Vom Eigenthume. 371
rung den Behörden augezeigt werden muß. Alle Vorzüge, welche bei Gütererbschaften der adelige vor
dem bürgerlichen Erben hatte, und die bisher durch den persönlichen Stand des Besiters begründcte
Einschränkung und Suspension gewisser gutsherrlichen Rechte fallen gänzlich weg.
In Absicht der Erwerbssähigkeit solcher Einwohner, welche den ganzen Umsang ihrer Bürgerpflich-
ten zu erfüllen, durch Religionsbegriffe verhindert werden, hat es bei den besonderen Gesetzen sein
Verbleiben ").
2. Verf.-Urkunde v. 31. Januar 1850.
Art. 12. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem
religiösen Bekenntnisse. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Auslibung
der Religionssreihcit kein Abbruch geschehen").
3. K. O. v. 29. Februar 1812, wegen Ausschließung der Mitglieder der Pro-
vinzial-Domänen-Verwaltungen, von Erwerbung der Domänen-Grundstücke ih-
rer Provinz. (G.S. S. 16.)
Das Gesetz vom 18. April 1764, welches Kriegsräthe, so lange sie im Staatsdienste stehen, von
allen Arten von Pachtungen ausschließt, darf seiner Absicht nach, um Mißbräuche zu verhüten, bei
den Domänen-Veräußerungen nicht ohne Anwendung bleiben. Ich will diese jedoch, nach Ihrem An-
trage, dahin hiermit bestimmen, daß Mitgliedern der Provinzial-Domäncu Verwaltungen zwar die
Erwerbung von Domänen-Grundstücken in andern Provinzen, als in welchen sie augestellt sind, und
arbeiten, ohne weiteres, iu derselben Provinz aber nur nach vorgängiger Dispensation des Chefs der
obern Domänen-Verwaltung auf den Antrag des Präsidenten der Provinzial = Verwaltung, sowohl
direkte als durch Cession nachgelassen sein soll?).
4. K. O. v. 5. September 1821, daß kein im Königl. Officio sich befindender
Forstbediente in der Angrenzung der unter seiner Aufsicht stehenden Forst ein
Grundstück erwerben darf. (G. S. S. 158.)
Ich bestimme hiermit auf Ihren Bericht vom 6. v. M., daß kein im Dienst des Staats stehen-
der Forfübediente, ohne Unterschied seines Rauges, befugt sein soll, ein Grundstück zu erwerben, wel-
ches in den seiner Anssicht und Berwaltung anvertrauten Forsten und Reviercn, ein Holzungs-, Hü-
tungs= oder sonstiges Recht hat, oder mit demselben grenzet). Ansnahmen hiervon dürsen nur in
besonders dazu geeigneten Fällen, auf den Antrag der Provinzial -Regierungen, durch das Finanzmi-
nisterinm gestattet werden.
5. K.O. v. 28. März 1809, wegen der von Ausländern zu erwerbenden ade-
ligen Güter und Domänen-Vorwerke. (Mathis VIII, S. 26; Rabe X, S. 77.)
Ich geuehmige es, als nothwendig und rathsam, daß nicht nur das Inkolat in denjenigen Pro-
vinzen, wo es eingeführt ist, rücksichtlich der Ansländer?), die in Unsern Staaten Güter erwerben
wollen, ferner bestehen bleibe, sondern auch in den Provinzen, wo solches bisher nicht üblich war,
ohne Spezial-Konzessionen des Ministeriums des Innern keinem Ausländer die Akquisition eines ade-
ligen Gutes oder Domänen= Vorwerks gestattet werde. Die Konzessionen authorisire ich Euch, im Fall
5) Diese Bestimmung ist durch die Verf.-Urk. v. 31. Januar 1850, Art. 12 (s. den folg. Zuf. 2)
modifizirt worden.
6) Hiernach konnen nun auch Mennonisten und Juden ohne Unterschied Grundeigenthum erwer-
ben, aber sie können auch gezwungen werden, Kriegedienste zu thun.
7) Schon bei Domänen-Veräußerungen in der früher beliebten Form von Erbpachten waren die
bei den Domänen-Aemtern angestellten Offlzianten ausgeschlossen, nach einer K. O. vom 12. Mai 1798.
(Rabe, Bd. V. S. 112.) Auch auf Domänen-Rentbeamte bezieht sich die Bestimmung. 8N.. des
Hauemin. vom 18. Jan. 1837 und 4. Dez. 1837 (v. Kamptz, Annal., Bd. XXI, S. 28 u. 891).
8) Dies Verbot war schon 1810 von Seiten der Sektion im Ministerium für Domänen und
Forsten durch ein R. v. 10. Juli 1810 erlassen, doch nur mit dem Nachtheile der Versetzung des Ak-
quirenten. (Rabe, Bd. X. S. 377.) Die Erwerbung selbst war gültig, da das Recht durch das Mi-
nisterium nicht verändert werden konnte. Jetzt ist das anders. La#5 .O., welche Gesetzeskrast hat,
erklärt dergleichen Forstbedienten für nicht befugt zu solcher Erwerbung, mithin sind sie unsähig und
bedürsen dazu der Genehmigung des Ministeriums.
9) In Ansehung der Juländer ist es durch das Ed. v. 9. Okt. 1807 (Zus. 1) gänzlich aufgehoben.
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