Gründung
neuer Anfie-
delungen.
386 Erster Theil. Achter Titel.
§. 82. Nähere Bestimmungen über die S§. 78—81 berührten Gegenstände blei-
ben den besondem Polizeigesetzen eines jeden Orts vorbehalten.
1 3. G. v. 3. Januar 1845, betr. die Zertheilung von Grundstücken und die
Gründung nener Ansiedelunge n. (G. S. S. 25.) 45)
§6. 25. Weun
1) auf einem nubewohnten Grundstücke, welches nicht zu einem andern, bereits bewohnten Grund-
stücke gehört #?), Wohngebäude errichtet werden sollen, oder
der Bürgersteige nach dem veränderten Niveau bewerkstelligen müssen, und dazu auf ihre Kosten an.
gehalten werden lönnen. R. des M. d. J. und der P. v. 17. September 1836 (v. Kampt, Au-
nal., Bd. XX,. S. 701). In diesem Falle haben die Kosten als öffentliche Lasten vor den Hypo-
theken den Vorzug, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor der nothwendigen Subhastation ausge-
schrieben worden ga. (5. A.) Das Obertr. gleichsalls hat die Verbindlichkeit der Grundeigeuthümer
(wo diesen wie in Berlin solche obliegt), den Bürgersteig an ihren Grundstücken nach näherer Anwei-
sung der Polizeibehörde zu pflastern und das Pflaster zu unterhalten, für eine solche erkannt, welche
u den im §. 48, 1 der Hypothekenordnung und im 8. 49 der Konkursordnung erwähnten „gemeinen
banen und Pflichten“ oder „Abgaben und Leistungen gehört. Erk. vom 16. November 1866 (Arch.
s. Rechrsf. Bd. LXIV, S. 300).
47) Nur benntzen können die Hausbesitzer den Bürgersteig, soweit die Polizei es erlaubt, aber
Eigenthümer sind sie davon nicht, vielmehr gehört der Bürgersteig zur Gasse oder zum Platze. Des-
halb dürfen keine Bauanlagen darauf gemacht werden, und die darauf befindlichen Anlagen müssen
nach dem jedesmaligen Zeitbedürfnisse, d. h. nach dem Befinden der Polizei, auf die Ano#dnung der
Polizeibehörde und ohne daß ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, weggeschafft werden. Der Rechte-
weg ist ausgeschlossen. Vergl. die R. vom 29. April 1829 (v. Kamptz, Annal., XIII, 336); vom
28. Oktober 1825 (ebd. IX, 1060); vom 3. Juli 1835 (ebd. XIX, 788), v. 28. Novbr. 1831 (ebd.
XV, 789). — Vergl. auch ein R. des J.M. v. 26. Juli 1839 (J. M. Bl. S. 279). — (5. A.) Auch
das Obertr. hat erkannt, daß für die Besitzer der an der Straße stehenden Häufer ein Eigenthums-
recht am Bürgersteige aus dei §. 81 nicht hergeleitet werden kann. Erk. vom 14. Juli 1863 (Cutsch.
Bd. XLIX. S. 97) und vom 24. April 1860 (Entsch. Bd. XLIII, S. 27). — Vergl. unten,
§. 185 d. T. und die Anm. 26 dazu.
18) Dieses Gesetz ist, nach dem Eingange, nur für die Provinzen Preußen, Branden burg
und Pommern, jedoch mit Ausschluß von Neuvorpommern, sowie für die Provinzen Schle-
sien, Pofen und Sachsen gegeben. — Die Vorschriften über die Zerstückelung des Grundbesitzes:
oben, Zuf. 1 ff. zu §. 108, Tu. 2 und Zus. 7 zu F. 5, Tit. 4.
49) Ueber die Auslegung und Auwendung dieser Bestimmung des in seinem Erfolge hemmenden,
die Zerstückelungen erschwerenden Gesetzes ist man bald nach der Erscheinung in Zweisel geratheu,
und in dem Eifer, der vermeintlichen Absicht des Gesetzgebers zu enriprechen, weiter gegangen, als
es gern gesehen worden. Aus Anlaß dessen ist von dem Min. des J. in einer V. v. 3. Juni 1845
eine Erklärung gegeben worden, welche über die eigentliche Absicht und Teudenz der Anordnung Auf-
schluß geben soll. Darnach findet das Ges. auf die Errichtung von Wohnungsgebänden auf der eige-
nen Feldmark, gleichviel ob dicselben auf der alten Hofröthe oder auf einer anderen Stelle der Be-
sitzung erbaut werden, keine Anwendung, in sosern damit nicht eine neue Ansiedelung in der
Gemeinde verbunden ist. Eine neue Ansiedelung — heißt es weiter — entsteht im Sinne des
Gesetzes dann, wenn sich auf der zu bebauenden Grundbesitzung bisher noch kein Wohnungsetablisse-
ment besaud. Dieser Fall ist aber nur vorhanden, weun eine unbebaute Grundstücksparzelle von
einem Dritten alquirirt, vom Hauptgute abgezweigt, und wenn hiernächst auf dem Treunstücke ein
eigenes Wohngebäude errichtet wird, ohne daß das Trennstück vorder einem anderen unbewohnten
Gute zugeschlagen worden war, oder wenn der Besitzer eines zu keinem dewohnten Gute als Pert#-
nenz im rechtlichen Sinne zugehörigen — eines walzenden, Wandel= oder unter anderer Bezeichnung
abgesondert vom Hauptgute besessenen einzelnen Grundstücks — auf diesem ein Wohngebäude herstellt.
So weuig bisher eine besondere Regulirung der §. 7, Nr. 1 und 5. 25 gedacheen offentlichen Ver-
hältnisse für nöthig erachtet ist und sfangesunden hat, weun ein Ritter= oder anderer Gutsbesitqer ein
neues Tagelöhner -, ein Försterhaus, eine Ziegelei u. f. w. innerhalb seiner Gutegrenzen anlegt, so
wenig ist eine solche Regulirung auch in Zulunft für erforderlich zu halten.
abei kann es in einzelnen Fällen zweckmaßig erscheinen, die Bewohner und deren Kinder einem
anderen und näheren Kirchen = und Schulverbande #. zu überweisen, und es ist keinesweges ausge-
schlossen, daß die Landespolizeibehörde in dieser Beziehung nach Bewandtuiß der Umstände vermittelnd
einschreitet; das etwaige Bedürfniß speziellerer Bestimmungen über dergleichen Fälle kann jedoch nur
bei Gelegenheit einer weiteren Entwickelung der ländlichen Kommunalverhältnisse ins Auge gefaßt wer-
den, und wird bei der im Werke begriffenen Bearbeitung einer ländlichen Cemeindeordnung sür die-
jenigen Provinzen, deren Stände darauf angetragen haben, weiter enwogen werden. Daß Wille