfallen, einem Anderen durch Vernach-
lässigung seiner Sache Schaden zu thun. Rem qunsi zuam neglexzit. L. 31, §. 3 D. de bered.
pet. (V. 3). Erst mit der Luiskontestation tritt er in ein obligatorisches Verhältniß, und hat von
da an schlechtweg für culpa zu haften. L. 45 D. de rei vind. (VI, 1).
17 4) Das umreedliche Bewußtsein ist eine reine Thatsache, welche nur aus den besonderen Um-