Metadata: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

230 Erster Theil. Fünfter Titel. 
Pfundes allein maßgebend sein soll. Auch soll das Verhältniß des letzteren zu dem durch das Gesetz 
vom 10. März 1839 (Gesetz-Sammlung 1839 Seite 94) festgesetzten Urmaße des preußischen Staa- 
tes ermittelt und öffentlich bekannt gemacht werden. 
#§. 2. Hundert Pfund (8§. 1) machen einen Centner, und Vierzig Centuer oder Viertausend Pfund 
eine Schiffslast aus. 
tz. 8. Das Pfund wird in Dreißig Loth, das Loth in Zehn Ouentchen, das Quentchen in Zehn 
Zent, der Zent in Zehn Korn getheilt. Noch kleinere Theile werden ohne besondere Benennung durch 
Dezimal-Bruchtheile des Korns angegeben. 
§. 4. Ein von dem Handelsgewichte abweichendes Medicinalgewicht findet ferner nicht statt. 
Der §. 25 der Anweisung zur Verfertigung der Probemaße und Gewichte vom 16. Mai 1816 (Gesetz- 
Sammlung 1816 S. 149) 1½#) wird ausgehoben. 
Gesetz, betr. das preußische Medizinalgewicht, vom 16. März 1867 (G. S. 
S. 386). 
Wir ꝛc. verordnen für den Umfang Unserer Monarchie, einschließlich des Jadegebietes, unter 
Zustimmung beider Häuser des Landtages, was solgt: 
§. 1. Das Pfund, wie solches durch den §. 1 des G. vom 17. Mai 1856 als Einheit des 
preußischen Gewichts festgestellt ist, soll anch als Medizinalgewicht zur Anwendung kommen. 
Dieses Pfund ist hiernach gleich Einem Pfunde und 5,042769 Unzen (1 Pfund 5 Unzen 2 
Skrupel 10,, Gran) des bisherigen Medizinalgewichts. 
§. 2. Das Pfund wird als Medizinalgewicht in fünfhundert Theile getheilt, mit dezimaler 
Unterabtheilung. 
Der fünfhundertste Theil des Pfundes erhält den Namen „Gramm“. 
Die dezimalen Unterabtheilungen des Gramm werden, der betreffenden Abstufung seines zehn- 
ten, hundertsten und tausendsten Theils entsprechend, mit den Namen „Dezigramm“, „Centi- 
gramm“ und „Milligramm“ bezeichnet. 
#§. 3. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1868 in Krast. 
Von diesem Zeitpunkt ab dürfen andere als diesem Gesetz entsprechende Gewichte in den Apo- 
theken nicht angewendet werden. 
Die in den Gesetzen gegen die Benntzung unrichtiger, zum Wiegen bestimmter Werkzeuge und 
gegen den Besitz ungestempelter Gewichte angedrohten Strafen treten auch in dem Falle ein, wenn 
nach dem genannten Zeitpunkte in den Apotheken dem gegenwärtigen Gesetze nicht entsprechende, 
wenngleich mit dem Stempel einer Eichungsbehörde verschene Gewichte benntzt oder vorgefunden werd en. 
s. 4. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und der Minister der geist- 
lichen, Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten werden mit der Ausführung dieses Gesetzes be- 
auftragt. 
Urkundlich rc. 
§. 5. Eben so findet ein von dem Handelsgewichte abweichendes Juwelengewicht ferner nicht statt. 
. 6. Aufgehoben. 
Gesetz Üüber das Münzgewicht vom 5. Mai 1857 (G.S. S. 323). 
Wir #c. verordnen nut Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie, was folgt: 
§s. 1. Das preußische Pfund, wie solches durch den §. 1 des Gesetzes vom 17. Mai 1856 
als Einheit des preußischen Gewichts festgestellt ist, soll beim Wiegen der Münzen und Münzme- 
talle sowohl in Unseren Münzstätten als auch im öffentlichen Verkehr, ausschließlich zur Anwen- 
dung kommen. 
g. 2. Das Pfund wird zu diesem Zwecke in Tausendtheile getheilt. Die Theilung des 
Tausendtheils erfolgt in dezimaler Abstufung. Der zehnte Theil desselben erhält den Namen „Aß“. 
§. 3. Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten für den ganzen Umfang der Monarchie gleich- 
zeitig mit dem Gesetze über das Münzwesen vom 4. Mai d. J. in Krast. Von diesem Tage an 
12) 6. A.) An deren Stelle ist die Maß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund, 
vom 17. August 1868 (Zus. ö) getreten. 
 
	        
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