Begriff.
Gegenstand
des
Eigenihume.
Personen,
welche Eigen-
khum erwer-
ben konnen.
370 Erster Theil. Achter Titel.
S. 1 ff. Mein Prrußisches Privatrecht, 3. Ausg. S#§. 252 u. flg. Körner, das unbewegliche Ei-
genthum nach Preußischem Rechte. Eince systematische Dorstellung, Nach Lage der neuesten Gesetzge-
bung und mit Rücksicht auf deren Erörterung durch Praxis und Wisseuschaft entworsen. Verlin 1843.
Dazu m. Rezension in den kritischen Juhrbüchern für deutsche Rechtswissenschaft, von Nichter und
Schneider, z#r## Jahrg. (1844) S. 223 ff. Förster, Theone u. Praxis des heutigen gem. preuß. Pri-
vatrechts auf der Grundlage des gemeinen deutschen Rechts. Bd. 3, Berlin 1868. Zweites Hauptstück.
§. 1. Eigenthümer heißt derjenige, welcher befugt ist, über die Substanz einer
Sache, oder eines Rechtes 1), mit Ausschließung Anderer, aus eigener Macht, durch
sich selbst, oder einen Dritten, zu verfügen 1°).
§. 2. Alles, was einen ausschlißschen Nutzen gewähren kann, ist ein Gegen-
stand des Eigenthums.
§. 3. Sachen, von deren Benutzung, ihrer Natur nach, Niemand ausgeschlossen
werden kann, können kein Eigenthum einzelner Personen werden.
8. 4. Ein Gleiches gilt von Sachen, welche durch die Gesetze des Staats vom
gemeinen Verkehr ausgenommen sind 2).
§. 5. Daß eine Sache, die an sich ein Gegenstand des Eigenthums sein kann,
vom gemeinen Privatverkehr ausgenoumnen sei, wird nicht vennnthet.
§. 6. Ein Zeder, den die Gesetze nicht besonders ausschließen, kann durch sich
selbst oder durch Andere Eigenthum erwerben.
S. 7. Aus der eintretenden Unfähigkeit zur Erwerbung von Sachen gewisser Art
solgt noch nicht die Unfähigkeit zur Fortsetzung des Eigenthums von vorhin schon er-
worbenen Sachen derselben Arts).
8. 8. Wird aber zur Ausübung gewisser mit dem Eigenthume einer Sache ver-
bundener Rechte, zugleich eine persönliche Eigenschaft erfordert, so ruht die Ausübung
dieser Rechte, so bald und so lange dem dermaligen Eigenthümer die persönliche Eigen-
schaft ermangelt.
1. Ed. v. 9. Oltober 1807, betr. deu erleichterten Besitz und den freien Ge-
brauch des Grundeigenthums. (G. S. 1807, S. 171.)
§. 1. Jeder Einwohner unserer Staaten ist, ohne alle Einschränkung in Beziehung auf den
Staat, zum eigenthümlichen und Pfandbesitz unbeweglicher Grundstücke aller Art berechtigt 4); der
Edelmann also nicht nur zum Besitz bloß adeliger, sondern auch unadeliger, bürgerlicher und bäuer-
licher Güter aller Art, und der Bürger und Bauer nicht bloß zum Besitz bürgerlicher, bäuerlicher und
anderer unadeliger, sondern auch adeliger Grundstücke, ohne daß der eine oder der andere zu irgend
einem Gütererwerb einer besondern Erlanbniß bedarf, wenn gleich, nach wie vor, jede Besitzverände-
— — — —
1) Sei es dinglich, oder bloß persönlich. In dieser weiten Ausdehnung des Begriffs heißt das
Eigenthum soviel wie rechtliche Herrschaft über irgend einen Gegenstand des Vermögeusreches in seiner
Totalität. Im engeren und eigentichen Sinne ist Eigenthum bekanntlich selbst ein Recht und zwar
das ausgedehnteste dingliche Recht üder einc körperliche Sache und kann mithin gleichfalls Gegenstand
jenes Eigenthums im weitesten Sinne sein. In der Anwendung macht jedoch das VL. R. ven diesem
weiten, dem Sprachgebrauche des gemeinen Lebens augehörigen, Begriff des Eigenthums wenig Ge-
brauch; man hat sich mindestens an den Begriff des eigentlichen Eigenthums gehalten.
12) (5. A.) Siewert, Versuch einer Uebersicht der Lehre von den Rechten auf fremdes Eigen-
thum; in den Materialien zur wissenschaftlichen Erklärung der neuen allgemeinen preußischen Landes-
gesetze. Heft 3 (Halle 1801), S. 11.
2) Rex exlrs commercium. S. Tit. 4, §§. 15 ff. und die Anm. dazu.
3) Dieser Satz hat im heutigen Rechte seine praktische Bedeutung verloren. Er bezog sich haupt.
sächlich auf die sog. adeligen Güter und das ehemalige Erforderniß des persönlichen Adels zum Er-
werbe eines Gutes dieser Art. Der Verlust des Adels sollte nicht die Nöthigung zur Veräußerung
eines derartigen Besitzthums zur Folge haben. Jetzt ist der Wirkungskreis der Bestimmung auf ge-
wisse Beamtenverhältnisse beschräukt, z. B. bei dem Bergbaue, II, 16, 88. 138—140; bei der Forst-
verwaltung, K.O. v. 5. Sept. 1821 (G. S. S. 158).
4) In Gemäßheit dieses Gesetzes ist auch in den ehemals königl. sächsischen Landestheilen die Au-
ordnung, daß Personen bäuerlichen Stondes weder Lehn-Rittergüter erwerben, noch Mitbelehnschaften
daran erlangen können, außer Krast gesetzt worden, durch die K. O. vom 7. Febr. 1845 (G. S. S. 96).