Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

I. Von den Gesetzen Überhaupt. 31 
ten des Departements bekannt sei. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann sich daher Niemand damit 
entschuldigen, daß ihm eine in die Gesetzsammlung oder in das Amtsblatt eingerückte Berordnung unbe- 
kannt geblieben sei. 
3. Hierbei verstehet sich von selbst, daß da, wo auf dem gewöhnlichen oder auf einem ungewöhn- 
lichen Wege die Gesetzsammlung oder das Amteblatt srüher bekannt wird, die verbindende Kraft der 
darin ausgenommenen Vorschrift sosort eintritt, und daß insbesondere alle öffentlichen Behörden sich 
darnach unverzüglich zu achten verbunden sind, iusofern das Gesetz selbst nicht einen andern Zeitpunkt 
der Anwendung festsetzt. 
4e. Kabinetsordre vom 24. Juli 1826, betreffend die öffentliche Gültigkeit 
der ansschließlich durch die Amtseblätter bekaunt gemachten Gesetze. (G. S. 1826 
S. 73.) 
Auf den Bericht des Staatsministeriums vom 28. v. M., über die öffentliche Gültigkeit der durch 
die Amtsblätter bekannt gemachten Gesetze, gebe Ich demselben zu erkennen: daß nach den deutlichen 
Bestimmungen der Gesetze vom 27. Oktober 1810, 28. März 1811 und 14. Januar 1813, ein durch 
das Amtsblatt bekannt gemachtes Gesetz, wenn es auch nicht in die Gesetzsammlung ausgenommen ist, 
für die Eingesessenen des Negierungebezirks, in dessen Amteblatt es erscheint, verbindliche Kraft hat, 
ohne Unterschied, ob es eine allgemcine, auf sänmmntliche Unterthanen der Monarchie gerichtete Vor- 
schrift, oder eine, nur die Eingesessenen des einzelnen Regierungsbezirks verpflichtende Anordnung 
enthält, woraus von selbst solgt, daß eine in die sämmtlichen Amtsblätter der Monarchie ausgenom- 
mene gesetzliche Bestimmung, wenn sie auch nicht der Gesetzsammlung einverleibt wird, für alle Un- 
terthanen der Monarchie verbindend und gültig ist. Daß ein allgemein verpstichtendes Gesetz ansschlie- 
ßbend nur durch die Bekanmmachung in der Gesetzsammlung öffentliche Gültigkeit erlange, ist so wenig 
vorgeschrieben, daß vielmehr die Amtsblätter als das Organ bezeichnet sind, durch welches der Wille 
des Gesetzgebers den Unterthauen bekannt werden soll, weil ein in der Gesetzsammlung abgedrucktes 
Gesetz nicht eher für publicirt geachtet werden kaun, als bis dessen Erscheinung nach Titel, Datum 
und Nummer in den Amtsblättern angezeigt ist. Um so weniger kann es dem geringsten Zweifel un- 
terliegen, daß es für eine völlig hinreichende Publikation des Gesetzes gelten müsse, wenn es seinem 
vollständigen Inhalte nach in die Amtsblätter aufgenommen wird. Nur die Rücksichten, theils auf 
den Kostenanswand, theils auf den leichtern und beqnemern Gebrauch für die gerichtlichen und ver- 
waltenden Behörden, haben der Bekanntmachung allgemeiner Gesetze, durch eine einzige Sammlung, 
den Vorzug vor der Bekanntmachung durch die verschiedenen Annsblätter der einzelnen Regierungs- 
bezirke verschafft, wobei es als Regel auch dergestalt sein Bewenden haben soll, daß die Gesetzsamm- 
lung die allgemeinen Gesetze enthalten, und das Amtsblatt vorzüglich nur zur Aufnahme administrati- 
ver Verfügungen bestimmt bleiben muß, ohne daß die verbindliche Kraft des Gesetzes bezweifelt wer- 
den darf, wenn aus besondern Gründen gut gefunden wird, es nicht durch die Gesetzsammlung, son- 
dern durch die Amtsblätter bekannt machen zu lassen. Hiernach berichtigt sich die irrthümliche An- 
sicht des Ober-Landesgerichts zu Breslau, in Beziehung anf die gesetzliche Anwendbarkeit Meiner Ordre 
vom 10. Januar 1824, durch welche Ich das Regulativ des Finanzminisieriums vom 1. Dezember 
1820, wegen der Moaischsteuer, genehmigt habe. 
44. K. O. v. 29. März 1837, betreffend die Anwendung der preußischen Ge- 
setze in denjenigen Orten, welche bei Grenzregulirungen als Gebietstheile 
der Monarchie anerkannt oder in Folge eines Austausches an dieselbe abgetre- 
ten worden sind. (G.. S. 71.) 
Auf den beigefügten Bericht der Minister der Justiz und der auswärtigen Angelegenheiten habe Ich 
nach dem Antrage derselben wegen Anwendung der preußischen Gesetze in denjenigen Orten, welche 
bei Grenzregnlirungen auf den Grund abgeschlossener und bestätigter Grenzrezesse als Gebietstheile 
Meiner Monarchie anerkannt, oder in Folge eines Austausches an dieselbe abgetreten worden sind 
oder sich noch in der Verhandlung befinden, folgende Bestimmungen erlassen: 
1. In allen Fällen, in denen die Grenzregulirung nur verdunkelte und ungewisse Grenzen fest- 
gestellt hat, sind die preußischen Gesetze, Verordnungen und Vorschriften, die in demjenigen Gerichts-
	        
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